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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

20.781 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2011, Köln ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 18:49
@Willy


Die Zeiten in denen Anwälte keine Werbung machen durften sind lange vorbei.



Und würde ich einen Anwalt suchen für ein spezielles Fachgebiet, in diesem Fall Strafrecht, würde ich mich an die Anwaltskammer wenden und dort nach darauf speziallisierten Anwälten fragen. Danach würde ich versuchen über die vorgeschlagenen Anwälte näheres zu erfahren (dann z. B. übers Internet) und entsprechende Termine vereinbaren und einen auswählen.

Das wäre sicherlich geschickter, als einfach so im Telefonbuch oder im Internet zu suchen.

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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 18:50
@Katinka1971 das wäre in der Tat eine sinnvolle Vorgehensweise!


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 19:29
@Katinka1971
Das mit der Anwaltskammer habe ich vor einigen Jahren mal versucht, als mein Arbeitgeber einen Anwalt suchte für ein arbeitsrechtliches Verfahren. Die geben genausoviel Auskunft wie das Branchenbuch, also nur eine Liste der auf ein bestimmtes Gebiet spezialisierten Anwälte. Und der Vorschlag Termine zu vereinbaren: geht das, bei einem Stundensatz von, weiß nicht, ca. 180 Euro, mal unverbindlich den Anwalt kennenlernen? Wie schon gesagt, ich habe da keine Erfahrung.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 19:33
@Novanova

Aber dann hast du Anwälte, die das wirklich als Fachgebiet haben und nicht nur meinen sie hätten Erfahrung.

Natürlich muss man diese Termine bezahlen. Aber wenn ich eine gute Verteidigung will und auch denke, dass derjenige unschuldig ist und ihm helfen will, dann wäre mir das egal.

Ich würde die Termine ja auch nicht mit allen machen. Meistens muss man ja auch schon bei der Terminvereinbarung angeben, um was es geht, da gibt es sicherlich auch welche die sagen, dass sie das nicht übernehmen können. Und vorsortiert hätte ich ja auch schon.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 20:22
@Katinka1971
Ich vermute, dass auch Du eher zu den "Insidern" zählst und daher leicht "vorsortieren" kannst, aber ich wüsste definitiv nicht, wie ich gute von schlechten Strafrechtlern unterscheiden sollte bzw. wen ich da fragen könnte. Scheidungsanwälte, ja, da könnte ich mich umhören, da gibt es mehr Erfahrung im Bekanntenkreis, aber Strafrechtler, keine Chance, und falls doch, dann spricht man wohl nicht darüber. :-)
Und ich stelle die Fragen ja vor dem Hintergrund eines Kapitalverbrechens mit Aussicht auf LL + SV, wie hier bereits erörtert wurde, da möchte man ja nicht irgendeinen von sagen wir mal 30 (?) Fachanwälten, die es in Koblenz geben dürfte, sondern die Angeklagte wird sich ja wohl den Besten wünschen.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 20:26
Sehe bei HS keine Voraussetzungen der SV. ( § 66 gibt das nicht her.)
So schuldig kann es aber Lebenslänglich plus schwere Schuld werden.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 20:29
das Zitat stammt von Steppenwolf, vom 16.09.2012:
mE wird der Fall sowieso in die 2. Instanz gehen, weil ein "Deal" sinnlos ist. Entweder Verurteilung wegen Doppelmordes zu LL plus SV oder Freispruch
Ich kann das nicht beurteilen.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 20:59
Es wird keinen Deal geben.
Das Urteil wird entweder Lebenslänglich plus schwere Schuld oder Freispruch sein.
Je nachdem wird dann die unterlegene Seite die Revision beim BGH einreichen.
Findet der keine Rechtsfehler im Urteil ist dann Schluss.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 21:06
@Novanova @all
Zitat von NovanovaNovanova schrieb:Mal eine Frage von einer Blondine: Wie findet man eine "Spitzen"-Strafrechtler? Ich hätte da Probleme mit, da ich eigentlich nie mit dieser Berufsgruppe zu tun habe. Im Telefonbuch steht ja nicht: "RA XY, bester Strafrechtler in der Stadt", diese Möglichkeit entfällt also. Zu irgendeinem Anwalt aus dem Telefonbuch gehen oder den anrufen und fragen: Sind Sie der beste Strafverteidiger, den ich für Geld beauftragen kann? Auch keine gute Idee, oder? OK, hier wurden zwei Namen schon gepostet, aber vermutlich von Insidern. Aber wie macht Otto Normalverbraucher das? Und, was macht einen guten Strafrechtler aus? Was begründet seinen Ruf? Wie viele Mandanten freigesprochen wurden? Das ist meines Erachtens keine valide Methode, da man ja einfach nur „einfache“ Fälle annehmen muss und schon hat man viele Erfolge, oder?
Es fällt mir natürlich etwas schwer, als Jurist "aus der Parallelwertung in der Laienspäre" zu sprechen; aber wenn ich mir einen guten Strafverteidiger suchen wollte, dann habe ich als Strafrechtler natürlich sofort eine -gedankliche- Liste mit absoluten Profis im Strafrecht zur Hand.

