@Novanova @allNovanova schrieb:Mal eine Frage von einer Blondine: Wie findet man eine "Spitzen"-Strafrechtler? Ich hätte da Probleme mit, da ich eigentlich nie mit dieser Berufsgruppe zu tun habe. Im Telefonbuch steht ja nicht: "RA XY, bester Strafrechtler in der Stadt", diese Möglichkeit entfällt also. Zu irgendeinem Anwalt aus dem Telefonbuch gehen oder den anrufen und fragen: Sind Sie der beste Strafverteidiger, den ich für Geld beauftragen kann? Auch keine gute Idee, oder? OK, hier wurden zwei Namen schon gepostet, aber vermutlich von Insidern. Aber wie macht Otto Normalverbraucher das? Und, was macht einen guten Strafrechtler aus? Was begründet seinen Ruf? Wie viele Mandanten freigesprochen wurden? Das ist meines Erachtens keine valide Methode, da man ja einfach nur „einfache“ Fälle annehmen muss und schon hat man viele Erfolge, oder?
Es fällt mir natürlich etwas schwer, als Jurist "aus der Parallelwertung in der Laienspäre" zu sprechen; aber wenn ich mir einen guten Strafverteidiger suchen wollte, dann habe ich als Strafrechtler natürlich sofort eine -gedankliche- Liste mit absoluten Profis im Strafrecht zur Hand.
Ich will jetzt überhaupt keine Werbung machen, aber es gibt schon eine Hand voll oder auch mehr an TOP Anwälten in der "ersten Reihe", die genug Erfahrung mit Mordprozessen haben.
In KO gibt es da beispielsweise Herrn Dr. Prengel mit über 200 Mandaten, in denen die Angeklagten mit dem Vorwurf der §§ 211 (Mord), 212 (Totschlag) StGB konfrontiert wurden.
Darüberhinaus sind auch der Kachelmann Anwalt (Johann Schwenn aus HH) oder Steffen Ufer aus München sehr gute und bundesweit sehr bekannte Strafrechtler. Aber das alleine reicht oft nicht in Strafprozessen, in denen es um Mordvorwurf geht.
Auch nach dem Urteilsspruch benötigt man bei Einlegung des Rechtsmittels der Revision gem.§§ 344 ff StPO einen TOP Strafrechtler, um konkret zu werden, benötigt man einen absoluten "Revisions" Spezialisten.
Davon gibt es in ganz Deutschland höchsten 2-3, von denen man behaupten kann, daß sie zur ersten Riege zählen - aber nur ein solcher kann bei dem hier in Rede stehenden Vorwurf mit der Gesamtgeschichte helfen und das wird sicherlich sehr teuer werden !
Aber Geld spielt hier meines Erachtens bei dem in Rede stehenden Erbe eines "zweistelligen Millionenvermögens" (wurde mir gegenüber auch in Haren "vor Ort" so wiedergegeben, keinerlei Rolle, um eine TOP Verteidigung bezahlen zu können, sofern es B.S. mit seinem Erbe tut.
Das hier angesprochene THEMA "Sicherungsverwahrung" i.S. § 66 StGB wird bei einer etwaigen Verurteilung von HS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinerlei Rolle spielen, da sie u.a. "zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich" sein muss !
Und genau das sehe ich hier in diesem Fall überhaupt nicht !
Warum nicht ? -> Schaut Euch mal den nachfolgenden Wortlaut des § 66 StGB genau an:
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§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre
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Das Einzige-und aus meiner Sicht- sehr wahrscheinliche Szenario bei der Verurteilung der mutmaßlichen Doppelmörderin und Angeschuldigten HS ist die "Feststellung der besonderen Schwere der Schuld" (sog. "Schuldschwereklausel) im Strafurteil !
Sollte dies so judiziert werden, dann wird HS nicht vor Ablauf von 23-25 Jahren durchschnittlich zu verbüßender Dauer der Freiheitsstrafe "auf Bewährung" aus der Haft entlassen werden.
§ 57a
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
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Ich hoffe, daß es einigermaßen verständlich formuliert war ?
Und für all diejenigen, die allen Ernstes an einen Freispruch bei Anklage in KOBLENZ glauben sei noch folgender Hinweis gestattet:
Wenn die Anklage in Koblenz "zugelassen" wird und es zur Hauptverhandlung kommt, dann glaube ich persönlich wegen meinerErfahrung mit der Koblenzer Justiz nicht daran, daß HS "freigesprochen" wird. Ich habe dort schon Mordprozesse erlebt, wo es -zumindest gefühlt- weit weniger Indizien gab, als es sie hier zu geben scheint- und dennoch sind die Kandidaten alle wegen Mordes im Ergebnis rechtskräftig verurteilt worden.
WARUM ? -> weil in KO das LEX KOBLENZ gilt!
Das bedeutet, daß sowohl das StGB, als auch die StPO entweder so weit ausgedehnt oder extrem restriktiv ausgelegt, bzw. angewendet werden, daß es immer für eine Verurteilung zu LL ausreicht !