Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
19.10.2012 um 19:10@Tom_Ripley
Korrektur. Den Pflichtverteidiger gab es schon seit der Vollstreckung der U-Haft.
Siehe § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO:
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird.
Korrektur. Den Pflichtverteidiger gab es schon seit der Vollstreckung der U-Haft.
Siehe § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO:
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird.