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Badewannenunfall von Rottach-Egern

7.712 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2008, Badewanne ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Badewannenunfall von Rottach-Egern

Badewannenunfall von Rottach-Egern

05.09.2019 um 15:43
Zitat von monstramonstra schrieb:Hier wird jedoch von einem üblichen Verhalten des Opfers (angeblich keine Wäsche in der Wanne) auf das Verhalten des Opfers in einem speziellen Fall (gerade Rückkehr aus dem Krankenhaus, vermutlich verkotete Wäsche mehrerer Tage in Plastiktüten, geschwächt) geschlossen.
So sehe ich das auch. Es gab Fäkalwäsche in doppelter Anzahl, einmal vom Morgen vor dem Krankenhausaufenthalt und einmal vom ersten Tag im Krankenhaus, vermutl. also mind. 2 Hosen inkl. Unterwäsche. Das ist jeweils durch Zeugen belegt.

Diese 5 Tage getrocknete Fäkalwäsche musste am 28.10. in der Wohnung sein, weil weder das Krankenhauspersonal, noch MG noch der Pflegedienst iwas damit gemacht hat - Ausschlussprinzip :)

LK hatte 3 Optionen damit umzugehen: Wegschmeißen, MG zum Waschen geben oder Vorwaschen / Einweichen, Letzteres in einer Schüssel, dem Waschbecken oder der Badewanne. Die Schüssel war vllt. zu klein oder LK traute sich nicht zu, die befüllte Schüssel aus dem Waschbecken zu heben, whatever ...

Durch den Krankenhausaufenthalt lag eine Ausnahmesituation vor, vermutl. hatte LK nie zuvor 5 Tage alte und derart beschmutzte Wäsche in der Wohnung. Ein Einweichen dieser Schmutzwäsche in der Badewanne wäre direkt am Nachmittag des Entlassungstages vllt. ungewöhnlich und eher abwegig, aber keineswegs völlig lebensfremd, zumal LK das lt. Zeugin zumindest 20 Jahre zuvor genauso machte.


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05.09.2019 um 15:55
Zitat von monstramonstra schrieb:Denn der Täter hätte das Opfer auch bewusstlos schlagen können, um es dann in der Badewanne zu ertränken (keine Verdeckung, sondern evtl. Heimtücke). Oder im Bad das über die Wanne gebückte Opfer ("Kuck mal, da ist was in der Wanne!") niederschlagen und in die Wanne legen können, und, und, und...
So kann man das natürlich in seinem kleinen Kämmerlein, vor seinem Bildschirm und der Tatstatur hockend machen und sich groß fühlen und sich dabei einbilden, man könne das alles ebenso gut, wie so ein Gericht.

Selbstverständlich bildet das nicht ansatzweise die Lebenswirklichkeit einer Hauptverhandlung ab. Der Begriff "Fiction" ist hier tatsächlich angebracht, wenn man meinte, es ginge auch irgendwie ohne so eine komische Hauptverhandlung und Richter und dem ganzen Tamtam.
Zitat von monstramonstra schrieb:Zudem meine These: Hätte es nicht den Unterschlagungsverdacht gegeben, wäre es nie zu einer Anklage gekommen.
So eine "These" ist ja toll. Hätte es an dem Tag vielleicht geregnet, hätte den G. womöglich niemand verdächtigt.

Warum aber der Täter verdächtigt wurde, weiß man, wenn man mal wenigstens einen Blick in das Urteil geworfen hätte. Muss man natürlich nicht. So eine Hauptverhandlung kann auch komplett im Kopf durchführen. Weil: Man weiß das alles sowieso viel besser.
Zitat von monstramonstra schrieb:Aber natürlich kann ein Gericht Fehler in der Beweiswürdigung machen. Und sich irren.
Wie gut, dass das hier den grundsoliden Kritikern dieser menschlich irrenden Gerichte nicht passieren kann.

Halten wir kurz fest: Du sagst in Deinem Posting nichts Konkretes zum Urteil und den Feststellungen des Gerichts. Du schwadronierst lieber über die faktenfreien Behauptungen, die es allenthalben im Internet über den Fall zu lesen gibt.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

05.09.2019 um 16:18
Die Lebenswirklichkeit einer gerichtlichen Hauptverhandlung ist eine fundamental andere als die Lebenswirklichkeit einer 87jährigen Dame in der Seniorenwohnanlage.

