Mordfall Charlotte Böhringer
20.02.2019 um 16:06@Lichtenberg: Sauber subsumiert. Herr Petermann hat also Ruhestandsbeamter erwiesenermaßen keine Narrenfreiheit. Ob seine Annahmen richtig oder falsch sind, kann mit dem Beamtenrecht nicht verifiziert werden. Und was ist nun an Erkenntnis gewonnen?
Wenn Leuten wie RA Strate oder Petermann (oder der Familie des Verurteilten) unterstellt wird, ihre Beteiligung sei finanziell motiviert, dann ist das eigentlich eine Banalität. Jeder Profi übt seinen Beruf auch aus, weil er Geld verdient.
Wenn jedoch damit behauptet wird, die Unterstützung sei vorrangig oder allein finanziellen Interessen geschuldet, dann ist das im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung eine unzulässige Unterstellung. Ich halte sie für diffamierend und ungehörig.
Die Häufigkeit, mit der solche Unterstellungen regelmäßig vorgebracht werden, dient offensichtlich der Entwertung der Expertise durch Abwertung der Motivation. Auftragsgutachten sind natürlich nie völlig unbeeinflusst, auch wenn sich der Gutachter als unabhängig betrachtet. Gleiches gilt aber auch (wenn auch in minderem Maße) für die vom Gericht beauftragten Gutachter. Auch hier gibt es - bewusst oder unbewusst - die Tendenz, den Auftraggeber (das Gericht) zufrieden zu stellen. Und das Gericht bevorzugt häufig auch ein bestimmtes Ergebnis.
Wenn Leuten wie RA Strate oder Petermann (oder der Familie des Verurteilten) unterstellt wird, ihre Beteiligung sei finanziell motiviert, dann ist das eigentlich eine Banalität. Jeder Profi übt seinen Beruf auch aus, weil er Geld verdient.
Wenn jedoch damit behauptet wird, die Unterstützung sei vorrangig oder allein finanziellen Interessen geschuldet, dann ist das im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung eine unzulässige Unterstellung. Ich halte sie für diffamierend und ungehörig.
Die Häufigkeit, mit der solche Unterstellungen regelmäßig vorgebracht werden, dient offensichtlich der Entwertung der Expertise durch Abwertung der Motivation. Auftragsgutachten sind natürlich nie völlig unbeeinflusst, auch wenn sich der Gutachter als unabhängig betrachtet. Gleiches gilt aber auch (wenn auch in minderem Maße) für die vom Gericht beauftragten Gutachter. Auch hier gibt es - bewusst oder unbewusst - die Tendenz, den Auftraggeber (das Gericht) zufrieden zu stellen. Und das Gericht bevorzugt häufig auch ein bestimmtes Ergebnis.