Doppelmord Babenhausen
19.08.2018 um 08:59Keiner hat einen Überblick über alle erdenklichen Motive von denen solche Taten getragen werden. So das die Festlegungen nur dieser oder jener komme als Täter infrage, weil diese Motivation vorgelegen haben soll, eine lockere Hypothese ist mehr nicht.
Ich hatte extra auf die Einschätzung des örtlichen Schiedsmannes hierzu in der Presse verwiesen.
Solche Nachbarschaftsstreitigkeiten sei der Anlass berechtigt oder eher trivial mag dabei völlig unbedeutend sein, gedeihen in einer sozial komplexen Interaktion, aller Beteiligten.
Jedenfalls bedarf die Feststellung solch einer Motivlage einer Abwägung mit den Ambivalenzen im Verhalten und natürlichen Hemmungen des Angeklagten. Insbesondre wenn der Tat eine so lange und weitgehende Planung vorausgeht.
Das wird hier in den Gründen der Verurteilung isoliert und mit beschränkter Weltsicht vorgenommen.
Die Belastungen werden übertrieben dargestellt und Lösungsmöglichkeiten verneint oder als wirtschaftlich untragbar dargestellt.
Selbst der Umzug in eine Mietwohnung, die dem Angeklagten sofort die Aussicht auf ein Leben "in Ruhe" geboten hätte, wird als Zumutung für die Erwerbsinteressen des Angeklagten beschrieben.
Dem Angeklagten wird zugeschrieben die verwegene Tat schon immer als Alternative in seine "rationellen", kontrollierten und von äußeren Emotionen freien Überlegungen einbezogen zu haben.
Warum der Angeklagte aber über die vielen Jahre keine effektive Bewältigungsstrategie entwickelt haben soll, was ihm ja gerade mit Blick auf die guten und belastbaren sozialen Ressourcen und Beziehungen hätte leicht möglich sein müssen, findet hingegen keinerlei Erwähnung.
Auch das er mit seiner Handlung gerade diese herausragenden Bindungen und seinen sozialen Status gefährdet hätte doch Beachtung finden müssen.
Diese Verlustangst an sozialen Bindungen sollen den Angeklagten ja nunmehr, trotz schwerer emotionaler Spannungen, und faktischer Bedeutungslosigkeit, dazu bewegen die Tatleugnung aufrecht zu erhalten.
Also diese Dissonanzen bekomme ich sinnvoll nicht aufgelöst.
Ich hatte extra auf die Einschätzung des örtlichen Schiedsmannes hierzu in der Presse verwiesen.
Solche Nachbarschaftsstreitigkeiten sei der Anlass berechtigt oder eher trivial mag dabei völlig unbedeutend sein, gedeihen in einer sozial komplexen Interaktion, aller Beteiligten.
Jedenfalls bedarf die Feststellung solch einer Motivlage einer Abwägung mit den Ambivalenzen im Verhalten und natürlichen Hemmungen des Angeklagten. Insbesondre wenn der Tat eine so lange und weitgehende Planung vorausgeht.
Das wird hier in den Gründen der Verurteilung isoliert und mit beschränkter Weltsicht vorgenommen.
Die Belastungen werden übertrieben dargestellt und Lösungsmöglichkeiten verneint oder als wirtschaftlich untragbar dargestellt.
Selbst der Umzug in eine Mietwohnung, die dem Angeklagten sofort die Aussicht auf ein Leben "in Ruhe" geboten hätte, wird als Zumutung für die Erwerbsinteressen des Angeklagten beschrieben.
Dem Angeklagten wird zugeschrieben die verwegene Tat schon immer als Alternative in seine "rationellen", kontrollierten und von äußeren Emotionen freien Überlegungen einbezogen zu haben.
Warum der Angeklagte aber über die vielen Jahre keine effektive Bewältigungsstrategie entwickelt haben soll, was ihm ja gerade mit Blick auf die guten und belastbaren sozialen Ressourcen und Beziehungen hätte leicht möglich sein müssen, findet hingegen keinerlei Erwähnung.
Auch das er mit seiner Handlung gerade diese herausragenden Bindungen und seinen sozialen Status gefährdet hätte doch Beachtung finden müssen.
Diese Verlustangst an sozialen Bindungen sollen den Angeklagten ja nunmehr, trotz schwerer emotionaler Spannungen, und faktischer Bedeutungslosigkeit, dazu bewegen die Tatleugnung aufrecht zu erhalten.
Also diese Dissonanzen bekomme ich sinnvoll nicht aufgelöst.