Andante schrieb: Was er mündlich genau ausgesagt hat, auch zu denSchüssen, die nicht auf DVD dokumentiert sind, steht also im Protokoll.
Bei der Verhandlung vor einer Großen Strafkammer wird kein Wortprotokoll erstellt § 273 StPO, es wird nur der Ablauf und wesentliche Förmlichkeiten protokolliert.
Das sind beispielsweise Beweiserhebung, Belehrungen Anträge; Beschlüsse und Anordnungen.
Das Verhandlungsprotokoll entfaltet gemäß § 274 StPO Beweiskraft.
Nur bei Verhandlungen vor einem Strafrichter oder Schöffengericht beim Amtsgericht, sind Ergebnisse der Vernehmungen zu protokollieren (§ 273 Abs. 2 StPO).
Bezüglich der Aussage des Sachverständigen Pfoser haben wir nur das was in den Urteilsgründen steht und auf der nachträglich übergebenen DVD zu sehen ist.
Dort ist allerdings keine Schussserie von insgesamt zehn Schüssen (fünf eingespannt, fünf freihändig), mit einer Flasche zu sehen.
Die DVD zeigt vier verschiedene Flaschen, die sich an der Kappenfarbe (rot, weiß) und dem "Füllstand" mit Bauschaum (30, 50, 60 Prozent) unterscheiden. Es wurde viermal eingespannt und sechsmal freihändig geschossen.
Davon wurde die rote Flasche mit 30 Prozent Füllung viermal freihändig beschossen.
Die rote Flasche mit 60 Prozent einmal eingespannt, danach kaputt.
Die weiße Flasche mit 50 Prozent zweimal freihändig. Und die weiße mit 60 Prozent dreimal eingespannt.
Hieraus lässt sich jedenfalls keine "Schusskamalhypothese" herleiten und ist somit auch nicht vereinbar mit dem Spurenbild am Tatort.
"Im gesamten Bereich des im Schlafzimmer des ersten Obergeschosses und des Dach- geschosses jeweils stehenden Bettes hätten sich zudem gleichartig aussehende feine Plastikteilchen bzw. Partikel befunden, wobei aber - je ‚höher‘ man im Hause gekom- men sei – zunehmend weniger Partikel aufgefunden worden seien."
Seite 112 der Urteilsgründe