Blaubeeren schrieb:Unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge als auch fahrlässige Tötung hingegen wären eh verjährt.
Richtig. Eine Strafe käme für MS also von vornherein nur in Betracht, wenn das Gericht auf Mord erkennen würde, ggf. noch auf Totschlag. Da sich aber der Tathergang wohl nicht mehr so aufklären ließe, dass ausreichende Beweise für Mord/Totschlag vorliegen käme der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung, und MS würde freigesprochen.
Blaubeeren schrieb:Traurig, wenn sich dieser Fall aufgrund von Verjährungen und Nicht-Nachweisbarkeit eines Tötungsvorsatzes nicht lösen lässt. Das fällt einem dann schwer das zu akzeptieren. Muss man dann aber, bleibt ja nichts anderes übrig.
Über unzureichende Verjährungsfristen kann man ja diskutieren. Sie zu ändern wäre Sache des Gesetzgebers. Wenn aber wirklich kein Tötungsvorsatz vorhanden war, darf man nun mal nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts verurteilen, ganz unabhängig von Verjährungsfristen.
Blaubeeren schrieb:Und dass die Verbringung einer Kinderleiche gesetzlich verjähren kann, ebenso unbegreiflich.
Die Verbringung einer Leiche ist eben (nur) Strafvereitelung, weil man demjenigen, der die Person umgebracht hat, später bei der Verschleierung der Tat hilft. Das ist nicht dasselbe wie selbst die Person umzubringen bzw. selbst die Straftat zu begehen, bei deren Verschleierung man später dem Täter hilft. Insofern ist es ein Unterschied, ob man selber die Tat begeht oder nur mithilft, zu verhindern, dass der eigentliche Täter belangt wird. Daher auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen.