monstra schrieb:
- Der Richter dürfte von einem Gutachter verlangen, dass er sich so ausdrückt, dass es laienverständlich ist. Gerichte nehmen deshalb gerne Gutachter, die das ganz gut können: Erklären.
- Plausibilität. Das Gutachten muss widerspruchsfrei sein, es darf keine relevanten Fragen offen lassen und die Schlüsse müssen verständlich erläutert werden.
- Das Gutachten muss mit anderen Erkenntnisquellen (Spuren, Zeugenaussagen, Aktenauszüge usw.) in Übereinstimmung zu bringen sein.
Eigentlich eine Liste, die nicht wirklich fehlerhafte Gutachten aufdeckt, ich denke, dass Du Dir da etwas vormachst.
Gehen wir mal mit die einzelnen Punkten durch:
1. Der Richter dürfte von einem Gutachter verlangen, dass er sich so ausdrückt, dass es laienverständlich ist. Gerichte nehmen deshalb gerne Gutachter, die das ganz gut können: Erklären.
Kann damit erkannt werden, ob ein Gutachter den Sachverhalt hinreichend untersucht hat, sprich ihn in alle möglichen Richtungen untersucht hat, alle Möglichkeiten für die sichtbaren Effekte erschöpfend berücksichtigt hat?
Die Antwort lautet:
Nein, dazu benötigt man ausreichendes Fachwissen. Die Frage 1. bewertet einzig und allein, wie sich ein Gutachter gegenüber einem Laien „verkaufen“ kann, mehr nicht. Und diesbzgl. hat er jahrelang Erfahrung.
2. Plausibilität. Das Gutachten muss widerspruchsfrei sein, es darf keine relevanten Fragen offen lassen und die Schlüsse müssen verständlich erläutert werden.
Kann damit erkannt werden, ob ein Gutachter den Sachverhalt hinreichend untersucht hat, sprich ihn in alle möglichen Richtungen untersucht hat, alle Möglichkeiten für die sichtbaren Effekte erschöpfend berücksichtigt hat?
Die Antwort lautet:
Nein, dazu benötigt man ausreichenden Fachwissen. Denn wer kann erst überhaupt wissen, welche Fragen „relevant“ sind. Ein Laie? Doch nur Leute mit ausreichendem Fachwissen, welche eben auch die anderen Erklärungsmöglichkeiten kennen. Und hier kommt schon wider das Wort "verständlich" vor, das nur zeigt, dass sich der Gutachter gegenüber einem Laien gut verkaufen kann. Der Schluss, dass er damit für den Fall ausreichend Sachverstand besitzt, kann nicht getroffen werden.
3. Das Gutachten muss mit anderen Erkenntnisquellen (Spuren, Zeugenaussagen, Aktenauszüge usw.) in Übereinstimmung zu bringen sein.
In Übereinstimmung kann man ein verkehrtes Gutachten häufig bringen, gerade dann wenn es wenige wirklich andere eindeutige Indizien gibt. Der Badewannenmord ist so ein Beispiel, da wurde auch schon ausreichend diskutiert, dass das Urteil dann letztlich auf Vermutungen aufbaut.
Und hier gibt es ein weiteres Problem, welche Spuren etc. stützen das Gutachten, welche widerlegen es? Wenn dann dazu der Gutachter teilweise selber eine Beurteilung macht, dann wird es sehr schwierig.
So wurden mit dem Tonbandgerät etliche Tonbänder beschlagnahmt. Wie gesagt, keines dieser Tonbänder waren je mit dem TK248 bespielt. Hierfür die Aussage der Gutachterin, dass diese den Angeklagten nicht entlasten könnten. Keinerlei Erklärung hierfür, nichts.
Hier muss man natürlich sich fragen, ob die Gutachterin die Behauptung Ms bzgl. der Flohmarkt-Geschichte kennt. Hat sich die Gutachterin gefragt, ob nicht genau das die Geschichte stützen könnte? Offenbar nicht, denn wäre das Gerät schon lange im Besitz von M hätte es mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit solche Bänder mit dem TK248 bespielt gegeben. Natürlich könnte es sein, dass er es über viele Jahre in "Versteck" hatte, aber er muss es schon vor 1982 schon lange im Besitz gehabt haben und trotzdem kein einziges Band mit dem TK248 bespielt? Nein, in Wirklichkeit ist es ein Indiz dafür, dass es kürzlich in seine Besitz gelangt war.
Zumindest die Punkte 1 und 2 in Wirklichkeit untauglich sind, ein fehlerhaftes Gutachten zu erkennen. Der Punkt 3 könnte es belegen, aber auch hier ist zu beachten, viele Indizien lassen sich unterschiedlich deuten. Mal in die eine, mal in die andere Richtung. Das ist das Problem, dadurch dürfte allein der Punkt 3 nur in wenigen Fällen ein falsches Gutachten erkennen lassen. Es müssten schon viele eindeutige Indizien geben, die in eine Richtung gehen.
Ich werde hier jetzt nichts mehr weiter über das Gutachten ausführen, hierzu ist hier auch schon alles gesagt worden, die Punkte, die im Gutachten nicht beachteten Möglichkeiten sind hier schon gefühlt tausendmal besprochen worden. Das zeigt letztlich, dass der Punkt 2 nie erfüllt gewesen war. Aber sichtbar ist das eben nur für diejenigen, welche etwas fachlich davon verstehen und dazu gehört eben nicht das Gericht.