@WillyWilly schrieb:Die Frage hier im Forum war kann ein Mörder so ohne weiteres sein Erbe antreten !
Die Frage hast Du mit " Jein " beantwortet und ich auch.
Die momentane Situation ist doch die.
Keiner weiß doch ob nicht doch ein Anfangsverdacht besteht ? Offensichtlich vermutet ja die STA einen Mittäter/in.
Es ist nicht bekannt ob es überhaupt etwas zu vererben gab.
Es ist nicht bekannt ob er überhaupt der alleinige Erbe ist.
Es ist nicht bekannt ob er sein Erbe überhaupt angetreten hat.
Es ist auch nicht bekannt ob überhaupt ein Nachlassverwalter eingesetzt wurde .
Das waren hier die Spekulationen und Vermutungen von verschiedenen Usern .
.Nur weil ein Auto auftaucht muss es ja nicht ein Teil des Erbes sein ?
Was Du hier darlegst ist bekannt , bedarf aber gewissen Voraussetzungen.
Gerade deshalb ist auch deine Einlassung nur eine weitere Vermutung und Spekulation und hat mit der Fragestellung s.o.nichts zu tun.
Meine "Einlassung" ist keine Einlassung. Eine Einlassung ist ein juristischer Fachbegriff, der die Stellungnahme eines Beklagten im Zivilprozess oder eines Angeklagten im Strafprozess bezeichnet.
Es handelt sich dabei auch nicht um Spekulationen und Vermutungen, abgesehen von der Vermutung das § 73 StGB herangezogen werden könnte, um einem Mörder die Erbschaft zu verweigern. Das ist insofern Spekulation, als ich mich im Strafrecht und insbesondere hier im prozeduralen Bereich nicht besonders gut auskenne. Dafür liegt mein Studium zu lange zurück.
Ich habe weitestgehend allgemein dargelegt, dass
1. ein Erbschein nicht konstitutiv für eine Erbschaft ist, sondern allenfalls prozedural gebraucht wird, um tatsächlich etwas mit dem Erbe (im Speziellen Immobilien) anfangen zu können, weil Dritte oder Behörde gerade im Falle der gesetzlichen Erbfolge diesen vorgelegt haben wollen,
2. ein "Nachlassverwalter" keine Erbscheine erteilt,
3. das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins zuständig ist,
4. ein Nachlassgericht ein Erbscheinsverfahren nicht 10 Jahre lang aussetzen kann,
5. ein Nachlassgericht nicht befugt ist festzustellen, ob ein Erbe erbunwürdig ist,
6. die Festellung der Erbunwürdigkeit nur auf Betreiben anderer Erben oder potentieller Erben im Rahmen einer sogenannten Anfechtungsklage erfolgen kann,
7. von der Anhängigkeit einer solchen Anfechtungsklage nicht berichtet wurde,
8. demzufolge aus der Erteilung oder Nichterteilung eines Erbscheins nicht auf einen möglichen bestehenden oder nicht bestehenden Mordverdacht seitens der Ermittler gegenüber dem Erben geschlossen werden kann.
Das sind alles harte Fakten. In meinem Beitrag finden sich keinerlei Vermutungen darüber, ob BS eine Erbschaft angetreten hat, ob ein Nachlasspfleger eingesetzt wurde oder ob die StA Maßnahmen zur Sicherung des Erbes getroffen hat. Ein Auto habe ich in meinen Beiträgen auch nicht erwähnt. Es wäre sinnvoll, wenn Du die Textstellen, die Du als Vermutung von mir interpretierst, als solche zitierst, damit ich darauf Bezug nehmen und gegebenfalls Formulierungsschwächen meinerseits ausräumen kann.
Für die Fragestellung, ob ein Mörder so ohne weiteres sein Erbe antreten kann, sind meine Darlegungen allerdings durchaus relevant, weil sie - ganz allgemein - die rechtlichen Rahmenbedingungen schildern.
Dass es etwas zu vererben gab, scheint nun doch aber ein Fakt zu sein. Immerhin wirft die StA der Angeklagten doch Habgier vor und hat das auch recht explizit so geäußert.
Hingegen ist es die - sehr gut begründete - Vermutung eines Mitdiskutanten hier, dass die StA eine/n Mittäter/in vermutet. Von "offensichtlich" würde ich da noch nicht sprechen.
Um noch einmal zu einem Fazit zu kommen: Die Frage ob ein Verdacht der Ermittler gegen den Sohn als mutmaßlichen Erben besteht, lässt sich nicht aus einer etwaigen Erteilung oder Nichterteilung eines Erbscheines ablesen.