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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
09.08.2015 um 10:52Seit einiger Zeit - wie ja wohl jeder in Europa mitbekommen haben dürfte ;) - sehen sich die europäischen Staaten, auch Deutschland, mit schnell und umfangreich wachsenden Flüchtlingszahlen konfrontiert.
Wenn man sich die Diskussionen darüber anschaut, herrscht oftmals keine klare Trennung der Begrifflichkeiten, je nach Lust und Laune wird von ,,Flüchtlingen", ,,Asylbewerbern", ,,Wirtschaftsflüchtlingen" usw. gesprochen, was zumeist für Verwirrungen, Missverständnisse und endlose Verwicklungen in Diskussionen sorgt.
An dieser Stelle möchte ich zunächst klären, wer nach den Genfer Flüchtlingskonventionen von 1951 als Flüchtling gilt, wer in Deutschland (vermutlich gelten die Kriterien so oder ähnlich auch in anderen, europäischen Staaten) als asylberechtigt gilt und wer als ,,subsidiär Schutzberechtigter" gilt.
Grade letzterer Begriff geht ja gerne unter in Diskussionen, ist aber eigentlich ziemlich wichtig, da er erklärt, warum auch Menschen, die weder als Flüchtling noch als asylberechtigt gelten, in Deutschland bleiben dürfen (worüber sich gerne Einheimische mindestens aus Unwissenheit aufregen).
Daraufhin soll das Thema dieses Threads die Frage sein, ob die Asylgesetzgebung und die Begrifflichkeiten einer Anpassung bedürfen, einer Erleichterung, einer Verschärfung...?
Nach den Genfer Flüchtlingskonventionen gilt als Flüchtling, wer sich außerhalb des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, befindet und in diesem Staat schwerwiegende Verletzungen seiner Menschenrechte und Verfolgung befürchten muss aufgrund:
-seiner Ethnie
-Religion
-Nationalität
-Zugehörigkeit zu bestimmter, sozialer Gruppe
-politischen Einstellung
Gleiches gilt für Staatenlose außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates.
Asylberechtigt in D. ist, wer aus den oben genannten Gründen:
-Verfolgung befürchten muss
-daher nach D. geflohen ist
-hier umgehend einen wahrheitsgemäßen und korrekten Asylantrag gestellt hat
Zudem darf man nicht über einen ,,sicheren Drittstaat" oder aus einem ,,sicheren Herkunftsland" eingereist sein.
Als subsidiär Schutzberechtigter, d.h. als jemand, der zwar nicht als Flüchtling oder Asylberechtigter einzustufen ist, aber bei dem Gründe vorliegen, ihn nicht abzuschieben, gilt, wer:
-Todesstrafe im Heimatland fürchten muss
-Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung
-um Leib und Leben aufgrund von Krieg fürchten muss
Materielle Armut, gewöhnliche Diskriminierung oder Perspektivlosigkeit sind in keinem der 3 Fälle Kriterien.
Wenn man sich die Diskussionen darüber anschaut, herrscht oftmals keine klare Trennung der Begrifflichkeiten, je nach Lust und Laune wird von ,,Flüchtlingen", ,,Asylbewerbern", ,,Wirtschaftsflüchtlingen" usw. gesprochen, was zumeist für Verwirrungen, Missverständnisse und endlose Verwicklungen in Diskussionen sorgt.
An dieser Stelle möchte ich zunächst klären, wer nach den Genfer Flüchtlingskonventionen von 1951 als Flüchtling gilt, wer in Deutschland (vermutlich gelten die Kriterien so oder ähnlich auch in anderen, europäischen Staaten) als asylberechtigt gilt und wer als ,,subsidiär Schutzberechtigter" gilt.
Grade letzterer Begriff geht ja gerne unter in Diskussionen, ist aber eigentlich ziemlich wichtig, da er erklärt, warum auch Menschen, die weder als Flüchtling noch als asylberechtigt gelten, in Deutschland bleiben dürfen (worüber sich gerne Einheimische mindestens aus Unwissenheit aufregen).
Daraufhin soll das Thema dieses Threads die Frage sein, ob die Asylgesetzgebung und die Begrifflichkeiten einer Anpassung bedürfen, einer Erleichterung, einer Verschärfung...?
Nach den Genfer Flüchtlingskonventionen gilt als Flüchtling, wer sich außerhalb des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, befindet und in diesem Staat schwerwiegende Verletzungen seiner Menschenrechte und Verfolgung befürchten muss aufgrund:
-seiner Ethnie
-Religion
-Nationalität
-Zugehörigkeit zu bestimmter, sozialer Gruppe
-politischen Einstellung
Gleiches gilt für Staatenlose außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates.
Asylberechtigt in D. ist, wer aus den oben genannten Gründen:
-Verfolgung befürchten muss
-daher nach D. geflohen ist
-hier umgehend einen wahrheitsgemäßen und korrekten Asylantrag gestellt hat
Zudem darf man nicht über einen ,,sicheren Drittstaat" oder aus einem ,,sicheren Herkunftsland" eingereist sein.
Als subsidiär Schutzberechtigter, d.h. als jemand, der zwar nicht als Flüchtling oder Asylberechtigter einzustufen ist, aber bei dem Gründe vorliegen, ihn nicht abzuschieben, gilt, wer:
-Todesstrafe im Heimatland fürchten muss
-Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung
-um Leib und Leben aufgrund von Krieg fürchten muss
Materielle Armut, gewöhnliche Diskriminierung oder Perspektivlosigkeit sind in keinem der 3 Fälle Kriterien.