Origines schrieb:Nun, die Ermittler, zumeist in Gestalt eines Staatsanwalts, sind davon überzeugt, dass R. das Haus nicht lebend verlassen hat.
Ja, sicherlich.
Können ja nun mal auch von nichts anderem ausgehen und das aufgrund Ermittlungsergebnissen sowie dem Fehlen von konkreten Hinweisen auf Alternativen.
Origines schrieb:Sie behaupten nicht, dass F. R. getötet habe.
F ist völlig nachvollziehbar bis heute Tatverdächtiger.
Origines schrieb:Denn dafür fehlen vermutlich die Indizien, sonst hätte man F. angeklagt.
Davon kann man mit Sicherheit ausgehen. Und am meisten dürfte es in der Hinsicht hapern, ein konkretes Tatgeschehen nachzuweisen - das bereits nur aus Ermittlungsergebnissen anklage- und gerichtsfest ableiten zu können.
Was, wie ist genau in dem Haus passiert? Im Idealfall auch noch Warum?
Welche konkreten Straftatbestände hat er, wenn, verwirklicht?
Alles wichtige Fragen, um ihn auch konkret wegen einer Straftat oder auch in Tateinheit anklagen zu können.
Origines schrieb:Dieser Schluss aus den vorhandenen (und uns nicht vollständig bekannten) ermittelten Indizien auf eine Tatsache ("Haus nicht lebend verlassen) ist zulässig.
Ja, natürlich ist er zulässig. Weil dieser Schluss halt begründbar ist. Eine vorliegende Grundlage rechtfertigt diese Schlussfolgerung, diesen Verdacht bis heute. Die StA spekuliert nicht.
Origines schrieb:Überzeugung ist gegeben:
Auch das ist mir vollkommen klar. Gerade in sogenannten Indizienprozessen nur, wo nur mittelbare Beweise erbracht werden, die in Summe aber überzeugend bzw. beweiskräftig genug sein können.
Origines schrieb:Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen.
Auch logisch, dass auch da erst eine Grundlage, in Form von konkreten Anhaltspunkten, vorliegen müsste, um Alternativen überhaupt erst für möglich halten zu können.
Origines schrieb:Es gibt keine Gewissheit, warum und wie das geschen ist. Damit fehlt ein wesentliches Element für eine Anklage. Es ist weder nachgewiesen, dass F. seine Schwägerin getötet hat, noch der Nachweis dass er das vorsätzlich getan hat.
Da vermute ich ja auch, dass es daran Hauptsächlich immer noch hapern könnte. Das habe ich bereits vor Wochen hier versucht für alle zu erklären.
Allerdings muss ich dir auch ehrlich sagen, könnte ich mir auch vorstellen, dass die StA bis zum gegenwärtigen Stand nicht mal ein Gericht davon überzeugen könnte, ob R wirklich nur im Haus des Schwagers zu Tode gekommen ist, zu Tode gekommen sein kann. Ist nur so ein Gefühl. Aus Ermittlersicht spricht natürlich alles dafür.
Aber selbst wenn sie das noch könnten, auch überzeugend genug in ihrer Anklageschrift begründen könnten, würde es nicht reichen. Auch das reine Ausschlussprinzip hinsichtlich der mutmaßlich verantwortlichen Person, F in diesem Fall, würde da nicht mal genügen, denn was und wie genau in dem Haus vorgefallen ist/sein könnte, im Idealfall auch noch Warum, müsste auch schon konkretisiert werden können.
Origines schrieb:Und zur Klarstellung: Entscheidend für Schuld oder Unschuld ist die Überzeugung des Strafgerichts (siehe Zitate), nicht die der Staatsanwaltschaft. Die kann auf ihre Überzeugung nur weitere Ermittlungen stützen und später vielleicht einmal eine Anklage damit begründen.
Also Allgemeinwissen, brauchst du mir nun wirklich nicht zu erklären. Die StA als Teil der Exekutive ist nun mal nicht die Rechtsprechung, die Judikative. Eine StA verfolgt und klagt an. Recht sprechen Gerichte. Im Fall F wären das dann Berufsrichter und Schöffen.