Oder die Lebenswirklichkeit eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten.

Oder eines Allmystery-"Laienrichters" vor seinem Bildschirm.

Aber was will uns das sagen? Jeder ist hier im Netz nur Laienrichter und jeder darf hier seine Meinung äußern. Und wer eine gerichtliche Entscheidung für falsch hält, darf sie für falsch halten. Den Rechtsstaat interessiert das keinen Deut, denn da gibt es Verfahren, da gelten keine Meinungsumfragen. Das berechtigt aber nicht dazu, Meinungen zu delegitimieren.


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05.09.2019 um 16:22
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:Durch den Krankenhausaufenthalt lag eine Ausnahmesituation vor, vermutl. hatte LK nie zuvor 5 Tage alte und derart beschmutzte Wäsche in der Wohnung. Ein Einweichen dieser Schmutzwäsche in der Badewanne wäre direkt am Nachmittag des Entlassungstages vllt. ungewöhnlich und eher abwegig, aber keineswegs völlig lebensfremd, zumal LK das lt. Zeugin zumindest 20 Jahre zuvor genauso machte.
Et tu, @Sector7?? Lass mich raten, du hast eine Oma, die einen mobilen Wannenwaschservice betreibt und eine andere Oma, die schon zweimal in der Badewanne ertrunken ist? ;)

Genditzki hat sie im Krankenhaus besucht und ihr frische Wäsche vorbeigebracht. Er war in ihrer Abwesenheit also in ihrer Wohnung, vermutlich dann im Schlafzimmer an ihrem Kleiderschrank. Da diese Hose seine Karte in die Freiheit sein könnte, würde er natürlich, als sein Anwalt sich auf die Suche danach begab, diesen nicht aufhalten und erzählen, wenn er sie zwischendurch beseitigt oder gewaschen hätte. Wo auch immer die Sachen vom Vormittag steckten und vielleicht noch auf Reinigung hofften, ich gehe fest davon aus, dass Frau K. sich nicht vorrangig darum kümmern wollte.


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05.09.2019 um 17:15
Zitat von Seps13Seps13 schrieb:Et tu, @Sector7?? Lass mich raten, du hast eine Oma, die einen mobilen Wannenwaschservice betreibt und eine andere Oma, die schon zweimal in der Badewanne ertrunken ist? ;)
Da liegst du völlig falsch. Mit etwas Überwindung vertrete ich hier die "Pro WAV-Position". Weil das die schwierigere Postion ist, könntest du eigentlich für meine Omas die Wäsche übernehmen. :D
Zitat von Seps13Seps13 schrieb:Genditzki hat sie im Krankenhaus besucht und ihr frische Wäsche vorbeigebracht. Er war in ihrer Abwesenheit also in ihrer Wohnung, vermutlich dann im Schlafzimmer an ihrem Kleiderschrank. Da diese Hose seine Karte in die Freiheit sein könnte, würde er natürlich, als sein Anwalt sich auf die Suche danach begab, diesen nicht aufhalten und erzählen, wenn er sie zwischendurch beseitigt oder gewaschen hätte. Wo auch immer die Sachen vom Vormittag steckten und vielleicht noch auf Reinigung hofften, ich gehe fest davon aus, dass Frau K. sich nicht vorrangig darum kümmern wollte.
Die Indizien und Zeugenaussagen für das Motiv "Wäsche vorwaschen in der Badewanne" als angenommene Bezugshandlung für einen Unfall sind mindestens so stichhaltig, wie die Indizien und Zeugenaussagen für einen eskalierten Streit mit Körperverletzung als angenommene Bezugstat für einen Verdeckungsmord.


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05.09.2019 um 18:03
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Ich denke, bei sorgfältiger Prüfung hätten es StA und Gericht wissen müssen, denn die Frau war gerade wegen einer schweren Durchfallerkrankung im Krankenhaus. Da liegt es schon mehr als nahe, dass sie kotverschmutztre Wäsche dabei hatte.
Aha, hier werden also die Richter in den Rang von Göttern erhoben, die alles wissen und ahnen müssen, auch wenn sie bei allem nicht persönlich anwesend waren, die Beteiligten nicht kannten und nichts von deren Lebensumständen und -gewohnheiten wissen, sondern das alles in der Hauptverhandlung mühsam ermitteln müssen. So hätten sie etwa kraft ihrer Gottheit gleich wissen müssen, dass a) Frau K. möglicherweise kotverschmierte Wäsche hätte haben können und b) sie diese dringlichst in der Wanne hätte einweichen wollen.

