Doppelmord Babenhausen
10.09.2018 um 09:55Seps13 schrieb:Der Beklagte wird verurteilt, in der Jahreszeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass von den auf seinem Grundstück untergebrachten geistig behinderten Personen Lärmeinwirkungen wie Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute zu folgenden Tageszeiten auf das Grundstück des Klägers dringen:Schade, dass das Gericht nicht weiter ausführt, welche Maßnahmen es dabei für geeignet erachtet.
Die zeitlichen Rahmen lassen mich aber erahnen, dass es hierbei lediglich um Lärm im Freien geht, also ein grundsätzliches Lärmen im Haus durchaus gestattet wird.