jaska schrieb:Dass Schleifspuren entstehen müssen ist doch überhaupt nicht sicher, genausowenig, dass beim Transport von Raum A nach Raum B (10m max.?) "Schleifspuren an den Socken" entstehen müssen.
Das mag nicht sicher sein, aber es ist zu bewerten, wie wahrscheinlich es ist. Es reicht nicht ein "ist sicher". Das ist erstmal nuir einen behauptung aus dem Bauch geraus.
jaska schrieb:Auch wieder so eine Annahme, die pauschal in den Raum geworfen wird.
Es sind erstmal Behauptungen ja, aber wenn eine Verteidigung diese aufwirft, muss denen nachgegangen werden. Das Gericht darf nur den Beweisantrag mit einer der Bedingungen von § 244 StPO abweisen. Wenn keine davon zutreffend ist, ist der Beweis zu erhwenn.
Das Du glaubst, alles was die Verteidigung in den Raum wirft vollkommen belanglos ist, dann ist das Deine Sichtweise. Wenn sich so das Gericht verhalten würde, dann wäre es willkür.
Waten wir es doch mal einfach ab, ich bin nur dem Vorschlag von @Paklio nachgekommen, es gibt keinen einzigen Punkt aus § 244 StPOder denm ntgegen steht. Wenn ich mich da irren würde, liegt es nun bei
@Palio die Abweisung aus seiner Sicht zu erläutern. Wie gesagt, kommt ein Gericht dem Antrag nach, dann ist einen Begründung nicht erforderlich.
emz schrieb:Das interessiert aber niemanden mehr und darüber wird kein Gericht mehr befinden.
Denn das hat mit dem Wiederaufnahmeverfahren nichts zu tun.
Schade, dann ist die Justiz nicht an ihrer eigenen Qualität interessiert?
jaska schrieb:Du kennst aber schon die Kennwerte eines Schraubstocks? Und Dir ist schon bewußt, dass ein solcher Vergleich zeigt, dass Du übertreibst?
Es ist nur ein Vergleichm mit einem SAchraubstock spannt man das Werkstüch auch meist so ein, wie für die Aufgabe nötig. Wenn Du da nicht fingerspitzengefühl anwendest, hats Du das Werkstüch u.U. zerstört. Der vergleich ist durchaus passend, man muss in einem sehr starke Griff halten, damit es nicht wegrutscht. Das ist genau das, was man mit einem Schraubstock auch macht und meist muss das mit Gefühl erfolgen. Ich behaupte auch nicht dass es wirklich so geht. Ich weiß es nicht, weiß genausowenig wie das Gericht. Aber ich habe schon gewisse physikalische Kenntnisse, wo ich weiß, dass ich sehr kräftig das Opfer an mich drücken muss, damit es mir nicht entgleiten wird. da spielt viel zusammen und daher kann ich die Behauptung der Verteidigung auch erstmal nachvollziehen. Ich weiß auch nicht, ob ich überhaupt die Kraft dann dafür hätte, daher muss auch die Kondition von G mit dabei berücksichtigt werden.
So ich ahbe mir nun die Arbeit gemacht, es ist nun an
@Palio darauf einzugehen und mir zu zeigen, warum ich mit meiner Ansicht falsch liege, dass ich nicht einen einzigen Punkt von 244 StPO als nicht erfüllt ansehe.
Für mich zählen aktuell nur Einwände aus §244 StPO.. Bisher erkenen ich davon nichts, ganz im Gegenteil, hier schein die einhelliege Meinung zu existieren, dass alles was die Verteidigung sagt unwahr ist. Von dieser Annahme darf sich ein Gericht nie treiben lassen. Es ist kein zulässiger Punkt den Antrag abzulehenn.
So ich erwarte jetzt eine konkrete Stellungnahme von
@Palio, er hat den Vorschlag aufgeworfen, er kann sich nun KONKRET auf die Sache einlassen.
Bis dahin herrscht von mir Funkstille, ich habe noch etwas anderes zu tun.