Da sie das aber zumindest in der ersten Verhandlung empörenderweise nicht wussten, ist es nun ganz leicht, die Götter vom Thron zu stürzen und ihnen ganz schnödes menschliches Versagen, schlimmer noch Rechtsbeugung zu unterstellen.

Da nun in der 2. Verhandlung aber die Götter vom Verteidiger die Kotwäschetheorie serviert bekamen, haben sie wieder versagt, indem sie dieser aus guten Gründen nicht folgen mochten.

Tja, die Götter sind eben auch nicht mehr das, was sie mal waren.....


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05.09.2019 um 19:02
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:Ich versuche es mal.
Guter Ansatz. Aber:
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:Stoßen des Hinterkopfes an einer offenen Hängeschranktür z.B in der Küche
Die Kontusionsfläche passt nicht, sie ist zu schmal. Laut Rechtsmediziner kommen Gegenstände oder Anstoßmöglichkeiten mit einer größeren Fläche in Betracht.
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:Frau K. beugte sich über die Wanne, um das Wasser abzustellen.
Warum hält sie sich dabei nicht fest?
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:Sie hob dabei etwas das rechte Bein
Aber warum? Sie hatte Arthrose in der Hüfte und in den Kniegelenken und war auch allgemein sehr schwerfällig. Bei ihrer Konstitution ist zu erwarten, dass sie in sich zusammrnsackt ohne weitere gelenkige Bewegungen der unteren Extremitäten.
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:erlitt beim Vorbeugen eine Synkope, stürzte und ertrank.
Im Bereich der Armaturen kommt diese Endlage mit dem linken Bein draußen nicht zustande. Auch die Simulation beinhaltet eine abweichende Endposition.
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:Das sie bewußtlos war hat sie sich nicht den Hinterkopf am Beckenrand gestossen.
Auch sonst nicht am Kopf oder im Gesicht verletzt? War die Wanne voll?
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:Sie stand auf, verlor ein Pantoffel und hinkte zur Badewanne um das Wasser abzudrehen.
Warum verliert sie den Pantoffel und warum schlüpft sie nicht einfach wieder hinein?
Die Lage des linken Pantoffels und die verrutschten bzw. nicht verrutschten Matten sind nicht erklärt.

Diese Variante passt insgesamt nicht und es wäre zudem ein Zusammentreffen von gleich drei Unfällen hintereinander und ihre erste Synkope (unabhängig von den Anpralltraumen?) mit Bewusstseinsverlust.

Aber wenigstens mal ein Versuch, alles zusammenzufügen, statt immer nur darauf zu pochen, dass es schon irgendwie ein Unfall gewesen sein wird und der Rechtsmediziner nur noch nicht alles berücksichtigt hat.

Das Gericht geht anscheinend wegen der Schwere der Verletzungen von einer Bewusstseinsstörung direkt nach den Anpralltraumen aus.
Die Kammer schließt auch aus, dass sich Frau K. die beiden Kopfverletzungen vor dem
Hineingeraten in die Wanne bei einem oder mehreren Stürzen in der Wohnung zugezogen
hat. Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der damit einhergehenden Bewusstlosigkeit oder zumindest Bewusstseinstrübung ist es nicht nachvollziehbar, dass sich Frau danach zur Benutzung der Badewanne entschließt, die sie - wie oben dargelegt - schon unter normalen Umständen nicht vornehmen würde.



