Richti
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Bald neues Waffengesetz
09.05.2009 um 20:13Was haltet Ihr von den neuen Vorschlägen gegen Waffen ???
"Die Grünen haben es ausgedacht, alle anderen mit Ausnahme der FDP durchgewunken: In Kürze tritt ein neues Waffengesetz in Deutschland in Kraft, das die Möglichkeiten gesetzestreuer Bürger, sich gegen Kriminelle zu Wehr zu setzen, noch weiter einschränkt. Je mehr man sich mit dem Gesetz befasst, desto absurder erscheint vieles. Wegen der Undurchsichtigkeit vieler Textstellen sind alle folgenden Aussagen ohne Anspruch auf juristische Gültigkeit. In Zweifelsfällen empfehlen wir eine Nachfrage bei der Polizei.
Spektakulärste Neuerung des Gesetzes ist das Verbot sogenannter “Ancheinswaffen”, wobei Verbot hier immer meint, dass die genannten Gegenstände in der Öffentlichkeit nicht zugriffsbereit geführt werden dürfen. Zugriffsbereit heißt, dass sie mit höchstens drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können. Verkauf und Besitz der Gegenstände ist weiterhin nicht strafbar, die uneingeschränkte Verfügbarkeit für Kriminelle also weiterhin gegeben.
Anscheinswaffen sind Spielzeugwaffen, die echten Waffen ähnlich sehen. Insbesondere, aber nicht nur, sind Softairwaffen betroffen. Reichlich windig wird das Verbot damit begründet, Polizeibeamte könnten sich durch die Drohung mit solchen Spielzeugen ungerechtfertigt zum Waffengebrauch veranlasst sehen. Uns ist allerdings kein Fall bekannt, in dem ein Straftäter Polizisten mit Spielzeugwaffen bedroht hätte und erschossen wurde. In den Erläuterungen zum Gesetz widerspricht der Gesetzgeber sich auch selbst in diesem Punkt, denn dort heißt es ausdrücklich, dass es nicht nur gegen Nachbildung realer Waffen geht, sondern auch gegen “Fantasywaffen” (Stichwort: Krieg der Sterne), die von einem nicht Sachkundigen für echte Waffen gehalten werden könnten. Es heißt dort:
“Es kommt auf das Gesamterscheinungsbild an. (…) Ausschlaggebend ist der martialische Look”
Reichlich nebulös für einen Gesetzestext, mit dem Willkürmaßnahmen jeder Art gerechtfertigt werden können. Wichtiger für den Bürger, der sich trotz (oder wegen?) immer stärkerer Einschränkungen im Waffenrecht steigender Gewaltkriminalität mit geeigneten Hilfsmitteln schützen möchte:
Keine Anscheinswaffen sind Gaspistolen und Revolver (Bild links), obwohl sie fast immer baugleiche Nachahmungen “scharfer” Waffen sind. Sie gelten vielmehr als “echte” Waffen, sind vom Verbot nicht betroffen und dürfen weiterhin von jedem geführt werden, der den “Kleinen Waffenschein” besitzt. Dieser wird ohne weitere Prüfung an Bürger ausgestellt, die nicht einschlägig vorbestraft und nicht Mitglieder extremistischer Vereinigungen sind. Zuständig sind je nach Ort die Polizei oder das Ordnungsamt. Vielerorts kann der Schein online bei der Behörde bestellt werden. Kosten für den unbefristeten Schein: 50 Euro.
Ohne Waffenschein erlaubt bleiben auch CS-Gas und Pfeferspray (Bild rechts). Letzterer wird auch von der Polizei erfolgreich gegen randalierende oder überzahlige Angreifer eingesetzt. Zivilisten dürfen es aber nur zur Abwehr agressiver Tiere mit sich führen. Tritt allerdings der Fall der Notwehr ein, darf Pfefferspray vom Notwehrberechtigten auch gegen menschliche Angreifer eingesetzt werden. Ohne Notwehrsituation ist es selbstverständlich auch verboten, Mitmenschen mit CS-Gas anzugreifen. Auch so eine Absurdität des deutschen Waffengesetzes: Den Unterschied macht, was man der Polizei als Begründung anzugeben hat, warum man das Spray mit sich führt.
Verboten werden Taser, pistolenähnliche Elekroschockgeräte, die zwei Nadeln an Kabeln verschießen und einen Angreifer stoppen können, bevor das Opfer in Reichweite des Täters ist. Gerade diese Eigenschaft begründet das Verbot, da sie angeblich zum Mißbrauch der Waffe verführt. Erlaubt bleiben klassische Elektroschocker, deren Einsatz gegen einen körperlich überlegenen Angreifer für das Opfer allerdings mit deutlich höheren Gefahren verbunden ist, da sie unmittelbaren Körperkontakt voraussetzen.
