Es wird vorausgesetzt, dass Gutachter Informationen so herüber bringen, dass sie auch für Laien verständlich sind. Ein Problem dabei ist, dass genau dadurch fehlerhafte Aussagen und Schlüsse zustande kommen (können). Wie ich bereits öfter dargelegt habe, haben wir es im Fall UH damit regelmäßig zu tun. Es ist also kein Einzelfall, wenn wir mehrere Gutachten betrachten.
Ich greife mal wieder das Tonbandgerät heraus. Werner M. erklärte, dass die Aufwickelspule nicht funktionierte. Das Gericht stempelt das als Lüge ab, weil sie laut Gutachterin und Gericht fehlerfrei lief. Was fehlerfrei bedeutet, ist übrigens wohldefiniert. Auszug aus dem Urteil:
Eine angeblich einwandfreie Funktion wurde dem Gericht überzeugend per Video vorgeführt. So erkennt man, ob die Spule sich dreht, mehr aber auch nicht. Es wäre die verdammte Pflicht der Gutachterin gewesen, den
Nachweis für eine einwandfreie Funktion zu führen. Ja, das ist möglich. Wie das geht, steht in Grundigs Serviceanleitung zum TK 248:
Man muss also das Aufwickelmoment oder den Bandzug messen und sich überzeugen, dass dieser im Bereich von 23 bis 28 p liegt. Das geschieht üblicherweise mit einer Federwaage. Die gehört zur Grundausstattung jeder Tonbandwerkstatt. Ich vermute, dass es ein so einfaches Werkzeug im LKA überhaupt nicht gegeben hat. Der Bandzug wird bei einem Einfachgerät wie dem TK 248 durch eine Rutschkupplung erzeugt, die sich im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß verhärtet und ein zu kleines Aufwickelmoment erzeugt. Je nach Umgebungstemperatur und Benutzungshäufigkeit kann es sich ergeben, dass die Aufwickelspule mal still steht oder sich dreht. Es kann keine Rede davon sein, dass durch ein Video die Einlassung Mazureks widerlegt ist.
Natürlich könnt ihr mir vorwerfen, dass ich mal wieder einen Einzelfall herausgegriffen habe. Aber in unserem Fall wimmelt es nur von solchen "Man sieht ja schon"-Behauptungen. Nicht nur im Tonband-Gutachten.
Und dann gibt es noch obskure Formulierungen, die das Gericht abgeschrieben hat. Beispiel:
"Diese Annahme wurde durch das verlesene Gutachten der Sachverständigen Dr. Schneiders vom 09.02.2009 untermauert, wonach die Isotopenverhältnisse der beiden Klebebänder nicht unterschieden werden könnten."Wenn man nachforscht wo diese Formulierung her stammt, findet man, dass auch der Sachverständige die bereits abgeschrieben hat.
Wer von euch kann mir bitte erklären, was "Isotopenverhältnisse" im Zusammenhang mit Klebebändern bedeutet. Und ist das eine Formulierung, die für Juristen so plausibel sein könnte, dass es ihnen erlaubt ist, sie ins Urteil zu schreiben. Und wie kann so ein Schwachsinn die Revision passieren? Die hat dort doch auch niemand verstanden.
Nein, auch ich kann euch dazu keine Erklärung geben, obwohl mir der Begriff Isotopenverteilung durchaus geläufig ist. Im Zusammenhang mit Klebebändern ist es für mich purer Schwachsinn. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.