Frau.N.Zimmer schrieb:Ulvi kann nichts zahlen, ergo hat er ja keinen Schaden.
Darauf dürfte es haftungsrechtlich nicht ankommen. Es genügt, dass er mit einer (berechtigten) Forderung überzogen wird.
Frau.N.Zimmer schrieb:Selbst wenn er Schaden hätte? Rödel würde doch nicht gegen sich selbst klagen lassen.
Nein, das Betreuungsgericht müsste feststellen, dass R. als Betreuerin ungeeignet ist und einen anderen Betreuer für U.K. bestellen, der sich dann in Ulvis Namen die R. vorknöpfen kann.
Frau.N.Zimmer schrieb:Wie kann man denn einen Schwerstbehinderten in so eine Lage bringen? Ist das nicht sittenwidrig?
Nö, wieso? Er hat doch eine Betreuerin. Es ja genau die Aufgabe der Betreuerin, für ihn zu handeln, zu entscheiden, abzuwägen, kurzum, für ihn mit "gesundem Menschenverstand" zu agieren, eben gerade weil es ihm an Verstand fehlt und der, der noch da ist, nicht eben gerade "gesund" ist.
Dennoch ist die ganze Darstellung nicht nachvollziehbar:
Entweder, es wurde zunächst nur ein PKH-Gesuch eingereicht, also -
@Andante hat es ja erklärt - der Entwurf einer Klageschrift, mit dem Hinweis, dass die Klage nur erhoben werden soll, sofern und soweit PKH bewilligt wurde. Dann fallen auch keine Kosten an, wenn der Antrag abgebügelt wird. Gerichtskosten sowieso nicht und ein Anwalt darf seinem Mandanten für ein PKH-Verfahren auch nichts berechnen.
Oder die Klage wurde unabhängig von der PKH-Bewilligung erhoben. Aber dann wäre die dem Gegner nur zugestellt worden (geschweige denn, irgendetwas verhandelt), wenn Uvi mindestehs mal den Gerichtskostenvorschuss auf den Tisch gelegt hätte. Wenn es so war, woher hatte er denn das Geld? Und wenn er Geld hat, gäbe es da nicht vorrangige Berechtigte, wie z.B. das Sozialamt, dass monatlich nicht zu knapp für seine Unterkunft zahlt? Oder haben es ihm die R. und die Anwälte vorgestreckt? Dann hätte die R. die Genehmigung zur Aufnahme eines Darlehns beim Betreuungsgericht einholen müssen. Die hätte sie aber mit ziemlicher Sicherheit nicht bekommen.
Alles sehr
verlogen verworren...