Wenig Sachverstand beweist auch das pauschale Verbot von Hiebwaffen. Eingeschlossen ist alles, was als Hiebwaffe gilt, also auch handliche Distanzwaffen, die Bürgern die Möglichkeit geben, sich gegen geübte Schläger zur Wehr zu setzen, ohne gleich tödliche Verletzungen wie bei Messern zu riskieren. Betroffen sind auch Teleskopschlagstöcke und Kubotans. Das nebenstehende Bild zeigt die Unsinnigkeit der Bestimmung: Verboten ist der Kubotan (links im Bild), während Gegenstände wie Magiclight (Mitte) oder Tactical Light (rechts), die die gleiche Funktion (oft sogar besser) erfüllen können, zusätzlich aber als Taschenlampen zu benutzen sind, vom Verbot selbstverständlich nicht erfasst werden.
Vollkommen unverständlich wird das neue Waffengesetz bei Messern. Nachdem Dolche (beidseitig geschliffene Klinge), Springmesser und Butterflys bereits verboten waren, trifft es jetzt sämtliche Einhandmesser, also solche Messer, die zwar nicht automatisch öffnen, aber mit einer Hand geöffnet und arretiert werden können (Bild oben), und zwar unabhängig von ihrer Größe und objektiven Gefährlichkeit. Begründet wird das Verbot damit, dass Einhandmesser nach dem Verbot von Butterflys bei Jugendbanden diese mit inzwischen Kultcharakter ersetzt hätten und bei zahlreichen Straftaten eingesetzt werden. Statt die Jugendbanden offensiv zu bekämpfen, glaubt man der Gewalt durch das generelle Verbot begegnen zu müssen und verbietet die Messer auch rechtschafffenen Bürgern, die sich vermutlich im Gegensatz zu den Kriminellen sogar daran halten werden.
Gerade angesichts der Steigerung brutalster Gewalttaten gegen Bürger erfreuten sich die unauffällig zu tragenden Einhandmesser seit einiger Zeit auch wachsender Beliebtheit zu Notwehrzwecken. Oft hat schon die Drohung mit der Klinge Angreifer beeindruckt und Auseinandersetzungen mit Verletzungen vermieden.
Merkwürdigerweise fallen Messer mit feststehender Klinge nicht unter das Gesetz, solange die Klinge nicht 12 cm Länge überschreitet. Eine Länge, und damit Lebensgefährlichkeit, die kaum ein Einhandmesser erreicht. Damit wären Waffen, wie das bekannte Coldsteel Spike und zahllose ähnliche Messer nach unserem Verständnis weiterhin legal, während es beim Kauf und Transport von Küchenmessern theoretisch zu Problemen kommen könnte. Der “Bundesverband für den gedeckten Tisch” heißt tatsächlich so und gibt entsprechende Ratschläge an dern Fachhandel für Haushaltswaren:
Der Handel ist also künftig gut beraten, wenn er seine Kunden bei Erwerb eines unter den Waffenbegriff fallenden Messers darauf hinweist, dass es sich hierbei um eine Waffe iSd Waffengesetzes handelt und was er dabei zu beachten hat. Das Messer sollte er dem Kunden nur gut verpackt mitgeben, ein einfaches Einlegen in eine Plastiktüte könnte problematisch sein. Auch sollte er den Kunden darauf hinweisen, dass er in jedem Fall den Kaufbeleg aufbewahren sollte, um den gerade erfolgten Kauf im Falle einer Kontrolle zu dokumentieren. Ferner sollte der Kunde darauf hingewiesen werden, dass er sich unmittelbar auf den Nachhauseweg begibt, um das gerade erworbene Messer dort sicher zu verstauen. Werden diese Punkte erfüllt, handelt es sich zum Einen um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des gerade gekauften Messers und zum Anderen um den Transport in einem den unmittelbaren Zugriff hindernden Behältnis, so dass die Waffe (das Messer) transportiert werden darf.
Sollte es noch Leser geben, die bis hierher nicht am Verstand des Gesetzgebers zweifeln, mag der letzte Punkt den Rest aller Klarheiten beseitigen. Neben allen unsinnigen Bestimmungen zum Führen von Messern gibt es nämlich noch die einschränkende Bestimmung des soganannten “Taschenmesserprivilegs”. Dieses wird, soweit wir aus dem Gesetzestext schlau werden können, nicht aufgehoben sondern sogar vereinfacht.
