Gina-Lisa Lohfink - der Prozess
22.06.2016 um 23:40@Dogmatix
Im Fall GLL kämen in Frage:
>>>> Straftatbestand nach § 201a - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer..... unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html
>>>>Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“) oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wird von der Rechtsprechung allerdings nur bei besonders schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuerkannt. Die Schmerzensgeldsummen erreichen aber – aus Gründen der Abschreckung – inzwischen beträchtliche Höhen. So sprach das Oberlandesgericht Hamburg 1996 bereits 200.000 DM Schmerzensgeld für ein frei erfundenes Interview zu.
Wikipedia: Persönlichkeitsrecht (Deutschland)#Allgemeines Pers.C3.B6nlichkeitsrecht
Dogmatix schrieb:Was not tut, auch in Deutschland -- Frankreich ist hier Deutschland schon voraus -- sind m. E.: entsprechende Gesetze, welche dasSolche Gesetze gibt es bereits im deutschen Strafrecht.
(1) das uneinvernehmliche Veröffentlichen solcher Videos unter einer solche Strafe stellen, die den Plan ihrer Herstellung schon im Vorhinein unterbindet. (Ich gehe davon aus, dass das in diesem Fall womöglich ausgereicht hätte.)
Oder
(2) der geschädigten Person ermöglichen, Schadenersatzforderungen zu stellen, gegen den (a) Anbieter und (b) Vertreiber. In Höhe des eingetretenen Schadens!!! Sicher, da werden sich dann auch Anwälte drum streiten, um die Höhe. Aber es sollte grundsätzlich möglich sein: dies einzuklagen.
Auch in Deutschland. Soweit meine Ansicht.
Im Fall GLL kämen in Frage:
>>>> Straftatbestand nach § 201a - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer..... unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html
>>>>Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“) oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wird von der Rechtsprechung allerdings nur bei besonders schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuerkannt. Die Schmerzensgeldsummen erreichen aber – aus Gründen der Abschreckung – inzwischen beträchtliche Höhen. So sprach das Oberlandesgericht Hamburg 1996 bereits 200.000 DM Schmerzensgeld für ein frei erfundenes Interview zu.
Wikipedia: Persönlichkeitsrecht (Deutschland)#Allgemeines Pers.C3.B6nlichkeitsrecht