monstra schrieb:Vielmehr kann die Bewusstlosigkeit erst durch den Sturz in die Wanne (siehe Hämatome) verursacht worden sein. Und nicht auf TIA, Synkopen oder sonstige internistische/kardiologische Phänomene.
Klar kann sie stürzen, aber auch dafür muss es ja einen Grund geben.
Ausgerutscht, plötzliches Schwindelgefühl, Halt verloren. Das kann immer und überall passieren.
ABER:
Sie muss (ohne sich noch irgendwo abzustützen) IN die Badewanne stürzen, nicht davor zusammenbrechen oder auf den Wannenrand knallen oder kopfüber rein und der Unterkörper hängt überm Rand. Nein, ganz rein mit dem Körper. Sie muss mit dem HINTERKOPF aufkommen. Nicht mit der Stirn oder mit dem Gesicht. Sie muss ZWEIMAL mit dem Hinterkopf aufschlagen. Und sie muss das rechte Bein über den Wannenrand HEBEN (mit Hüftschaden, Kniegelenksarthrose, Fußheberschwäche). Das linke Bein muss dabei irgendwie, und das ist verdammt schwer, draußen bleiben.
Den Wasserhahn musste sie vorher (grundlos) aufdrehen, den Abfluss vorher (grundlos) zumachen. Die Pantoffeln müssen da hinfliegen, wo sie aufgefunden wurden. Der Stock muss da landen, wo er liegt. Die Teppiche müssen verrutschen bzw. der vor der Wanne ausgerechnet nicht verrutschen.
Dann muss sie noch bewusstlos werden und langsam ertrinken, damit die Hämatome sich noch ausbilden können. Die Wahrscheinlichkeit, dass das alles passiert, ist so verschwindend gering, dass man es - und das hat das Gericht getan- ausschließen kann.
Und dann kommen hinzu:
der erstmals außen steckengelassene Schlüssel durch Genditzki,
die nicht plausibel erklärten Anrufe beim Arzt durch Genditzki,
der Edeka-Einkauf ohne Abliefern des dringenden, sich direkt an den Besuch anschließenden Einkaufs durch Genditzki (stattdessen Haarefärben),
das weitere Alibi, das Täterwissen Genditzkis,
die vorsorgliche Schmuckrückgabe durch Genditzki, die erstmals herumstehende offene Geldkassette mit Geldbeutel,
die von Genditzki stehengelassene Wäsche,
die Widersprüche in seinen Aussagen,
das Verschweigen ihres Todes vor der Ehefrau,
keine Anrufe mehr bei ihm oder anderen Personen von Frau K nach seinem Weggang.
monstra schrieb:Im Ergebnis stimme ich deshalb @Rick_Blaine zu: Auch das geschriebene Urteil (das handwerklich ohne Fehl und Tadel ist) überzeugt nicht mehr als der bisher bekannte Sachverhalt. Ohne Pathos und Mythos richterlicher Unabhängigkeit antasten zu wollen: In dubio pro reo wäre auf jeden Fall überzeugender gewesen.
Nö, finde ich nicht.
Man sollte man ihn ohne Pathos oder Mythos eines Justizirrtums vorzeitig auf Bewährung entlassen, aber das Urteil ist überzeugend.