@Rick_Blaine Da wo ich jetzt auch stehe: Bei der Behauptung, dass sie hätten nachfragen müssen.
Ich will gar keine beweislast umkehren, denn die klagende müsste ja immernoch beweisen , dass hier etwas gegen ihre verbale aufforderung geschehen ist bzw. sich nicht vergewissert worden ist.
Ich denke durchaus, dass es möglich ist, zu fordern, dass man bei verbalen oder körperlichen unwillensbekundungen irgendeinen akt der vergewisserung durchführen muss.
Wir sagen doch schließlich auch bei körperlicher gegenwehr, dass es dann eine vergewaltigung ist.
Obwohl blaue flecke und ähnliches auch beim normalen sex entstehen können.
Und manche frauen mögen es auch hart, oder hauen sogar.
Ich sehe nicht, dass hier die fälle wesentlich klarer sind, wenn danach geklagt wird.
Darum versteh ich nicht, warum das eine als beleg gelten soll, dass etwas gegen den willen der frau geschehen ist, aber klare verbale unwillensbekundungen nicht.
Darum fänd ich wie gesagt es sinnvoll, dass man jemanden veurteilen kann, wenn er erwiesenermaßen nicht auf verbale unwillensbekundungen eingegangen ist, ob mit aufhören oder nachfragen.