Badewannenunfall von Rottach-Egern
05.09.2019 um 22:06monstra schrieb:Und dennoch entscheiden nicht die Gutachter, sondern das Gericht selbst. Auf S. 55 des Urteils stellt es das Gutachten von Dr. Adamec dar, der angesichts der Auffindesituation einen Sturz gerade nicht ausschließt, sondern hierfür Bedingungen nennt:Natürlich entscheidet das Gericht, es hat sich in Bezug auf den Ausschluss eines Unfalls den Ausführungen des oder der Gutachter angeschlossen, nämlich dass ein Unfall unwahrscheinlich und nur im begrenzten Rahmen denkbar ist, das meine ich mit "quasi Gutachter-Urteil". Ein Ausschluss wegen Unwahrscheinlichkeit ist eben problematischer als ein Ausschluss wegen Unmöglichkeit oder völliger Abwegigkeit einer lebensfremden und nur theoretischen Möglichkeit.
Auch was das Min-Zeitfenster für die Einblutung der Hämatome betrifft, hat sich das Gericht dem Gutachter angeschlossen, sodass im Grunde gar kein einziges und zusammenhängendes Sturzgeschehen möglich war: (trotzdem simuliert die Verteidigung bis heute einen Sturz mit Kopfanschlagen, entgegen nachfolgender Ausführungen)
Urteil S. 76/77
Auch eine Entstehung der Kopfschwartenhämatome durch ein Anschlagen des Hinterkopfes
an die Badewanneninnenfläche im Krampfstadium des Ertrinkens kurz vor oder während
dem Ertrinkungsvorgang sei sehr unwahrscheinlich, da eine Einblutung in einer derartigen Größe eine gewisse Zeit benötige, um sich auszubreiten, d.h. um „einzubluten", was nach dem Ertrinken aufgrund des Kreislaufstillstandes nicht mehr möglich sei. Die Zeitspanne des Ertrinkungsvorgangs reiche für eine derartige Einblutung nicht aus. Die beiden Kopfschwartenhämatome müssten daher vor dem Hineinkommen in die Badewanne verursacht worden sein. Diesen überzeugenden Ausführungen hat sich die Kammer angeschlossen.