Doppelmord Babenhausen
13.09.2018 um 11:52PS: Und bei der BeweisERHEBUNG in der Hauptverhandlung sind ja Verteidigung und StA live dabei. Wo ist da ein „Systemfehler“?
monstra schrieb:Mit einer "sauberen" und "ehrlicheren" Begründung (hinsichtlich des Nichtwissens oder Nichtwissenkönnens) hätte man Herrn Darsow genauso verurteilen können. So interpretiere ich @Rick_Blaine auch Deine Einschätzung. Ja, sehe ich auch so.
Ja, ich gebe zu, das Gericht ist hier wirklich ins Literarische abgedriftet, das hätte nicht sein müssen. Kritisch sehe ich auch einige Festlegungen in Dingen, die nicht beweisbar sind, z.B. der klaren Festlegung des Gerichts auf eine P 38 usw. Das hat mich beim ersten Lesen auch sofort gestört. Nur, da weder die Waffe gefunden wurde noch irgendeine Beziehung zwischen AD und einem ganz bestimmten Modell einer Waffe im Fall bekannt wurden, ist es am Ende irrelevant, welches Modell genau benutzt wurde. Das Gericht hätte genausogut schreiben können "mit einer Pistole aus der P38 Familie" oder einfach nur "mit einer Pistole" oder gar mit "einer Schusswaffe." Am Urteil selbst würde das nichts ändern.Seps13 schrieb:Das Gericht hätte bei der Urteilsabfassung auf die Ausschmückungen (wie die von @monstra genannten Adjektive) verzichten sollen, weil diese einfach überflüssig sind.
Ja, die leidige Protokollfrage. Das wird schon ewig diskutiert. Als jemand, der relativ oft Revisionsanträge verfasst, kann ich den Wert eines Wortprotokolls sehr schätzen. Praktisch gesehen wäre das kein Problem, in den USA sind Wortprotokolle schon immer Standard in allen Prozessen ohne dass dies eine besondere Schwierigkeit darstellt. Es ist extrem angenehm, wenn man in einer Revision dann einmal nachschauen kann: "Hat der Zeuge, der Richter, der Angeklagte das wirklich so gesagt?" Aber in Deutschland gibt es das nun einmal nicht.SFR schrieb:n ein Landgerichtsurteil kann ein Richter reinschreiben was er will, es gibt kein Protokoll, dass ihn an das Ergebnis der Beweisaufnahme bindet, diese sage nicht ich, sondern Rolf Bossi (sagte) ab Min. 9
Das gute alte argumentum ad verecundiam. Du weißt zwar nicht, wovon Bossi spricht, bist aber uneingeschränkt dafür, weil es Boss gesagt hat.SFR schrieb:Es ist die Kritik von Rolf Bossi gewesen (denke mal aus der Pflicht etwas untermauern zu müssen, kann ich deshalb entlassen werden), die ich uneingeschränkt nachvollziehen kann.
Warum wird das nicht eingeführt? Spricht doch eigentlich nichts dagegen und es könnte für alle Prozessbeteiligten eine große Hilfe sein.Rick_Blaine schrieb:Ja, die leidige Protokollfrage. Das wird schon ewig diskutiert. Als jemand, der relativ oft Revisionsanträge verfasst, kann ich den Wert eines Wortprotokolls sehr schätzen. Praktisch gesehen wäre das kein Problem, in den USA sind Wortprotokolle schon immer Standard in allen Prozessen ohne dass dies eine besondere Schwierigkeit darstellt. Es ist extrem angenehm, wenn man in einer Revision dann einmal nachschauen kann: "Hat der Zeuge, der Richter, der Angeklagte das wirklich so gesagt?" Aber in Deutschland gibt es das nun einmal nicht.
Ich könnte jetzt sagen, weil gewisse Justizminister es viel wichtiger finden, nutzlose Internetgesetze zu erfinden, aber ich will ja nicht politisch werden... :Dfalstaff schrieb:Warum wird das nicht eingeführt? Spricht doch eigentlich nichts dagegen und es könnte für alle Prozessbeteiligten eine große Hilfe sein.