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05.09.2019 um 19:12
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:Weil das die schwierigere Postion ist, könntest du eigentlich für meine Omas die Wäsche übernehmen
Bring vorbei und wirf sie einfach in den Swimmingpool zu den anderen Klamotten.
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:Die Indizien und Zeugenaussagen für das Motiv "Wäsche vorwaschen in der Badewanne" als angenommene Bezugshandlung für einen Unfall sind mindestens so stichhaltig, wie die Indizien und Zeugenaussagen für einen eskalierten Streit mit Körperverletzung als angenommene Bezugstat für einen Verdeckungsmord.
Das kannst du nicht vergleichen.
MG braucht Belege für den Grund der Wannennutzung dringender als die Anklage einen belegten Grund für den Streit. Der konkrete Streitgrund ist hier nämlich gar nicht so wichtig bei der klaren Sachlage nach Ausschluss eines Sturzgeschehens, Ausschluss einer Wannennutzung und klarer Eingrenzung auf einen einzigen in Betracht kommenden Täter. Ich hätte hier aber die Geldkassette zusammen mit der Zeugenaussage und seinen Schulden als Anknüpfungspunkte für einen Streit um Geld (z. B. die Höhe der Entlohnung für die Fahrt und andere Dienste) vorgezogen.


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05.09.2019 um 19:55
Zitat von Seps13Seps13 schrieb:Das kannst du nicht vergleichen.
MG braucht Belege für den Grund der Wannennutzung dringender als die Anklage einen belegten Grund für den Streit. Der konkrete Streitgrund ist hier nämlich gar nicht so wichtig bei der klaren Sachlage nach Ausschluss eines Sturzgeschehens, Ausschluss einer Wannennutzung und klarer Eingrenzung auf einen einzigen in Betracht kommenden Täter. Ich hätte hier aber die Geldkassette zusammen mit der Zeugenaussage und seinen Schulden als Anknüpfungspunkte für einen Streit um Geld (z. B. die Höhe der Entlohnung für die Fahrt und andere Dienste) vorgezogen.
Es geht weniger um den Streitgrund, den MG quasi freiwillig lieferte, sondern darum, dass der Streit mit Körperverletzung an sich überhaupt irgendwie durch Indizien belegt werden kann und das kann er nicht, jedenfalls keinesfalls besser als eine Badewannennutzung zum Wäschevorwaschen.

Wenn du (bzw. das Gericht) also die Wannenutzung als erfundene Bezugshandlung ausschließt, musst du die Körperverletzung als erfundene Bezugstat auch ausschließen, ansonsten entstehen Zirkelbezüge insofern, dass der Auschluss der Wannennutzung die Bezugstat (mit) plausibilisiert.

Bleibt in der entscheidungserheblichen Beweisführung also nur der Ausschluss eines Sturzgeschehens übrig, um das Mordurteil zu rechtfertigen, quasi ein reines Gutachter-Urteil. Genauer gesagt, der Ausschluss eines einzigen zusammenhängenden Sturzgeschehens als Unfall, was direkt in der Auffindeposition endet.

Über ein mehrstufiges Sturzgeschehen hat sich das Gericht keine Gedanken gemacht bzw. nur in der Reihenfolge Sturz in der Wohnung -> Wäsche waschen. Gleichzeitig kann aber der Verurteilte die LK beim erfundenen Streit derart geschubst haben, dass sie stürzte oder irgendwo anschlug und sich dabei die Kopf-Hämatome zuzog.

Das ist unzureichend, denn eine alleine gestürzte LK könnte im bewusstseinsgetrübten Zustand versucht haben, das Wasser abzudrehen, insofern sie die Waschaktion eben bereits vor einem Sturz in der Wohnung einleitete.


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05.09.2019 um 20:07
@Katinka1971
Ich schließe mich deinem Bericht an.

Niemand kann ausschließen, dass es Frau K. nicht unangenehm war, ihre Wäsche(eingekotet) in diesem Zustand, weiter zugeben.

Im Urteil (Az.: 2Ks31 Js 40341/08) des Landgerichtes München wurde Frau K. als gepflegte Frau beschrieben. (Fußwäsche in der rosa Schüssel (auch vor der Fußpflege, Haarwäsche beim Frisör etc.). Ebenso wurde sie, als klar in ihrem Willen und Handeln, beschrieben.

Frau K. wurde aber auch als resolut gegenüber ärztlichen Handlungsanweisungen (unkorrekte Einnahme der verschriebenen Medikamente) beschrieben.

