Ich würde sagen, DU verkennst sowohl meine Aussage als auch die Rechtslage.
Konsequente Anwendung von GG16.2a würde bedeuten, dass wer aus einem sicheren Drittland nach Deutschland einreist nicht nur keinen Asylanspruch nach GG16.2 bekommt, sondern
überhaupt kein Asyl.
Und zwar aufgrund dieser mehrfach erwähnten Tatsache: Das GG definiert das Asylrecht als Schutz vor politischer Verfolgung.
Politische Verfolgung existiert nicht in den Nachbarländern Deutschlands und den übrigen EU-Ländern.
Und zwar weder aufgrund der Rasse/Ethnie, noch aufgrund der Staatsangehörigkeit, noch aufgrund der Religion oder politischen Überzeugung. Daraus folgt: Wer definitiv NICHT politisch verfolgt wird, hat keinen Asylgrund.
Das kann man z.B. an diesem Zitat erkennen:
Wikipedia: Konventionsflüchtling"Die Verleihung des Status (als Konventionsflüchtling) und damit auch die Interpretation der GFK erfolgt durch das jeweilige nationalstaatliche Asylverfahren inklusive deren gerichtliche Überprüfung, in einigen Ländern auch durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR)."
Wenn GG16.2 festschreibt dass niemand sich auf politische Verfolgung als Asylgrund berufen darf wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist, dann gibt es auch keinen Grund ein Asylverfahren durchzuführen infolge dessen die Zuerkennung eines Status als Konventionsflüchtling erfolgt.
So schwer IST das nicht.
Ansonsten: Ich behaupte nicht dass das GG die einzige einzuhaltende Rechtsnorm ist, nur die oberste Rechtsnorm der keine andere Rechtsnorm
widersprechen darf. Dass du diese beiden Aussagen nicht voneinander unterscheiden kannst, zeugt von mangelndem syntaktischen Sachverstand.