@Lichtenberg @Seps13 Ja schön das OLG Köln billigt grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch. Nur darum hätte man sich kümmern müssen.
Wie es der Vermieter dann hinbekommen hätte die geeigneten Maßnahmen wirksam umzusetzen wäre dessen Angelegenheit gewesen. Er hätte wohl zunächst eine Abmahnung aussprechen und eine Kündigung androhen müssen.
Das dies schon eine deutliche Verbesserung der nachbarschaftlichen Verhältnisse bewirkt hätte kann man annehmen.
Wenn man jetzt andererseits auf die Unerheblichkeit hinweisen möchte oder weil bauliche Maßnahmen ausreichend gewesen sein könnten, so mag dies sein. Eine Unerheblichkeit trägt aber die Motivation zur Tat nicht mehr.
Andererseits auch darauf hatte ich schon hingewiesen hätte der Störer in seiner Eigenschaft als Bauträger und Verkäufer der Wohneinheit auch für die baulichen Mängel eintreten müssen.
@Cassandra71 Der Verurteilte hatte eine Rechtsschutzversicherung.
@Andante Auch tute ich mich schwer aus einer allgemein üblichen nachbarlichen Konfliktsituation, generell ein Tatmotiv abzuleiten.
Das Gericht gibt sich hier wenig Mühe.
Es führt lediglich aus, der Angeklagte habe sich nach kurzer Recherche von zwei Artikeln im Internet, bei dem es um die Kündigungsmöglichkeiten von Mietern gegangen wäre, sich der Aussichtslosigkeit einer Lösung abschließend vergewissert.
Das wie gesagt viele Jahre nach der erstmaligen Zuspitzung.
Ist es wirklich so gewesen, wie die Urteilsgründe vermitteln, der Angeklagte habe immer zu seinen verwegenen Tatplan als mögliche Alternative verfolgt und erst als ihm mit der mutmaßlichen Recherche zum Selbstbau eines Schalldämpfers, die geeigneten Tatmittel zur Seite gestanden haben, soll er nochmals sein Handeln abgewogen haben.