M.M.n. Aus Grund von weiblicher Eitelkeit, ist es nicht auszuschließen, dass sie ihren Kot aus ihren Hosen haben wollte, bevor jemand anderes die Wäsche bekommt. Pietätsgründe kann der Klinikbetrieb nicht nachkommen. Die betroffene Person hat aber Motive, sich dieser intimen Blossstellung zu entziehen... (z.B. wollte sie sich von fremden Personen nicht Waschen/ Baden lassen).

Ich bin davon überzeugt, dass einer Frau, der "der Kot die Beine hinunterlief", sich nicht gut gefühlt hat. Und sich evtl. selbst säubern wollte.

Frage:
Gibt es Infos darüber, wie oft und wann sich der Verurteilte die Haare färbte?


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05.09.2019 um 20:23
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Wo nun aus dem Urteil hervorgehen soll, dass mit "recht hoher Wahrscheinlichkeit" genau der Typ Tüte, in welche Krankenhauspersonal Schmutzwäsche packt, von der Getöteten mitgenommen worden sein soll, sehe ich nicht.Kannst Du bitte die Seite im Urteil benennen, auf der das steht?
"Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder steht fest, dass in dem im Vorraum auf einer Kommode stehenden Wäschekorb benutzte Kleidung und neben dem Wäschekorb eine graubraune Plastiktüte liegt".
S. 45, Urteil Landgericht München 2, Az.: 2Ks31 Js 40341/08
"Auf Vorhalt des den Wäschekorb und die graubraune Plastiktüte zeigenden Lichtbildes gab sie (Krankenschwester Dagmar. B.) jedoch an, dies sei die Art von Plastiktüten, die im Krankenhaus für die Schmutzwäsche verwendet werde."
S. 46, Urteil Landgericht München 2, Az.: 2Ks31 Js 40341/08

-Hervorhebung als Ergänzung für den Zusammenhang von mir-


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05.09.2019 um 20:55
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:Wenn du (bzw. das Gericht) also die Wannenutzung als erfundene Bezugshandlung ausschließt, musst du die Körperverletzung als erfundene Bezugstat auch ausschließen, ansonsten entstehen Zirkelbezüge insofern, dass der Auschluss der Wannennutzung die Bezugstat (mit) plausibilisiert.
Ich verstehe das Argument nicht. Du sagst: Wenn man "a" ausschließt, dann muss(!) man auch "b" ausschließen, andernfalls würde ein Zirkelbezug entstehen, weil der Ausschluss von "a" "b" plausibilisieren würde.

Du lässt die Erklärung dafür offen, warum man beide Variablen ausschließen muss, wenn man nur eine Variable ausschließt. Der Ausschluss einer Variable hat aber nicht zur Folge, dass auch die andere Variable zwingend ausgeschlossen wird. Richtig ist vielmehr: Eine Variable schließt die andere aus. Damit kann es nur "a" oder(!) "b" geben.

Das Gericht ging in seinem Urteil aber nicht so simpel vor, wie Du es unterstellst. Es begnügt sich in dem Urteil nicht damit zusagen, weil(!) es eine Körperletzung gegeben habe, kann es keine Badewannennutzung gegeben haben. Das Gericht prüft die Möglichkeit einer Badewannennutzung vielmehr isoliert von einer Körperverletzung. Und in dieser isolierten Betrachtung schließt es eine Badewannenbenutzung aus.
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:quasi ein reines Gutachter-Urteil
Das kann man eigentlich nur dann behaupten, wenn man das Urteil gar nicht kennt. Die Badewannennutzung wurde insbesondere durch Zeugenaussagen wiederlegt.
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:Über ein mehrstufiges Sturzgeschehen hat sich das Gericht keine Gedanken gemacht bzw. nur in der Reihenfolge Sturz in der Wohnung -> Wäsche waschen. Gleichzeitig kann aber der Verurteilte die LK beim erfundenen Streit derart geschubst haben, dass sie stürzte oder irgendwo anschlug und sich dabei die Kopf-Hämatome zuzog.
Beim besten Willen: Den Satz verstehe ich nicht. Auf den Sturz in der Wohnung folgt das Wäschewaschen? Oder wie ist das "->" zu verstehen?
Zitat von jadajada schrieb:S. 45, Urteil Landgericht München 2, Az.: 2Ks31 Js 40341/08
Ja, eine solche Tüte befand sich nach den Feststellungen des Gerichts in der Wohnung von Frau K. Was(!) sich in der Tüte befand, konnte jedoch nicht (mehr) festgestellt werden. Die Behauptung des Kollegen @JosefK1914-2 ist mit dem Urteil demnach nicht zu belegen.