Ich will jetzt überhaupt keine Werbung machen, aber es gibt schon eine Hand voll oder auch mehr an TOP Anwälten in der "ersten Reihe", die genug Erfahrung mit Mordprozessen haben.

In KO gibt es da beispielsweise Herrn Dr. Prengel mit über 200 Mandaten, in denen die Angeklagten mit dem Vorwurf der §§ 211 (Mord), 212 (Totschlag) StGB konfrontiert wurden.

Darüberhinaus sind auch der Kachelmann Anwalt (Johann Schwenn aus HH) oder Steffen Ufer aus München sehr gute und bundesweit sehr bekannte Strafrechtler. Aber das alleine reicht oft nicht in Strafprozessen, in denen es um Mordvorwurf geht.

Auch nach dem Urteilsspruch benötigt man bei Einlegung des Rechtsmittels der Revision gem.§§ 344 ff StPO einen TOP Strafrechtler, um konkret zu werden, benötigt man einen absoluten "Revisions" Spezialisten.

Davon gibt es in ganz Deutschland höchsten 2-3, von denen man behaupten kann, daß sie zur ersten Riege zählen - aber nur ein solcher kann bei dem hier in Rede stehenden Vorwurf mit der Gesamtgeschichte helfen und das wird sicherlich sehr teuer werden !

Aber Geld spielt hier meines Erachtens bei dem in Rede stehenden Erbe eines "zweistelligen Millionenvermögens" (wurde mir gegenüber auch in Haren "vor Ort" so wiedergegeben, keinerlei Rolle, um eine TOP Verteidigung bezahlen zu können, sofern es B.S. mit seinem Erbe tut.


Das hier angesprochene THEMA "Sicherungsverwahrung" i.S. § 66 StGB wird bei einer etwaigen Verurteilung von HS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinerlei Rolle spielen, da sie u.a. "zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich" sein muss !

Und genau das sehe ich hier in diesem Fall überhaupt nicht !

Warum nicht ? -> Schaut Euch mal den nachfolgenden Wortlaut des § 66 StGB genau an:

_______________________________________________________________________________
§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre
_____________________________________________________________________________


Das Einzige-und aus meiner Sicht- sehr wahrscheinliche Szenario bei der Verurteilung der mutmaßlichen Doppelmörderin und Angeschuldigten HS ist die "Feststellung der besonderen Schwere der Schuld" (sog. "Schuldschwereklausel) im Strafurteil !

Sollte dies so judiziert werden, dann wird HS nicht vor Ablauf von 23-25 Jahren durchschnittlich zu verbüßender Dauer der Freiheitsstrafe "auf Bewährung" aus der Haft entlassen werden.


§ 57a
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe.


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,


2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und


3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.


§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
______________________________________________________________________________

Ich hoffe, daß es einigermaßen verständlich formuliert war ?

Und für all diejenigen, die allen Ernstes an einen Freispruch bei Anklage in KOBLENZ glauben sei noch folgender Hinweis gestattet:

Wenn die Anklage in Koblenz "zugelassen" wird und es zur Hauptverhandlung kommt, dann glaube ich persönlich wegen meinerErfahrung mit der Koblenzer Justiz nicht daran, daß HS "freigesprochen" wird. Ich habe dort schon Mordprozesse erlebt, wo es -zumindest gefühlt- weit weniger Indizien gab, als es sie hier zu geben scheint- und dennoch sind die Kandidaten alle wegen Mordes im Ergebnis rechtskräftig verurteilt worden.

WARUM ? -> weil in KO das LEX KOBLENZ gilt!
Das bedeutet, daß sowohl das StGB, als auch die StPO entweder so weit ausgedehnt oder extrem restriktiv ausgelegt, bzw. angewendet werden, daß es immer für eine Verurteilung zu LL ausreicht !


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 21:11
@DolusDirectus
vielen Dank für Deine ausführlichen Erläuterungen. Sie sind gut verständlich.

Aber wenn Du sagst, in KO gilt das LEX Koblenz......, dann frage ich mal doof, weil keine Ahnung, was ist wenn sie in KO verurteilt wird. Wo findet dann die evtl. Revision statt?

Gibt es in den nächsten Instanzen die möglich wären, andere Gerichte?


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 21:13
@Interesse01

DIe "Revision" wird beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Der residiert in Karlsruhe !


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 21:33
@DolusDirectus
Die Sicherungsverwahrung spielt vorliegend keine Rolle. Es wird keine entsprechenden früheren Taten geben.

In Sachen Revision nur Folgendes: Für die Angeschuldigte ist es ja schon einmal gut, dass der 2. Strafsenat des BGH für eine Revision zuständig wäre (nicht der 1.). Und die Aussage von @DolusDirectus stimmt bzgl. der Betreuung von Revisionen. Das allgemeine Niveau ist doch eher bescheiden. Und von den wenigen Strafrechtlern, die erstklassig hier sind, stirbt "der Beste" weg: Gunter Widmaier.


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28.09.2012 um 21:59
@ Jonagold:

Z.B. zu den Revisionsaussichten der verschiedenen Senat des BGH hier:

http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freude-am-strafen/ (Archiv-Version vom 05.08.2012)

und daraus:

"Wer ein bißchen die laufende veröffentlichte Strafrechtsprechung des BGH verfolgt, wird früher oder später auf eine Auffälligkeit stoßen, nämlich daß die Erfolgsquote für Revisionen bei den einzelnen Strafsenaten keineswegs einheitlich ist. Das heißt, eigentlich doch, insofern als vier der fünf Strafsenate mehr oder weniger gleichmäßig judizieren. Doch es gibt einen Senat – und das ist der 1. Strafsenat -, an dem für den Revisionsführer, vor allem wenn er der Angeklagte ist, ein spezielles Klima herrscht. Schon das bloße Durchblättern der Entscheidungsveröffentlichungen verleitet dazu, in Abwandlung eines bekannten Rechtssprichwortes die Faustregel aufzustellen, daß eine Revision zum 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwar nicht formlos und fristlos, wohl aber zwecklos ist."


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28.09.2012 um 22:02
@all

Ihr hattet auf der letzten Seite darüber diskutiert, wie es sein kann, dass B.S. nichts von den abartigen Absichten seiner H. bemerkt hat.

Mich nehmen solche Themen immer stark gefangen weil mich das "Warum" und das "Hätte man es nicht vermeiden können" interessiert. Wie kann es möglich sein, dass sich in eíner Familie und im Zusammenleben mit dem Partner wo man weiß wie der andere tickt, solche Abgründe auftun.
Was sagt es über das Zusammenleben von Menschen aus, wenn eine Mutter nacheinander 5 Babys tötet, sie wie Müll entsorgt oder in Kartons im Keller hortet und weder der Ehemann, noch die beiden größeren Kinder oder die Nachbarn etwas gemerkt haben.
Was da in Husum passiert ist macht mich fassungslos.

