@Tussinelda @stereotyp @Dennis75ich nehme mal aus dem Migrantenthread etwas hier her (dort ist es mehr oder weniger OT, möchte keine Sperre riskieren
:) ):
Tussinelda schrieb:Es muss erst mal geprüft werden, woher sie kommen, ob sie da Asyl beantragt haben, ob es einen Grund geben kann, hier Asyl zu beantragen etc. Das wurde hier jetzt wirklich schon 5000 mal durchgehechelt. Einfach wegschicken geht nicht.
ich verstehe auch - wie Dennis - nicht, weshalb eine Prüfung nötig ist.
Wenn jemand an der Grenze zu D steht, weiß man doch, dass er aus Ö, Schweiz oder Frankreich z.B. kam.
Auf alle Fälle aus einem sicheren Staat.
Weshalb dies nicht reicht, um so jemanden an der Grenze abzuweisen (also gar nicht erst nach D einreisen zu lassen), verstehe ich nicht.
Dass EU-Recht - das führte Dennis weiter vorne aus - ist ja eine Kann-Bestimmung. Also so wie ich seinen Beitrag auffasste, ist es kein Muss, denjenigen nach D rein zu lassen.
Dennis75 schrieb:Du irrst: Eine Prüfung ist nicht nötig wo jemand herkommt. Wenn er zum Beispiel an der deutsch-österreichischen Grenze nach Deutschland einzureisen versucht, dann steht zwangsläufig fest dass er aus Österreich kommt.
genau.
Und hier wirds noch mal deutlicher:
(Wobei es dem GG 16a.2 herzlich egal ist ob er sich dort erst eine Stunde oder sein ganzes Leben lang aufgehalten hat. Was zählt ist der Sachverhalt der versuchten Einreise, und nicht das hypothetische Geburtsland.)
Und im GG 16a.2 steht nun mal dass es KEINEN Grund gibt, in Deutschland Asyl zu beantragen wenn man zum Beispiel aus Österreich kommt.
Da das bereits feststeht, ist es unnötig zu überprüfen ob zutrifft was zwangsläufig zutreffen muss.
Falls es einer Prüfung dennoch bedürfte, müsste der Grenzbeamte nur den GG 16.2a lesen und die Prüfung wäre abgeschlossen.
Und davon dass es bereits 500mal durchgekaut wurde wird es nicht weniger wahr.
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Tussinelda schrieb:Wenn man die ändern oder missachten möchte, steht dem Vorschlag immer noch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen, mit dem Verbot der Kollektivausweisung nach Art. 4 Zusatzprotokoll IV
hier gehts aber nur um Ausweisung, wenn jemand schon "drin" ist.
Es geht aber Dennis und mir nur darum, jemanden gar nicht erst "drin sein" zu lassen (der aus einem sicheren Land kommt).
Dennis75 schrieb:Ich würde sagen, DU verkennst sowohl meine Aussage als auch die Rechtslage.
Konsequente Anwendung von GG16.2a würde bedeuten, dass wer aus einem sicheren Drittland nach Deutschland einreist nicht nur keinen Asylanspruch nach GG16.2 bekommt, sondern überhaupt kein Asyl.
Und zwar aufgrund dieser mehrfach erwähnten Tatsache: Das GG definiert das Asylrecht als Schutz vor politischer Verfolgung.
Politische Verfolgung existiert nicht in den Nachbarländern Deutschlands und den übrigen EU-Ländern.
.... Daraus folgt: Wer definitiv NICHT politisch verfolgt wird, hat keinen Asylgrund.
Das kann man z.B. an diesem Zitat erkennen: Wikipedia: Konventionsflüchtling"Die Verleihung des Status (als Konventionsflüchtling) und damit auch die Interpretation der GFK erfolgt durch das jeweilige nationalstaatliche Asylverfahren inklusive deren gerichtliche Überprüfung, in einigen Ländern auch durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR).
"Wenn GG16.2 festschreibt dass niemand sich auf politische Verfolgung als Asylgrund berufen darf wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist, dann gibt es auch keinen Grund ein Asylverfahren durchzuführen infolge dessen die Zuerkennung eines Status als Konventionsflüchtling erfolgt.
stereotyp schrieb:So ist es ja auch. Die Leute bekommen kein Asyl sondern eine Aufenthaltsgenehmingung
und das finde ich eben auch falsch, entweder man wendet GG16 an oder nicht. Aber wenn man es anwendet, dann wäre es gut, konsequent zu tun.
Dennis75 schrieb:Aber nur infolge des Asylverfahrens - und es gibt keinen zwingenden Grund, dieses überhaupt durchzuführen
.Konsequent wäre: Weder theoretischer noch praktischer Asylgrund -> kein Asylverfahren.
Kein Asylverfahren -> kein Status als Konventionsflüchtling -> keine Aufenthaltsgenehmigung -> Keine potenziellen Probleme mit speziell dieser Person.
und eben auch keine Einreise sondern Abweisung an der Grenze.
Tussinelda schrieb:Bittet ein Ankömmling an der Grenze um Asyl, wird er zum „Dublin“-Fall.
Zwar spricht bei Flüchtlingen in Passau oder Rosenheim alles dafür, dass für sie ein anderes EU-Land zuständig ist – nämlich das, in dem sie Europa betreten haben oder wo schon ein Asylverfahren läuft..
warum so kompliziert?
Der Asylsuchende kam aus einem benachbartem Land X, steht nun an der Grenze, da weiß man doch, dass er aus Land X kam, also dürfte er gar nicht in D eingelassen werden, sondern muss zurück nach X
Aber das Dublin-Regime will verhindern, dass Asylsuchende durch Europa irren..
wenn in anderen Ländern bekannt gemacht würde, wie es läuft mit dem GG, dann würden vielleicht nicht so viele umherirren und unbedingt nach D wollen?
Deshalb lautet das Verfahren: Deutschland muss prüfen, welches EU-Land zuständig ist, dieses Land muss in die Rücknahme einwilligen, und nur dorthin und nicht einfach ins nächstbeste Nachbarland darf zurückgeschickt werden.
das verstehe wer will ... und alles soll nun an D hängen bleiben, weil man in anderen Ländern nicht publiziert, dass das Asylrecht nicht gilt, wenn man aus einem sicheren Land in D einreisen möchte?
Wenn D das wirklich konsequent durchziehen würde und die Asylbewerber dies auch vorher wüssten, dann wären vielleicht auch 2015 gar nicht so viele gekommen (im Migrantenthread wurde dazu etwas verlinkt, nämlich dass es eine Sogwirkung gab)
Dennis75 schrieb:Die konsequente Anwendung von GG16a.2 würde genügen, um das Asylverfahren direkt am Grenzübergang in 5 Sekunden durchzuführen. Hieße es stattdessen "Aufenthaltsrechtsverfahren" oder so, wäre es anders.
so sehe ich das auch.