Bisher galt, dass an sich komplett verbotene Springmesser, die sich auf Knopfdruck öffnen und feststellen eben doch nicht verboten sind, wenn sie einige reichlich willkürlich erscheinende Eigenschaften besitzen, nämlich, wie beim Kreisfeuerwehrverband Cham, denn auch die Feuerwehr wird vom immer restriktiver werdenden Waffengesetz beeinträchtigt, zu erfahren:
wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
a) höchstens 8,5 cm lang ist und
b) in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % ihrer Länge aufweist und
c) einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
Bedingung c) soll, so steht es in der Erläuterung des neuen Gesetzes, in Zukunft fortfallen, da die Bedingung zu schwer zu überprüfen sei. Relevante Sicherheitseinbußen seien, so die Rechtsgelehrten, dadurch nicht zu befürchten. Das würde nun allerdings bedeuten, dass das abgebildete Springmesser (links im Bild) auch in Zukunft legal geführt werden könnte, da es eindeutig die Bedingungen a und b erfüllt. Wer es mit dem weiter oben gezeigten, in Zukunft verbotenen Einhandmesser vergleicht, kann sich nur wundern.
Ganz auf der sicheren Seite ist man mit dem zu guter letzt rechts im Bild gezeigten Mercatormesser. Denn hier handelt es sich eindeutig um ein “Zweihandmesser”, dass aber mit einiger Übung, und die sollte eh besitzen, wer sich auf eine Klinge zur Verteidigung verlässt, bltizschnell geöffnet wrden kann und sicher arretiert. Das Mercator ist gewissermaßen der Urahne aller heutigen klappbaren Messer und wird seit 100 Jahren (!) baugleich von einer Solinger Firma hergestellt. Die Klinge besteht aus nicht rostfeiem Stahl, und das Messer lässt sich wegen seiner flachen und leichten Bauart besonders bequem tragen. In seiner Wirkung dürfte es den verpönten italienischen Stiletten kaum nachstehen und hat schon zu Kaisers Zeiten, als offizielles Taschenmesser deutscher Soldaten im ersten Weltkrieg, vermutlich zur Schlichtung manchen Händels beigetragen. Zu beziehen für 19,90 Euro beim Büchsenmacher Venatus.
Allen, die den Ausführungen bis hierher gefolgt sind, wünschen wir einen sicheren Aufenthalt in Deutschland!"
PS: hab ich i-wo im inet gefunden
"Die Grünen haben es ausgedacht, alle anderen mit Ausnahme der FDP durchgewunken: In Kürze tritt ein neues Waffengesetz in Deutschland in Kraft, das die Möglichkeiten gesetzestreuer Bürger, sich gegen Kriminelle zu Wehr zu setzen, noch weiter einschränkt. Je mehr man sich mit dem Gesetz befasst, desto absurder erscheint vieles. Wegen der Undurchsichtigkeit vieler Textstellen sind alle folgenden Aussagen ohne Anspruch auf juristische Gültigkeit. In Zweifelsfällen empfehlen wir eine Nachfrage bei der Polizei.
Spektakulärste Neuerung des Gesetzes ist das Verbot sogenannter “Ancheinswaffen”, wobei Verbot hier immer meint, dass die genannten Gegenstände in der Öffentlichkeit nicht zugriffsbereit geführt werden dürfen. Zugriffsbereit heißt, dass sie mit höchstens drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können. Verkauf und Besitz der Gegenstände ist weiterhin nicht strafbar, die uneingeschränkte Verfügbarkeit für Kriminelle also weiterhin gegeben.
Anscheinswaffen sind Spielzeugwaffen, die echten Waffen ähnlich sehen. Insbesondere, aber nicht nur, sind Softairwaffen betroffen. Reichlich windig wird das Verbot damit begründet, Polizeibeamte könnten sich durch die Drohung mit solchen Spielzeugen ungerechtfertigt zum Waffengebrauch veranlasst sehen. Uns ist allerdings kein Fall bekannt, in dem ein Straftäter Polizisten mit Spielzeugwaffen bedroht hätte und erschossen wurde. In den Erläuterungen zum Gesetz widerspricht der Gesetzgeber sich auch selbst in diesem Punkt, denn dort heißt es ausdrücklich, dass es nicht nur gegen Nachbildung realer Waffen geht, sondern auch gegen “Fantasywaffen” (Stichwort: Krieg der Sterne), die von einem nicht Sachkundigen für echte Waffen gehalten werden könnten. Es heißt dort:
“Es kommt auf das Gesamterscheinungsbild an. (…) Ausschlaggebend ist der martialische Look”
Reichlich nebulös für einen Gesetzestext, mit dem Willkürmaßnahmen jeder Art gerechtfertigt werden können. Wichtiger für den Bürger, der sich trotz (oder wegen?) immer stärkerer Einschränkungen im Waffenrecht steigender Gewaltkriminalität mit geeigneten Hilfsmitteln schützen möchte:
Keine Anscheinswaffen sind Gaspistolen und Revolver (Bild links), obwohl sie fast immer baugleiche Nachahmungen “scharfer” Waffen sind. Sie gelten vielmehr als “echte” Waffen, sind vom Verbot nicht betroffen und dürfen weiterhin von jedem geführt werden, der den “Kleinen Waffenschein” besitzt. Dieser wird ohne weitere Prüfung an Bürger ausgestellt, die nicht einschlägig vorbestraft und nicht Mitglieder extremistischer Vereinigungen sind. Zuständig sind je nach Ort die Polizei oder das Ordnungsamt. Vielerorts kann der Schein online bei der Behörde bestellt werden. Kosten für den unbefristeten Schein: 50 Euro.
