Verkehrspolitik noch normal?
10.12.2017 um 17:17@gastric
Aus meinem obigen Link:
Aus meinem obigen Link:
Lkw-Geschwindigkeit auf einer Landstraße oder Bundestraße:...aber wo kein Kläger, da kein Richter.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen sowie für Omnibusse beträgt auf einspurigen Bundes- und Landstraßen 80 km/h. Lkws über 7,5 Tonnen dürfen allerdings nur mit 60 km/h unterwegs sein. Im Vergleich dazu darf ein Pkw hier 100 km/h fahren.
Lkw-Höchstgeschwindigkeit auf der Kraftfahrstraße:
Hierzu sagt die StVO in § 18 Abs. 5m Satz 1: “Außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen … für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen … 80 km/h“