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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
02.01.2019 um 12:59Optimist schrieb:Dennis75 schrieb:Der Satz steht und fällt halt mit der Definition von Asylantrag. Wenn man darin nur den Antrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG sieht, dann machen Asylanträge aus sicheren Drittstaaten wenig Sinn. Steht ja direkt dahinter (Abs. 2). Wie gesagt: müßte eigentlich Aufenthaltsberechtigungsantrag oder so ähnlich heißen.
Es gibt kein EU-Recht, kein internationales Völkerrecht und auch keine Genfer Konvention, die die deutschen Behörden zwingen Asylanträge aus sicheren Drittstaaten zuzulassen.