Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)
10.09.2012 um 15:11Untersuchungshaft
Das härteste und gravierendste im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist die Verhängung von Untersuchungshaft. Für bis dahin unbescholtene Bürger und deren Angehörige, wird die U-Haft in ihren Auswirkungen nur von wirklichen Schicksalsschlägen übertroffen.
U-Haft darf bei dringendem Tatverdacht sowie entweder Flucht- und/oder Verdunklungsgefahr angeordnet werden.
Fluchtgefahr besteht, wenn geringe „soziale Bindungen bestehen (d.h. keine Familie etc.) und/oder Auslandsverbindungen vorhanden sind und mit empfindlicher Bestrafung zu rechnen ist. Bei der Beurteilung von Fluchtgefahr gibt es regional zwischen den Gerichten große Unterschiede.
Verdunklungsgefahr besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte und Möglichkeiten bestehen, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel vernichtet werden könnten. Verdunklungsgefahr ist selten einziger oder tragfähiger Haftgrund - zumindest nicht für längere Zeit.
U-Haft muss verhältnismäßig sein, was sich aus der Straferwartung beurteilt, und in der Praxis leider mitunter sehr schnell bejaht wird.
In vielen Verfahren ist die U-Haft der Staatsanwaltschaft - aber auch dem Gericht - sehr willkommen, um die „Verteidigungsmöglichkeiten“ bzw. den „Verteidigungswillen“ zu „begrenzen“. Sprichwort: „U-Haft schafft Rechtskraft“. Ein U-Gefangener wird seinen Prozess nicht bis „ultimo“ in die Länge ziehen wollen/können. Der U-Häftling will Klarheit über den Ausgang des Verfahrens. Der in Freiheit befindliche Angeklagte - dem Haft droht - hat kein Interesse an der Rechtskraft seiner Verurteilung und wird alle Möglichkeiten zu seiner Verteidigung nutzen.Ein "langes" Verfahren ist damit bei auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten häufiger als bei inhaftierten Angeklagten. Daher sind der Justuiz inhaftierte Angeklagte durchaus "recht".
Quelle: http://www.ra-schwarzer.de/tipps/tipp.php?Tipp=UH (Archiv-Version vom 30.11.2011)
Das härteste und gravierendste im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist die Verhängung von Untersuchungshaft. Für bis dahin unbescholtene Bürger und deren Angehörige, wird die U-Haft in ihren Auswirkungen nur von wirklichen Schicksalsschlägen übertroffen.
U-Haft darf bei dringendem Tatverdacht sowie entweder Flucht- und/oder Verdunklungsgefahr angeordnet werden.
Fluchtgefahr besteht, wenn geringe „soziale Bindungen bestehen (d.h. keine Familie etc.) und/oder Auslandsverbindungen vorhanden sind und mit empfindlicher Bestrafung zu rechnen ist. Bei der Beurteilung von Fluchtgefahr gibt es regional zwischen den Gerichten große Unterschiede.
Verdunklungsgefahr besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte und Möglichkeiten bestehen, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel vernichtet werden könnten. Verdunklungsgefahr ist selten einziger oder tragfähiger Haftgrund - zumindest nicht für längere Zeit.
U-Haft muss verhältnismäßig sein, was sich aus der Straferwartung beurteilt, und in der Praxis leider mitunter sehr schnell bejaht wird.
In vielen Verfahren ist die U-Haft der Staatsanwaltschaft - aber auch dem Gericht - sehr willkommen, um die „Verteidigungsmöglichkeiten“ bzw. den „Verteidigungswillen“ zu „begrenzen“. Sprichwort: „U-Haft schafft Rechtskraft“. Ein U-Gefangener wird seinen Prozess nicht bis „ultimo“ in die Länge ziehen wollen/können. Der U-Häftling will Klarheit über den Ausgang des Verfahrens. Der in Freiheit befindliche Angeklagte - dem Haft droht - hat kein Interesse an der Rechtskraft seiner Verurteilung und wird alle Möglichkeiten zu seiner Verteidigung nutzen.Ein "langes" Verfahren ist damit bei auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten häufiger als bei inhaftierten Angeklagten. Daher sind der Justuiz inhaftierte Angeklagte durchaus "recht".
Quelle: http://www.ra-schwarzer.de/tipps/tipp.php?Tipp=UH (Archiv-Version vom 30.11.2011)