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05.09.2019 um 21:25
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:Bleibt in der entscheidungserheblichen Beweisführung also nur der Ausschluss eines Sturzgeschehens übrig, um das Mordurteil zu rechtfertigen, quasi ein reines Gutachter-Urteil. Genauer gesagt, der Ausschluss eines einzigen zusammenhängenden Sturzgeschehens als Unfall, was direkt in der Auffindeposition endet.
Richtig. Eines wieder vom Gericht angenommenen einzigen zusammenhängenden Sturzgeschehens.

Und dennoch entscheiden nicht die Gutachter, sondern das Gericht selbst. Auf S. 55 des Urteils stellt es das Gutachten von Dr. Adamec dar, der angesichts der Auffindesituation einen Sturz gerade nicht ausschließt, sondern hierfür Bedingungen nennt:
Ein Sturz in die Auffindungsposition sei allenfalls denkbar, wenn sich die Ausgangsposition von Frau ... in der in der rechten Hälfte der Badewanne befunden habe, d.h. im Bereich zwischen Wanne und Tür, und ihr Kopf, welcher grundsätzlich die Richtung der Bewegung vorgebe, nach schräg links vorne gezeigt habe
Der Sachverständige Prof. Dr. ... erwähnt zunächst "Vier große Unbekannte" (S. 56):
- der Zeitpunkt, wann Wasser in die Badewanne gekommen ist, sowie die Höhe des
Wasserstandes im Zeitpunkt des Sturzes in die Wanne
- Bewusstseinszustand im Zeitpunkt des Sturzes in die Wanne
- Körperhaltung im Zeitpunkt des Sturzes in die Wanne (aus dem Gehen, Stehen,
Sitzen heraus, welche Körperseite war der Wanne zugewandt)
- Position am Wannenrand im Zeitpunkt des Sturzes in die Wanne (links, mittig oder
rechts)
Sodann meint er nach Ausschluss diverser Möglichkeiten - vergleichbar Dr. Adamec (S. 58):
...das Erreichen der Endlage, in der sich der Kopf auf der linken Seite der Wanne befinde, sei allenfalls möglich, wenn Frau auf der rechten Hälfte der Wanne stehend, mit Gesicht zum Wannenrand, den Kopf schräg nach links Richtung Armatur gewandt, mit dem Kopf nach vorne,in die Wanne gestürzt sei.
Das ist - mit Verlaub - auch meine Laiensicht, wenn ich mir die Tatortfotos ansehe. Doch warum scheidet ein Sturz vom rechten Wannenrand aus in die Wanne Richtung Fenster dennoch aus?

Es ist eine banale Annahme das Gericht am Ende. Ziemlich lapidar schlussfolgert es nach Darstellung der Gutachten, das Opfer könne nicht am rechten Wannenrand gestanden und sich vorgebeugt haben, weil sie von dort aus nicht die Armatur hätte erreichen können (S. 59):
Zur Überzeugung der Kammer ist ein Sturzgeschehen, das aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen nur aus einer eng begrenzten Ausgangslage überhaupt denkbar ist, auszuschließen. Der Kammer erschließt sich nicht, warum sich Frau ... an der betreffenden Stelle, d.h. auf der rechten Seite der Badewanne, in der oben beschriebenen, vorgebeugten Körperhaltung vor die Badewanne gestellt haben sollte. Wenn sie z.B. das Wasser hätte aufdrehen wollen, so hätte sich eine Position in der Nähe der Armatur, auf der linken Seite, angeboten, nicht jedoch an der Türseite der Badewanne, von wo aus die Armatur nicht bzw. nur schwer zu erreichen ist.
Und wieder ist eine Annahme, die einen Sturz ausscheiden lässt. Und mitnichten die Gutachter.


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05.09.2019 um 21:32
@Lichtenberg
Dir ging es um den
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Typ Tüte, in welche Krankenhauspersonal Schmutzwäsche packt
darauf hin habe ich die entsprechenden Stellen der schriftl. Urteilsbegründung angegeben.

Das Gericht konnte nicht feststellen, ob es in der Wohnung vom Opfer verdreckte Schmutzwäsche gab.

