@Willy@Sandita
Lies mal hier dann weisst Du was wie geregelt ist.
http://www.talkteria.de/forum/topic-91180.html
Die Leute, die die Antworten verfasst haben, zeigen offensichtliche Unkenntnis im Zivilrecht, insbesondere hier im Erbrecht. Ihre Antworten sind so nicht zutreffend.
@sensibella
Kann ja auch alles sein Die ganze Familie war doch aussen vor und nun ?.Die Enterbungsgeschichte ist doch hier auch verbreitet worden.Alles frei erfunden aber alle haben begierig mitgeschrieben.(uneheliches Kind usw.) Kann also auch nicht sein sonst wäre ja noch ein Erbe da.
Ich habe auch nur geschrieben das es nur funktioniert wenn er 100% aussen vor ist.
Fakt ist doch das immer noch nach einem 2.Täter gefahndet wird .Also sollte man das dann doch nicht generell ausschliessen
http://dejure.org/gesetze/BGB/2339.html
Willy schrieb am 28.09.2012:Ich habe geschrieben und dabei bleibe ich,es gibt/gab nur etwas wenn er 100% als unschuldig gilt
Diese Aussagen sind in dieser Pauschalität leider völlig unzutreffend. Eine Erbschaft
kann wegen Erbunwürdigkeit
angefochten werden, § 2340 Abs. 1 BGB. Solange das nicht geschieht, erbt der Erbe nach § 1922 Abs. 1 BGB unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Dh., der Erbe wird in diesem Moment Eigentümer des Gesamtvermögens des Erblassers und zwar ohne, dass dazu ein Erbschein ausgestellt werden müsste. § 2353 BGB macht das auch nochmal recht deutlich: Der Erbschein wird
nur auf Antrag des Erben erteilt. Und Erben lassen sich den Erbschein dann erteilen, wenn sie glauben, ihn gegenüber Dritten als Nachweis ihrer Erbschaft zu brauchen. Tatsächlich setzt die Anfechtung nach § 2340 Abs. 2 S. 1 BGB den Erbanfall voraus, damit überhaupt wegen Erbunwürdigkeit angefochten werden kann. Berechtigt hierzu ist grundsätzlich mal nicht der Staat (auch nicht der Nachlassverwalter, wenn es denn einen gibt), sondern diejenigen, die einen Vorteil daraus ziehen würden, dass der Erbe nicht erbt, § 2341 BGB. Und die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage, § 2342 Abs. 1 BGB. Und schließlich tritt die Wirkung der Anfechtung (nämlich dass der Erbe doch nicht erbt, um es mal laienhaft auszudrücken, § 2344 BGB) erst dann ein,
wenn ein entsprechend der Anfechtungsklage stattgebendes Urteil rechtskräftig wird, § 2342 Abs. 2 BGB.Das Nachlassgericht kann allerdings die Erteilung des Erbscheins verzögern, bis es seine Ermittlungen zu den Erbberechtigten abgeschlossen hat. Ist ein Erbberechtigter des Mordes an dem Erblasser verdächtig und in Untersuchungshaft genommen, kann das Nachlassgericht erst einmal einen Nachlasspfleger einsetzen und die übrigen Erbberechtigten anhören bzw. Ermittlungen zu solchen anstellen. Ohne derartig drastische Anhaltspunkte (also solange nur ermittlungsinterne Verdachtsmomente vorliegen) wird das Nachlassgericht aber nicht die Erteilung eines Erbscheins verweigern. Die Ermittlung weiterer möglicher Erbberechtigter und deren Anhörung im Falle der Untersuchungshaft eines Erben dient dazu, diesen dann die Möglichkeit zu geben selber tätig zu werden: zB indem Anfechtungsklage erhoben und das Vermögen mittels Arrest oder einstweiliger Verfügung gesichert wird.
Schließlich ist nochmals zu beachten, dass auch ohne Erbscheinserteilung ein Mörder erbt. Und hat er bspw. durch Bankvollmacht so oder so Zugriff auf das Konto des Erblassers oder ist er im Besitz der Haus- oder Autoschlüssel, dann kann er hier durchaus rechtskräftig schalten und walten. Solange ein Dritter nicht die Vorlage eines Erbscheins fordert, kann der Mörder also rechtskräftig über das Erbe verfügen. Natürlich wird man zur Berichtigung des Grundbuchs häufig einen Erbschein sehen wollen. Auch Banken wollen das häufig zu ihrer eigenen haftungsrechtlichen Absicherung haben. Zwingend ist das alles aber nicht und ändert vor allen nichts an der tatsächlichen Rechtslage.
Das Gericht (in Strafsachen) kann jedoch den Verfall anordnen, § 73 Abs. 1 StGB. Das führt dazu, dass der Täter sein durch den Mord erlangtes Erbe an den Staat verliert. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verfall erst nach rechtskräftiger Verurteilung angeordnet werden kann. Der Täter muss dazu erst einmal rechtskräftig feststehen.
Ob die StA auch eine Beschlagnahme in diesem Fall beantragen könnte, weiß ich nicht und bin zu faul es rauszusuchen - ich bin Zivilrechtler und überlasse daher diese Frage
@DolusDirectus .
;)Fazit: Ein Mörder erbt und bleibt auch solange wirksam Erbe, bis jemand innerhalb der Frist des § 2082 BGB eine erfolgreiche Anfechtungsklage erhebt. Geschieht dies nicht innerhalb der Frist, bleibt der Mörder auch Erbe. Da bleibt dann der strafgesetzliche Verfall nach der rechtskräftigen verurteilung des Täters.