brigittsche schrieb:Wie ist das denn eigentlich juristisch zu sehen - hier sind ja einige Juristen unterwegs die das vielleicht erklären können: Nehmen wir mal an, es gibt einen Verdächtigen, der aber schon vor Jahren verstorben ist. Könnte man die Kinder, Geschwister usw. überhaupt zu einer Probenabgabe "zwingen" mit dem Verweis auf die mögliche Klärung des Mordes? (das gegen Tote nicht ermittelt wird lasse ich mal außen vor, wenn es nur ein Verdächtiger unter vielen wäre....)
Oder, noch weiter gedacht, wenn es gar nicht mal um einen Verdächtigen ginge, sondern um jemanden, der nachweislich nicht der Täter war, aber öfter in dem Haus zu Besuch, so dass man die Probe zum Vergleich benötigt um ausschließen zu können, dass gefundene Spuren am Ende gar nicht vom Täter sind?
Das ist ein recht kompliziertes Szenario. Grundsätzlich aber sagen Gesetz und BGH, dass nur gegen einen lebenden Verdächtigen ermittelt werden darf, ggf. auch dann noch, wenn nicht klar ist, ob er noch lebt oder nicht. Aber wenn klar ist, dass er tot ist, dann nicht mehr. Und dann würden auch DNA Untersuchungen nicht mehr erlaubt, die ja nur, nach dem Gesetzgeber, erlaubt sind im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und evtl. zur Gefahrenabwehr.
Man müsste also mindestens glaubhaft machen, dass vielleicht doch einen lebenden/anderen Verdächtigen geben kann.
Der Wunsch, "nur" den Mord aufzuklären, ohne dass das zu einem Strafverfahren führen kann, ist vom Gesetzgeber auch nach den Neufassungen relevanter §§ nicht berücksichtigt worden und wiegt daher das Grundrecht, von solchen Untersuchungen gegen den eigenen Willen verschont zu werden nicht auf.
Damit ist Teil 1 des Szenarios ausgeschlossen.
Ist der Verdächtige am Leben oder nicht klar, wer eigentlich verdächtigt wird, ist die Sache komplizierter.
Der Gesetzgeber hat relativ unscharf formuliert, dass grundsätzlich ohne Einwilligung des Betroffenen, der nur als Zeuge "untersucht" werden soll, nur eine solche Untersuchung vorgenommen werden darf, wenn "die Massnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich" ist. Da hat die Staatsanwaltschaft also schon eine grosse Bringschuld, dem Gericht nachzuweisen, warum dies "unerlässlich" ist und vor allem, was genau damit erreicht werden soll.
Man muss dann also gut begründen, warum und wozu diese Erkenntnisse unerlässlich sind. Ein Ausschliessungsverfahren kann so ein Grund sein, aber das müsste spezifisch und detailliert dargelegt werden. BGH und BVerfG, wie auch der Gesetzgeber, lavieren da immer noch herum. Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber bei der Frage einer Reihenuntersuchung (§ 81h) klar gemacht hat, dass hier eine Einwilligung unerlässlich ist. Unter dem Gesichtspunkt sind andere Szenarien, die eine Anordnung gegen den Willen des Betroffenen vorsieht, in diesem Fall sehr eingeschränkt denkbar.
In der Praxis würde es wohl darauf hinauslaufen, dass ohne Einwilligung da nichts passieren wird.