Seps13 schrieb:Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:
Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen geeignet sein, die in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen.... Vorzunehmen ist seitens der Fachgerichte zunächst nur eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung. Dabei ist zu unterstellen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden.
Seps13 schrieb:Demnach hat das Wiederaufnahmegericht bei der Prüfung zunächst mal davon auszugehen, dass die Gutachten der Verteidigung zutreffende Feststellungen gemacht haben. Sehe ich das richtig? Damit wäre PET also als unhaltbar anzusehen (?)
Die Frage ist ja, was in den neuen Gutachten genau als neue Tatsachen festgestellt wird. Dort wird festgestellt, dass PET-Flaschen, so wie sie die Gutachter verwendet, mengenmäßig befüllt und montiert haben, nach soundsoviel Schüssen kaputtgehen. Also ist das vom Wiederaufnahmegericht so als richtig zu unterstellen.
In den Gutachten wird weiter festgestellt, dass bei den PET-Bauschaum-SD, so wie sie von den Gutachtern, verwendet, befüllt und montiert worden sind, bei Schüssen viel Bauschaum austritt (ich meine mich zu erinnern, dass es je mehr Schüsse, je mehr Bauschaum war). Also ist das so vom Wiederaufnahmegericht im Rahmen einer kleinen quasi vorweggenommenen Beweiswürdigung auch so als richtig zu unterstellen.
Ob diese Erkenntnisse der Gutachter dann auch, wie das Bundesverfassungsgericht im zweiten Schritt verlangt, in einem wiederaufgenommenen Verfahren den ihnen zugedachten Erfolg haben werden.....das muss das LG Kassel entscheiden. Persönlich meine ich, dass die Entscheidung in diesem Punkt eine Mitberücksichtigung der gutachterlichen Aussagen verlangt, auf die sich das Urteil stützt, aber ich bin ja nicht entscheidungsbefugt.