Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
10.10.2019 um 09:18@monstra
@JosephConrad
Es muss ja vor der Beauftragung der Gutachterin konkrete Fragen gegeben haben,, die die StA (wenn diese im Ermittlungsverfahren das Gutachten eingeholt hat) oder später das Gericht bzw. StA und Verteidigung an die Gutachterin gerichtet haben. Zu welchen Fragen also sollte das Gutachten Stellung nehmen, was bedurfte nach Meinung der beauftragenden Institution der Klärung? Was also war zunächst überhaupt Inhalt des Auftrags an die Gutachterin?
Diese konkreten Fragen müssten (ob richtig oder falsch), sei an dieser Stelle dahingestellt) im Gutachten beantwortet sein, und zwar müsste in diesem Zusammenhang dort auch die Methodik der Ergebnisfindung beschrieben sein. Zusätzlich können in der Hauptverhandlung weitere Fragen, die sich aus dem Gutachteninhalt für die Prozessbeteiligten ergeben haben, gestellt und beantwortet worden sein.
Ob bei alldem etwas von euren Fragen dabei war und wie die Antwort gelautet hat: Das läßt sich hier wohl nicht abschließend klären.
@JosephConrad
Es muss ja vor der Beauftragung der Gutachterin konkrete Fragen gegeben haben,, die die StA (wenn diese im Ermittlungsverfahren das Gutachten eingeholt hat) oder später das Gericht bzw. StA und Verteidigung an die Gutachterin gerichtet haben. Zu welchen Fragen also sollte das Gutachten Stellung nehmen, was bedurfte nach Meinung der beauftragenden Institution der Klärung? Was also war zunächst überhaupt Inhalt des Auftrags an die Gutachterin?
Diese konkreten Fragen müssten (ob richtig oder falsch), sei an dieser Stelle dahingestellt) im Gutachten beantwortet sein, und zwar müsste in diesem Zusammenhang dort auch die Methodik der Ergebnisfindung beschrieben sein. Zusätzlich können in der Hauptverhandlung weitere Fragen, die sich aus dem Gutachteninhalt für die Prozessbeteiligten ergeben haben, gestellt und beantwortet worden sein.
Ob bei alldem etwas von euren Fragen dabei war und wie die Antwort gelautet hat: Das läßt sich hier wohl nicht abschließend klären.