Das wäre aber eine Erklärung gewesen, die ich absolut nachvollziehen hätte können...Rick_Blaine schrieb:Falstaff schrieb:
Ich könnte jetzt sagen, weil gewisse Justizminister es viel wichtiger finden, nutzlose Internetgesetze zu erfinden, aber ich will ja nicht politisch werden... :D
Wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs ankommt, oder auf den Wortlaut einer Aussage, so kann auch vor den Straf- oder Schwurgerichtskammern eine Niederschreibung beantragt werden, § 273 Abs. 3 S. 1 StPO.falstaff schrieb:Warum wird das nicht eingeführt?
Das bringt dich doch nicht wirklich weiter, andere zu denunzieren sie hätten etwas nicht verstanden, was sie aber verstanden haben, oder tut es das doch?Lichtenberg schrieb:Das gute alte argumentum ad verecundiam. Du weißt zwar nicht, wovon Bossi spricht, bist aber uneingeschränkt dafür, weil es Boss gesagt hat.
Kommen unter Umständen ein paar 100 Anträge zusammen, was für eine Antragsflut will man das lückenlos protokollieren, oder will man es gar nicht?Lichtenberg schrieb:Wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs ankommt, oder auf den Wortlaut einer Aussage, so kann auch vor den Straf- oder Schwurgerichtskammern eine Niederschreibung beantragt werden, § 273 Abs. 3 S. 1 StPO.
Das weiß ich. Ich stimme dem Urteil im Ergebnis auch nicht zu, aus tatsächlichen und dogmatischen Gründen. Aber es hat meinen Respekt.Lichtenberg schrieb:Das sog. Raser-Urteil hatte erhebliche Unstimmigkeiten in der Beweiswürdigung (z.B. der Hinweis, das man sich in den Autos wie in einem Panzer gefühlt hätte, die Angeklagten dennoch wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung der Beifahrerin verurteilt wurden; ebenso die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes wegen Mordes). Der BGH hat das Urteil daher aufgehoben und an eine neue Kammer verwiesen.
Leider ist nicht alles Gold, was glänzt. Wenn der äußere Schein den allgemeinen Ansprüchen nicht genügt, aber der Inhalt nach Prüfung richtig ist, müsste man das doch eigentlich eher akzeptieren als umgekehrt. Aber die Verpackung bestimmt ja auch häufig im Alltag unser Kaufverhalten.monstra schrieb:Ich stimme dem Urteil im Ergebnis auch nicht zu, aus tatsächlichen und dogmatischen Gründen. Aber es hat meinen Respekt.Es ist handwerklich sehr sauber, klar gegliedert, die Tatbestandsmerkmale der Reihe nach abgearbeitet, argumentiert, gewürdigt und subsumiert worden
Ich bezog mich mit meiner Schmauchspurenaussage übrigens auf diesen Post.Ma_Ve schrieb am 18.11.2014:Darüberhinaus schreibt wikipedia:
Wikipedia: Schmauch
Wiki Zitat:
Seit Mai 2006 wird die Schmauchspur-Analyse beim FBI nicht mehr angewandt. Es wurde in einer Untersuchung nachgewiesen, dass eine hohe Anzahl von Personen, die nachweislich keine Waffe abgefeuert hatten, mit Schmauchspuren an Kleidung und Körperteilen kontaminiert waren.
Es würde zusätzlich auch den Richter „erziehen“ in ein Urteil nicht reinzuschreiben was er will, er wäre an das Protokoll gebunden.Rick_Blaine schrieb:Ja, die leidige Protokollfrage. Das wird schon ewig diskutiert. Als jemand, der relativ oft Revisionsanträge verfasst, kann ich den Wert eines Wortprotokolls sehr schätzen. Praktisch gesehen wäre das kein Problem, in den USA sind Wortprotokolle schon immer Standard in allen Prozessen ohne dass dies eine besondere Schwierigkeit darstellt. Es ist extrem angenehm, wenn man in einer Revision dann einmal nachschauen kann: "Hat der Zeuge, der Richter, der Angeklagte das wirklich so gesagt?" Aber in Deutschland gibt es das nun einmal nicht.
Könntest du aber, wenn du das Ehrenamt eines Schöffen oder eines ehrenamtlichen Richters an einem Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht ausüben würdest.SFR schrieb:Was die 3 Berufsrichter dann aber zusammen von 2 Laien halten und denken, möchte ich eher nicht wissen
Nein. Denn es gibt eine objektive Voraussetzung:SFR schrieb:Was Rechtsbeugung betrifft, so könnte ein eventuell Wiiliger, der das Recht beugen möchte, sich ziemlich sicher sein, dass diese Straftat nie ans Tageslicht kommt.