@d.b.cooper d.b.cooper schrieb:Können diese Tatsachen als zweifelsfrei erwiesen gelten.
Du meinst, dass die bei B. T. im Altpapier gefundenen Zeitungen aus der Parkgarage stammen? Na ja, ich bin kein Jurist, aber zumindest vier Juristen hielten das für hinreichend bewiesen. Zwei, von denen ich weiß, sahen das anders.
Ob sich der BGH in der Revision sehr intensiv mit diesem Indiz auseinandergesetzt hat? Nachdem was
@KonradTönz1 hier über den Ablauf bei einer Revision dargelegt hat, müssen die sich gar nicht so sehr damit beschäftigt haben.
Rein von der Logik her, muss es der Anklage naturgemäß gelingen, den Beschuldigten in irgendeiner Form eindeutig mit der Tat in Verbindung zu bringen.
Gesehen worden ist B. T. zur Tatzeit am Tatort nicht - das scheidet also aus.
Die Spuren in der Wohnung taugen aufgrund des engen Kontakts der beiden zueinander letztlich auch wenig bis nichts, da alle Spuren hierdurch leicht wegerklärt werden können.
Es muss also gelingen, einen direkten zeitlichen und/oder kausalen Zusammenhang herzustellen, wobei der zeitliche Zusammenhang letztlich immer das schwächere Argument ist.
Entweder braucht man Spuren vom Angeklagten, die nicht da sein dürften oder die nur im Zusammenhang mit der Tat entstanden sein können.
Was die Zeitungen angeht, gibt es höchstens einen zeitlichen Zusammenhang. Der kausale Zusammenhang (Verzögerung der Auffindung) wird lediglich vermutet, ist mEn aber nicht sehr plausibel. Wirkt eher so, als hätte man überhaupt nur einen Grund dafür gebraucht, dass sich der Beschuldigte einem so hohen Entdeckungsrisiko aussetzt.
Hier enthält das Urteil aus meiner Sicht eine argumentative Schwäche. Wird auf der einen Seite argumentiert, B. T. hätte sehr unfällig zur Tat ansetzen und dieses Vorhaben jederzeit unauffällig abbrechen können, da er seine Anwesendheit in der Parkgarage jederzeit problemlos hätte erklären können, so gilt für die Wegnahme der Zeitungen das genaue Gegenteil. Wäre er bei der Wegnahme der Zeitungen gesehen worden, wäre dies einem Schuldeingeständnis gleichgekommen.