JosefK1914-2 schrieb:Sie lassen sich hier leider viel zu stark hier von den Manipulateuren beeinflussen ohne zu versuchen, mal wirklich die Pressestimmen zu lesen. Aber ja, die Lügen ja alle nur.
Ich versuche es anders: Die mündliche Urteilsbegründung wird sehr gerne von den Richtern vorgenommen, um den Tenor ihrer Entscheidung dem Angeklagten direkt darzulegen.
Sehr oft kommt es aber vor, dass die schriftliche Urteilsbegründung nicht identisch ist, mit der mündlichen Urteilsbegründung. Dies hat den Grund, weil der Vorsitzende(!) die mündliche Urteilsbegründung vorträgt. Es gibt darin oftmals seine eigene Meinung zu dem Urteil wieder. Die schriftliche Urteilsbegründung basiert aber auf der Entscheidung der gesamten Kammer(!). Und nur diese schriftliche(!) Urteilsbegründung ist der Maßstab, an dem der BGH eine Revision prüft.
Ich verstehe schon, dass es für Dich einfacher ist, mir eine Leseschwäche zu unterstellen, als Dir die Mühe zu machen, diese rechtliche Tatsache zu verstehen. Es sollte aber selbst einem Laien (der Du in gewiss sehr vielen Bereichen trotz umfassender Lebenserfahrung bist) möglich sein zu verstehen, dass nur die schriftliche Urteilsbegründung vom BGH überprüft werden kann.
Es ist also vollkommen egal, was nach Urteilsverkündung vom Vorsitzenden an Begründungen gebracht wurden. Und es ist sogar vollkommen belanglos, was ein Journalist durch seinen Filter jagd, um es dann in zwei Absätzen zu komprimieren.