Bruderchorge schrieb:Davon abgesehen fällt dem einen oder anderen dann vllt seine Herkunft wieder ein und dann kann man eventuell mit der entsprechenden Nation verhandeln.
und wenn es in einem deuschen Abschiebehaftgefängiss immer noch besser ist als dort wo man herkommt? was würdest Du entscheiden, abgeschoben werden weil Wehrdienstverweigerung nicht als Asylgrund gilt, in das Land welches Dich dann entweder dafür einsperrt oder Dich zum Wehrdienst für einen fragwürdigen Staatspräsidenten zwingt und evt dann für ihn sterben zu müssen oder ein Leben in einem Deutschen Gefängnis? was würde vernünftiger erscheinen. Vielleicht für Dich, vielleicht für viele Beteiligte?
parabol schrieb:Kern des Problems ist eher das Dublinabkommen,das im Prinzip eine Aushebelung
ich denke das Kernproblem ist, das sDublin die Feuertaufe nicht bestanden hat, viele den Kopf in den Sand stecken und nach Nationalen Lösungen streben, welche sich natürlich positiv aufs innländische Wahlergebnis auswirkt, wo ja immer noch die Hauptmachtpunkt der Souveränität liegt.
Es ist mMn vernünftig einzusehen das es keinen europäischen Grenzschutz geben wird, ohne gerechtere, effizientere, gemeinsame, europäische Asyllösung. für mich ein gutes, praktisches Beispiel eines Gefangenendilemma (
Wikipedia: Gefangenendilemma)
hierbei gehts darum, dass aus der eigenen Perspektive die Defektion sich als besser darstellt aber eine beidseitige Kooperation beiden den geringsten Schaden und den grössten Nutzen bringen würden.
Gwyddion schrieb:..das wird hier diskutiert. Anpassung der Asylgesetzgebung. Steht ja im Titel
das ist das was ich schon zig mal im Thread gelesen habe. Die Gesetze zur Identitätsfeststellung sollen verbessert werden, Hat sich nichts getan, was hat sich getan, warum hat sich was bisher getan und nicht getan das wären ja tatsächlich Dinge mit Substanz über die man sprechen könnte, würden sie vorgebracht,
oder wir können mal den Wiki Artikel über die Identitätsfeststellung in Deutschland als Basis nehmen . Ich seh dort schon mal das es 2015 eine Revision gab.
Identitätsfeststellung im Ausländerrecht
In ausländer- und asylrechtlichen Verfahren sehen das Aufenthaltsgesetz und Asylgesetz eine Identitätsfeststellung u. a. bei Beantragung von Asyl in Deutschland, der Vergabe von Aufenthaltstiteln sowie im Rahmen von Ausweisung oder Abschiebung vor. Siehe insbesondere § 49 AufenthG und § 16 AsylG.
Ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, ist nach § 48, Absatz 3 und 3a Aufenth verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und hierfür entsprechende Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger auszuhändigen. Mit Wirkung zum 1. August 2015 können in diesem Zusammenhang nach § 48a unter bestimmten Umständen Auskünfte durch Telekommunikationsdienste eingeholt werden.
Asylrecht
Nach § 16 AsylG ist das Bundesamt verpflichtet, die Identität des Asylantragstellers festzustellen. Asylbewerber, die 14 Jahre oder älter sind, sollen hierfür unter anderem erkennungsdienstlich behandelt werden (siehe hierzu auch: Artikel „Flüchtlingskrise in Deutschland ab 2015“, Abschnitt „Verteilung und Registrierung Asylsuchender“).
Der Asylbewerber ist nach § 15 AsylG verpflichtet, bei der Feststellung seiner Identität und bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Die Identitätsfeststellung ist häufig problematisch, zumal wenn Antragsteller ihre Identität, unter der sie in ihrem Herkunftsland bekannt sind, aus begründeten Ängsten oder auch aus anderen Gründen nicht preisgeben wollen.[1]
Falsche oder unvollständige Angaben beim Asylantrag haben schwerwiegende Folgen; der Asylantrag ist dann nach § 30 Abs. 2 AsylG "offensichtlich unbegründet".
Wikipedia: Identitätsfeststellung (Recht)interessant noch der von mir fett markierte Teil. Wie will man da nun den Unterschied feststellen? Lösungsvorschläge wären eine Diskussionsbasis.
Gwyddion schrieb:Und ich fürchte weiterhin, das ich auf eine ANTWORT lange warten könnte.
ja das fürchten wollte ich Dich mit meinem Vorschlag natürlich nicht lehren. Tut mir leid.