WyattE schrieb:Falls man dem M.S. den Mord nachweisen kann, ist eine Sicherungsverwahrung nach Absitzen der lebenslänglichen Haftstrafe 17 Jahre nach der Tat möglich ?
Die Strafhaft beginnt nach der Verurteilung, wobei die Untersuchungshaft angerechnet wird. Dabei ist es egal, wie lange die Tat zurückliegt.
Ist jemand wegen Mordes ohne Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt, kann frühestens nach Absitzen von 15 Jahren die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld dauert es sehr viel länger.
Sicherungsverwahrung im Anschluss an die abgesessene Strafhaft muss vom Gericht extra angeordnet werden. Sie setzt u.a. eine besondere Gefährlichkeit des Täters voraus. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Täter ja seine Strafe voll abgesessen hat und deshalb eigentlich in die Freiheit entlassen werden müsste. Wenn das trotzdem nicht geschieht, braucht es für diese „Freiheitsberaubung“ besondere Gründe, hier die bestehende Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit.
Wenn jemand sich in 17 Jahren oder mehr, die er bis zur Verurteilung unerkannt gelebt hat, nichts weiter hat zuschulden kommen lassen, ist schon die Frage, ob das ein Fall für die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist.