Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
06.12.2012 um 22:24Zur Habgier im deutschen Strafrecht:
Die Habgier spielt eine besondere Rolle im deutschen Strafrecht als Tatbestandsmerkmal des Mordes (§ 211 StGB) und ist eines der Merkmale, das eine Tötung als Mord qualifiziert. Habgier wird von der Rechtswissenschaft als "rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis" definiert. Sie gehört zum subjektiven Tatbestand (Mordmerkmal der ersten Gruppe). Damit das Vorliegen der Habsucht bejaht werden kann, muss sie nicht das einzige Motiv der Tötung sein, aber tatbeherrschend und/oder „bewusstseinsdominant“. Es genügt nach – umstrittener – Auffassung, wenn der Täter durch die Tötung allein Aufwendungen erspart.[1] Der Täter muss vielmehr durch die Tat sein Vermögen objektiv wie auch aus seiner Sicht unmittelbar vermehren (beim Versuch ist beim Ausbleiben des Erfolges auf die Wahrscheinlichkeit abzustellen).
Wikipedia: Habgier
Die Habgier spielt eine besondere Rolle im deutschen Strafrecht als Tatbestandsmerkmal des Mordes (§ 211 StGB) und ist eines der Merkmale, das eine Tötung als Mord qualifiziert. Habgier wird von der Rechtswissenschaft als "rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis" definiert. Sie gehört zum subjektiven Tatbestand (Mordmerkmal der ersten Gruppe). Damit das Vorliegen der Habsucht bejaht werden kann, muss sie nicht das einzige Motiv der Tötung sein, aber tatbeherrschend und/oder „bewusstseinsdominant“. Es genügt nach – umstrittener – Auffassung, wenn der Täter durch die Tötung allein Aufwendungen erspart.[1] Der Täter muss vielmehr durch die Tat sein Vermögen objektiv wie auch aus seiner Sicht unmittelbar vermehren (beim Versuch ist beim Ausbleiben des Erfolges auf die Wahrscheinlichkeit abzustellen).
Wikipedia: Habgier