Ohne Waffenschein erlaubt bleiben auch CS-Gas und Pfeferspray (Bild rechts). Letzterer wird auch von der Polizei erfolgreich gegen randalierende oder überzahlige Angreifer eingesetzt. Zivilisten dürfen es aber nur zur Abwehr agressiver Tiere mit sich führen. Tritt allerdings der Fall der Notwehr ein, darf Pfefferspray vom Notwehrberechtigten auch gegen menschliche Angreifer eingesetzt werden. Ohne Notwehrsituation ist es selbstverständlich auch verboten, Mitmenschen mit CS-Gas anzugreifen. Auch so eine Absurdität des deutschen Waffengesetzes: Den Unterschied macht, was man der Polizei als Begründung anzugeben hat, warum man das Spray mit sich führt.
Verboten werden Taser, pistolenähnliche Elekroschockgeräte, die zwei Nadeln an Kabeln verschießen und einen Angreifer stoppen können, bevor das Opfer in Reichweite des Täters ist. Gerade diese Eigenschaft begründet das Verbot, da sie angeblich zum Mißbrauch der Waffe verführt. Erlaubt bleiben klassische Elektroschocker, deren Einsatz gegen einen körperlich überlegenen Angreifer für das Opfer allerdings mit deutlich höheren Gefahren verbunden ist, da sie unmittelbaren Körperkontakt voraussetzen.
Wenig Sachverstand beweist auch das pauschale Verbot von Hiebwaffen. Eingeschlossen ist alles, was als Hiebwaffe gilt, also auch handliche Distanzwaffen, die Bürgern die Möglichkeit geben, sich gegen geübte Schläger zur Wehr zu setzen, ohne gleich tödliche Verletzungen wie bei Messern zu riskieren. Betroffen sind auch Teleskopschlagstöcke und Kubotans. Das nebenstehende Bild zeigt die Unsinnigkeit der Bestimmung: Verboten ist der Kubotan (links im Bild), während Gegenstände wie Magiclight (Mitte) oder Tactical Light (rechts), die die gleiche Funktion (oft sogar besser) erfüllen können, zusätzlich aber als Taschenlampen zu benutzen sind, vom Verbot selbstverständlich nicht erfasst werden.
Vollkommen unverständlich wird das neue Waffengesetz bei Messern. Nachdem Dolche (beidseitig geschliffene Klinge), Springmesser und Butterflys bereits verboten waren, trifft es jetzt sämtliche Einhandmesser, also solche Messer, die zwar nicht automatisch öffnen, aber mit einer Hand geöffnet und arretiert werden können (Bild oben), und zwar unabhängig von ihrer Größe und objektiven Gefährlichkeit. Begründet wird das Verbot damit, dass Einhandmesser nach dem Verbot von Butterflys bei Jugendbanden diese mit inzwischen Kultcharakter ersetzt hätten und bei zahlreichen Straftaten eingesetzt werden. Statt die Jugendbanden offensiv zu bekämpfen, glaubt man der Gewalt durch das generelle Verbot begegnen zu müssen und verbietet die Messer auch rechtschafffenen Bürgern, die sich vermutlich im Gegensatz zu den Kriminellen sogar daran halten werden.
Gerade angesichts der Steigerung brutalster Gewalttaten gegen Bürger erfreuten sich die unauffällig zu tragenden Einhandmesser seit einiger Zeit auch wachsender Beliebtheit zu Notwehrzwecken. Oft hat schon die Drohung mit der Klinge Angreifer beeindruckt und Auseinandersetzungen mit Verletzungen vermieden.
