MaryPoppins schrieb:Könnte die PKH fürs WAV erst nachträglich beantragt und nun abgelehnt worden sein?
Welches WAV meinst du? Das wegen der Missbräuche?
Grundsätzlich ist es so, dass in Zivilprozessen PKH nachträglich, also nach Instanzende, nicht mehr beantragt werden kann. Der Antrag muss also während des Verfahrens, am besten gleich zu Beginn, gestellt werden. Allein die Antragstellung reicht aber nicht. Der Antragsteller muss zugleich darlegen, dass er zu arm ist, den Prozess selber zu bezahlen. Er muss dafür den amtlichen Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und entsprechende Belege bringen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Erst wenn er diese Unterlagen gebracht hat UND Klage oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht haben, gibt es ab diesem Zeitpunkt (sog. Bewilligungsreife) PKH.
Dem Prozessgegner ist vor der Entscheidung über den Antrag rechtliches Gehör zu gewähren (§ 118 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Im Strafverfahren, auch im WA-Verfahren, muss man grundsätzlich zunächst seinen Anwalt selber bezahlen. Wird man ggf. nach erfolgreichem WA-Antrag - freigesprochen, bekommt man seine Anwaltskosten erstattet. In den Fällen des § 140 StPO bekommt man einen Pflichtverteidiger, der seine Kosten zunächst gegenüber der Staatskasse abrechnet. Der Staat holt sich das Geld aber vom Angeklagten wieder, wenn dieser später verurteilt wird.