Peggy Knobloch
30.01.2021 um 20:03@FadingScreams
Oh, das stand in einem anderen Artikel zu dem Thema genau anders drin.
Wäre ja perfekt.
Oh, das stand in einem anderen Artikel zu dem Thema genau anders drin.
Wäre ja perfekt.
FadingScreams schrieb:Die Sozialdemokraten streben diese Änderung schon seit 1993 an.Waren die nicht von 1997-2005 Regierungspartei?
FadingScreams schrieb:Da die beiden zuständigen Ministerien für Inneres und Justiz bislang skeptisch sind, was die Anwendung auf zurückliegende Fälle angeht,Rückwirkend wird es nicht möglich werden. Das würde ja den Rechtsfrieden absolut brechen ... dann könnte man in anderer Sache ja theoretisch auch für Taten bestraft werden die erst später strafbar werden.
https://dejure.org/gesetze/GG/103.html
Art. 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
emz schrieb:Woran es meiner laienhaften Einschätzung nach zu scheitern scheint, das ist das Grundgesetz.speziell satz 3 könnte man mit GEsetzen ändern:
Seidenraupe schrieb:Wenn in einem solchen Fall wenigstens das Schicksal des Opfers aufgeklärt werden dürfte , da geht es ja gar nicht um (erneute) Freiheitsstrafe. Es geht um Ermittlungsmöglichkeiten (meine ich), wo wegen Strafklageverbrauch heute nicht mehr wirklich ermittelt wirdNa ja, dafür sind dann bei Polizei und StA keine Kapazitäten. Das sind ja nun nicht Dienstleister wie etwa Detekteien, sondern die sollen den staatlichen Strafanspruch durchsetzen und Straftaten so aufklären, dass am Ende jemand wirklich bestraft wird. Und dafür ist jetzt schon nicht genug Personal in vielen Bundesländern vorhanden.
emz schrieb:Woran es meiner laienhaften Einschätzung nach zu scheitern scheint, das ist das Grundgesetz.Wenn ich mir den genauen Wortlaut anschaue, frage ich mich, wo wird denn ein zu Unrecht Freigesprochener – der logischerweise NICHT bestraft wurde, durch einen erneuten Prozess, in dem er u.U. dann verurteilt wird, mehrmals bestraft?
https://dejure.org/gesetze/GG/103.html
Art. 103
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
kätzchen4 schrieb:durch einen erneuten Prozess,Ein Freispruch ist auch ein Urteil ... ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sollte reichen, auch wenn es manchmal anders wünschenswert wäre.
Fragender73 schrieb:Ein Freispruch ist auch ein UrteilRichtig :) - ein Freispruch ist trotzdem keine Bestrafung.
Fragender73 schrieb:ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sollte reichen,Magst Du das bitte näher erläutern, weshalb aus deiner Sicht ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren reichen sollte - wenn im Nachhinein einem Mörder anhand eindeutiger Beweise die Tat doch noch nachgewiesen werden kann.
Fragender73 schrieb:Der andere extreme Fall wo sich jemand alle zwei Jahre neu verantworten müsste weil sich jemand festgebissen hatDarum geht es doch gar nicht.
kätzchen4 schrieb:Darum geht es doch gar nicht.Doch, weil das die genau andere Seite der Medaille ist,. Man hat sich auf einen Täter eingeschossen und klagt ihn immer wieder an sobald er freigesprochen wurde. Das gemeine dabei, man könnte die Indizienkette dann noch anders legen weil man die Verteidigungsstrategie kennt.
Fragender73 schrieb:Man hat sich auf einen Täter eingeschossen und klagt ihn immer wieder an sobald er freigesprochen wurdeNein, das geht natürlich nicht. Man kann nicht jemanden immer wieder anklagen, bis es irgendwann mal mit einer Verurteilung klappt. Das ist ja nun auch nicht geplant.
Andante schrieb:und dazu gehört unter Umständen, dass ein Täter so jemandem wie in der Lage von Frederikes Vater keine lange Nase dreht.Das ich dieses natürlich auch absolut abscheulich finde klar. Auch ich möchte am liebsten jeden Straftäter für seine Taten büßen sehen.
Andante schrieb:die zur Zeit eines Prozesses noch nicht zur Verfügung standen, die auch niemand voraussehen konnte,Es müsste ja auch anhand eines neuen Verfahrens geklärt werden ob die Spur auch unmittelbar mit der Tat gelegt wurde.
Strafprozeßordnung (StPO)Das heißt: Es gibt jetzt schon in den vom Gesetz gesetzten Grenzen die Möglichkeit der „Korrektur“ eines ggf. ungerechtfertigten Freispruchs. Etwas ganz Neues bzw. ein „Dammbruch“ ist das also keineswegs.
§ 362 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4.
wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.
FadingScreams schrieb:hatte doch Manuel S. eindeutig Ulvi K. als Überbringer der Kinderleiche genannt..Und daher ist es in Stein gemeißelt und muss als wahr hingenommen werden? Ich bin der Meinung jede Aussage gehört überprüft.
Fragender73 schrieb:Wäre doch sehr einfach, mit dem Finger auf jemanden zeigen und der ist es ....Ja, ... wäre da nicht der Belastungseifer MSs Mutter zum Nachteil von UK gewesen,