Auszug aus dem "Hamburger Abendblatt" von gestern.

Seit 2005 war die Frau fast jedes Jahr schwanger, doch ihr Ehemann will nichts bemerkt haben. Sie habe sich zurückgezogen und ihren Babybauch unter weiten Kleidern versteckt, erklärte die 28-Jährige den Ermittlern der Mordkommission. Und die Geburt samt schmerzhafter Wehen? Zweimal habe sie zu Hause entbunden, die anderen drei Kinder seien im Wald geboren worden, sagte die Mutter. Sie habe nicht gewusst, an wen sie sich mit ihren Sorgen und Problemen hätte wenden können. Volker Schümann ist fassungslos: "Ich bin erschüttert."

.....übrigens waren dies recht wohlhabende Leute die sich durchaus weitere Kinder hätten leisten können, dies aber finanzielle Einschränkungen bedeutet hätte.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 22:11
@Tom_Ripley
Die Statistik gibt es in Behördenkreisen schon seit 10 Jahren... :)


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28.09.2012 um 22:15
@ Jonagold

Das zählt im schwarzen Süden unter "Brauchtum".


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 22:23
@Tom_Ripley
vielen Dank für den Link.

Sehr informativ. Nie in die Mühlen dieser Justiz zu kommen, ist wünschenswert.

Der Fisch fängt an am Kopf zu stinken.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 22:26
@regenbogen1
da gibt es halt menschliche "Abgründe", die ein vermeintlich "normal denkender" Mensch nicht nachvollziehen kann.

Auch dort wird es andere Hintergründe geben, warum der Mann es nicht gemerkt haben will und die Frau es gemacht hat.

Hatte gelesen, die Frau hätte Angst gehabt, dass ihr Mann sie bei weiteren Kindern verlassen würde.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 22:33
@all
Ich denke, dass es in beiden Fällen, in dem von Husum und Haren entsetzliche Parallelen gibt wie die Angehörigen mit dem Erlebten umgehen.
In Husum sitzt ein Ehemann mit seinen beiden Kindern und ist fassungslos über das was seine Frau getan hat. Was bleibt ist das Gefühl der Schuld. Sie hatte als Grund für die Tötung angegeben, dass sie Angst hat, dass der Partner sie verläßt. Die Kinder bleiben ebenso mit dem Gefühl der Schuld zurück. Es war kein Platz und kein Geld da für die Geschwister.

In Haren sitzt ebenfalls ein Ehemann mit seinen beiden Kindern und fühlt Schuld. Sie hat es doch angeblich für die Familie getan. Sie wollte ihrer Familie das Vermögen zuführen.
Auch hier bleiben die Kinder mit ihrem schlechten Gewissen zurück und fragen sich vielleicht:" Hatten wir zu viele Wünsche? Haben wir oft nach Dingen gebettelt die überflüssig sind?" Mutter hat den Mord für uns begangen, dass es uns besser geht.
Wenn meine Überlegungen stimmen, ist es klar, dass die Familien hinter den Mörderinnen stehen, denn in dem Moment sind die Täterinnen Opfer und die Angehörigen ein Stück weit Täter.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

28.09.2012 um 22:38
@all
Mußte das noch reinkopieren, der absolute Hammer.....

Das Paar hat zwei Kinder im Alter von acht und zehn Jahren und lebe in einem "gewissen Wohlstand". Diesen Standard habe es halten wollen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sah die Frau die Situation durch weitere Kinder gefährdet, zumal ihr Mann keinen Nachwuchs mehr wollte. Über Verhütung habe sie nicht nachgedacht. Beim Jugendamt sei sie nicht bekannt gewesen. Gegen die Frau, die in Untersuchungshaft sitzt, wird wegen Totschlags in fünf Fällen ermittelt. dpa


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