@higan7higan7 schrieb:My lawyers' eyes immediately widened in horror: Heaven forbid the possibility of my innocence! To have any hope at all of gaining a binding assurance that the death penalty would not be imposed, it was essential to maintain my complete guilt throughout the extradition proceedings. If we conceded that I might have a defence against the murder charges, the appellate judges would rule that I needed no binding assurance, because an innocent man would presumably not be convicted andexecuted
Ja, das hatte ich in auch Erinnerung, dass er sowas schrieb. Ich bin kein Jurist, aber soweit ich es verstehe, hätte eine Rücknahme des Geständnisses vor Prozessbeginn keinen Unterschied gemacht bei der Frage der Auslieferung. Die Frage beim EUGH war ja generell, ob man jemanden ausliefern darf, dem die Todesstrafe droht. Da das Geständnis eh gegen ihn verwendet werden durfte, hätte sich seine Position also nicht verschlechtert oder verbessert, wenn er z.B. 1987 (E.H. war verurteilt, also sicher vor einer Hinrichtung) sein Geständnis zurückgezogen hätte. Es hätte allerdings seine Glaubwürdigkeit extrem erhöht und vielleicht einen Geschworenen (einer einziger hätte gereicht!) ins Zweifeln kommen lassen.
Ich frage mich deshalb, welcher Anwalt bitte ihm davon hätte abraten sollen. Gut, es kann sein, dass dies eine prozesstaktische Entscheidung gewesen ist, damit die Staatsanwaltschaft überrascht wird. Aber ich halte es für sehr, sehr unwahrscheinlich.