- die Kripobeamten bei den Hausdurchs. am 17.11.2008 und am 19.01.2009, der Nachlasspfleger und die Gutachterin (Frühjahr 2009)haben keinen auffälligen Geruch wahrgenommen S. 45 Urteil Landgericht München 2, Az.: 2Ks31 Js 40341/08

- ein Beamter hat ausgesagt, dass er bei der Durchsuchung am 19.01.09 für den Vorraum zuständig war, aber nicht in die Plastiktüten geschaut hat
Der Zeuge KHK der bei der Wohnungsdurchsuchung am 19.01.2009 für den Vorraum zuständig war, gab glaubhaft an, er habe den Wäschekorb durchgeschaut, geruchsmäßig sei ihm nichts aufgefallen. Was in den Plastiktüten gewesen sei, könne er nicht mehr sagen, verschmutzte Wäsche wäre ihm aber wohl aufgefallen.
S. 46 Urteil Landgericht München 2, Az.: 2Ks31 Js 40341/08


Der Beamte hat nicht in die Plastiktüte geschaut, die neben dem Wäschekorb lag... daher kann er nicht angeben, was in dieser Plastiktüte war. Das Gericht kommt daher zu dem (nachvollziehbarem) Schluss: Wir wissen nicht, ob es Dreckswäsche in der Wohnung vom Opfer gab.
"Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Wohnung der Lieselotte kotbeschmutzte Wäsche, resultierend aus der Nacht vom 22. auf den 23.10.2008 bzw. aus dem ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes befand."
Ich denke hier gibt es einen Fehler. Warum kann das Gericht ausschließen, dass es verdreckte Wäsche von dem Entlassungstag gibt?
Stark verschmutzte oder verkotete Wäsche ist auf den Lichtbildern nicht zu sehen und wurde auch von keinem der Polizeibeamten, die noch am Abend des Tattages vor Ort waren, gesehen oder gerochen.
S. 45 Urteil Landgericht München 2, Az.: 2Ks31 Js 40341/08

Folgend hat kein Kripobeamter Kot gerochen oder verdreckte Wäsche in der Wohnung des Opfers wahrgenommen, gesehen oder festgestellt.

Allerdings wird in der Urteilsbegründung beschrieben, dass ein Beamter den Wäschekorb im Vorraum durchsucht hat, dabei ist ihm nichts aufgefallen, die Plastiktüten daneben hat er augenscheinlich nicht durchsucht, er kann keine Angaben zum Inhalt oder evtl. Auffälligkeiten machen.

@all
wie bewertet ihr das Haarefärben nach der Tat?


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05.09.2019 um 21:45
kleine Info, die Petition hat grade die 1000. Unterschrift erhalten und damit schon das ursprüngliche Ziel erreicht.
Zitat von jadajada schrieb:wie bewertet ihr das Haarefärben nach der Tat?
MG hat doch zu dem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst, dass Frau K. tot ist.


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05.09.2019 um 21:51
@Andante
Zitat von monstramonstra schrieb:Und wieder ist eine Annahme, die einen Sturz ausscheiden lässt. Und mitnichten die Gutachter.
Genauso ist es. Dabei ist die Ansicht des Gerichts in keiner Weise zwingend. Ganz im Gegenteil, das Gericht hatte im Urteil Beobachtungen von Zeugen geschildert, nachdem das Opfer auch in der Wohnung in der Form unterwegs war, dass sie sich an verschiedenen Gegenständen festhielt. Genau das kann sie auch im Bad gemacht haben um in Richtung Wasserhahn zu gehen um ihn dann zu schließen. Genau dann wäre die vom Gutachter als möglich angesehen Position unter Beachtung der Zeugenbeobachtungen zumindest möglich. Der Ausschluss dieser Möglichkeit ist eben gerade bei den bekannten Zeugenaussagen
nicht wirklich nachvollziehbar.


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05.09.2019 um 21:54
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:MG hat doch zu dem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst, dass Frau K. tot ist.
Ich will auf folgendes hinaus:

Wenn der Verurteilte der Täter ist, er ertränkt das Opfer, geht Einkaufen (evtl. Alibi) und fährt danach nach Hause und färbt sich die Haare?
Wie lange dauert Haarefärben? Er musste doch damit rechnen, dass jeden Moment ein Anruf vom Pflegedienst kommt, dass das Opfer verunglückt ist... Mit Haarfarbe auf dem Kopf rennt man doch nicht außer Haus... oder sehe ich das total verquer?