Merkwürdigerweise fallen Messer mit feststehender Klinge nicht unter das Gesetz, solange die Klinge nicht 12 cm Länge überschreitet. Eine Länge, und damit Lebensgefährlichkeit, die kaum ein Einhandmesser erreicht. Damit wären Waffen, wie das bekannte Coldsteel Spike und zahllose ähnliche Messer nach unserem Verständnis weiterhin legal, während es beim Kauf und Transport von Küchenmessern theoretisch zu Problemen kommen könnte. Der “Bundesverband für den gedeckten Tisch” heißt tatsächlich so und gibt entsprechende Ratschläge an dern Fachhandel für Haushaltswaren:
Der Handel ist also künftig gut beraten, wenn er seine Kunden bei Erwerb eines unter den Waffenbegriff fallenden Messers darauf hinweist, dass es sich hierbei um eine Waffe iSd Waffengesetzes handelt und was er dabei zu beachten hat. Das Messer sollte er dem Kunden nur gut verpackt mitgeben, ein einfaches Einlegen in eine Plastiktüte könnte problematisch sein. Auch sollte er den Kunden darauf hinweisen, dass er in jedem Fall den Kaufbeleg aufbewahren sollte, um den gerade erfolgten Kauf im Falle einer Kontrolle zu dokumentieren. Ferner sollte der Kunde darauf hingewiesen werden, dass er sich unmittelbar auf den Nachhauseweg begibt, um das gerade erworbene Messer dort sicher zu verstauen. Werden diese Punkte erfüllt, handelt es sich zum Einen um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des gerade gekauften Messers und zum Anderen um den Transport in einem den unmittelbaren Zugriff hindernden Behältnis, so dass die Waffe (das Messer) transportiert werden darf.
Sollte es noch Leser geben, die bis hierher nicht am Verstand des Gesetzgebers zweifeln, mag der letzte Punkt den Rest aller Klarheiten beseitigen. Neben allen unsinnigen Bestimmungen zum Führen von Messern gibt es nämlich noch die einschränkende Bestimmung des soganannten “Taschenmesserprivilegs”. Dieses wird, soweit wir aus dem Gesetzestext schlau werden können, nicht aufgehoben sondern sogar vereinfacht.
Bisher galt, dass an sich komplett verbotene Springmesser, die sich auf Knopfdruck öffnen und feststellen eben doch nicht verboten sind, wenn sie einige reichlich willkürlich erscheinende Eigenschaften besitzen, nämlich, wie beim Kreisfeuerwehrverband Cham, denn auch die Feuerwehr wird vom immer restriktiver werdenden Waffengesetz beeinträchtigt, zu erfahren:
wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
a) höchstens 8,5 cm lang ist und
b) in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % ihrer Länge aufweist und
c) einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
Bedingung c) soll, so steht es in der Erläuterung des neuen Gesetzes, in Zukunft fortfallen, da die Bedingung zu schwer zu überprüfen sei. Relevante Sicherheitseinbußen seien, so die Rechtsgelehrten, dadurch nicht zu befürchten. Das würde nun allerdings bedeuten, dass das abgebildete Springmesser (links im Bild) auch in Zukunft legal geführt werden könnte, da es eindeutig die Bedingungen a und b erfüllt. Wer es mit dem weiter oben gezeigten, in Zukunft verbotenen Einhandmesser vergleicht, kann sich nur wundern.
Ganz auf der sicheren Seite ist man mit dem zu guter letzt rechts im Bild gezeigten Mercatormesser. Denn hier handelt es sich eindeutig um ein “Zweihandmesser”, dass aber mit einiger Übung, und die sollte eh besitzen, wer sich auf eine Klinge zur Verteidigung verlässt, bltizschnell geöffnet wrden kann und sicher arretiert. Das Mercator ist gewissermaßen der Urahne aller heutigen klappbaren Messer und wird seit 100 Jahren (!) baugleich von einer Solinger Firma hergestellt. Die Klinge besteht aus nicht rostfeiem Stahl, und das Messer lässt sich wegen seiner flachen und leichten Bauart besonders bequem tragen. In seiner Wirkung dürfte es den verpönten italienischen Stiletten kaum nachstehen und hat schon zu Kaisers Zeiten, als offizielles Taschenmesser deutscher Soldaten im ersten Weltkrieg, vermutlich zur Schlichtung manchen Händels beigetragen. Zu beziehen für 19,90 Euro beim Büchsenmacher Venatus.
Allen, die den Ausführungen bis hierher gefolgt sind, wünschen wir einen sicheren Aufenthalt in Deutschland!"
PS: hab ich i-wo im inet gefunden