An dem Haarefärben, hänge ich mich auf....


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05.09.2019 um 21:55
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Das Gericht ging in seinem Urteil aber nicht so simpel vor, wie Du es unterstellst. Es begnügt sich in dem Urteil nicht damit zusagen, weil(!) es eine Körperletzung gegeben habe, kann es keine Badewannennutzung gegeben haben. Das Gericht prüft die Möglichkeit einer Badewannennutzung vielmehr isoliert von einer Körperverletzung. Und in dieser isolierten Betrachtung schließt es eine Badewannenbenutzung aus.
Beides muss isoliert betrachtet werden und dabei kommt heraus, dass es für die Körperverletzung keinerlei Indizien gibt. Erst durch den Ausschluss der Badewannennutzung wird die "erfundene" Bezugtat (mit) plausibilisiert. Das ist kein hinreichender Grund, besonders deshalb nicht, weil es Indizien FÜR eine Badewannennutzung zum Wäscheinweichen gibt (zB lt. Zeugen wahrscheinlich vorhandene Fäkalwäsche, keine Täterspuren an der Badewanne, neue Zeugenaussage)

Genauso könnte ich die erfundene Bezugstat ausschließen und damit die Badewannennutzung und einen Unfall plausibilisieren. Genau das hat die Verteidigung im 1. Prozess gemacht, nämlich die Bezugstat wegen Unterschlagung ausgeschlossen, jedoch mit Tatsachen, nicht mit fragwürdigen Annahmen.
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Das kann man eigentlich nur dann behaupten, wenn man das Urteil gar nicht kennt. Die Badewannennutzung wurde insbesondere durch Zeugenaussagen wiederlegt.
Durch Negativ-Zeugenaussagen bzgl. eine Wäscheeinweichens in der Badewanne kann man gar nix widerlegen, speziell weil das eher eine sehr private Aktion ist, die niemand mitbekommen soll.
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Beim besten Willen: Den Satz verstehe ich nicht. Auf den Sturz in der Wohnung folgt das Wäschewaschen? Oder wie ist das "->" zu verstehen?
Genau. Diese Reihenfolge hat das Gericht ausgeschlossen, was auch nachvollziehbar ist, da man nach einem heftigen Sturz in der Wohnung nicht anfängt Wäsche zu waschen. Hat man jedoch bereits vorher damit begonnen, die Badewanne zum Wäsche einweichen vorzubereiten, dann ist es plausibel, dass man nach einem heftigen Sturz versucht, das Wasser abzustellen. Diese Variante hat das Gericht nicht berücksichtigt.


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05.09.2019 um 22:03
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:Hat man jedoch bereits vorher damit begonnen, die Badewanne zum Wäsche einweichen vorzubereiten, dann ist es plausibel, dass man nach einem heftigen Sturz versucht, das Wasser abzustellen.
Dafür würde man sich aber nicht ganz weit rechts vor die Wanne, eingequetscht zwischen Tür und Wanne, mit dem Kopf schräg nach links stellen, so dass man die Armatur nicht erreicht. Nur aber wenn Frau K. so gestanden hätte, wäre, wie oben ausgeführt wurde, die Möglichkeit gegeben gewesen, dass sie in die Auffindeposition gekommen wäre.
Zitat von monstramonstra schrieb:Auf S. 55 des Urteils stellt es das Gutachten von Dr. Adamec dar, der angesichts der Auffindesituation einen Sturz gerade nicht ausschließt, sondern hierfür Bedingungen nennt:
Ein Sturz in die Auffindungsposition sei allenfalls denkbar, wenn sich die Ausgangsposition von Frau ... in der in der rechten Hälfte der Badewanne befunden habe, d.h. im Bereich zwischen Wanne und Tür, und ihr Kopf, welcher grundsätzlich die Richtung der Bewegung vorgebe, nach schräg links vorne gezeigt habe
Warum sollte sich Frau K also so vor der Wanne aufgestellt haben, dass sie die Armatur gar nicht erreicht?


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