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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

20.835 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2011, Köln ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

09.09.2012 um 22:28
Interessant ist aber, dass es sich um das Nachbarhaus handelt .. da geht noch was ;)
Nur frag ich mich was man dort nach über 1 Jahr noch im Gestrüpp finden will


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

09.09.2012 um 22:51
@HappyMossad .. dass die Leut reden ist doch klar, aber was reden die denn so? ;)
Wer hat denn da was gesehen und gesagt? und gleich 2 Leute, das ist ja echt interessant.

Ich glaub ja auch nicht, dass irgend jemand in dieser Strasse was mit der Sache zu tun hat.
Entweder falsche Spur gelegt, was dann aber lange gedauert hätte bis die Spur gefunden wurde, oder aber wie ich vermutete, dass sich dort irgendwo ein Plätzchen gesucht wurde zum umziehen etc.
Man weiss ja nicht mal ob es einen Kontakt zwischen den beiden Familien Sch's gegeben hat .. weit entfernte Verwandte müssen sich ja nicht zwangsläufig gegenseitig besuchen oder Kontakt halten.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

09.09.2012 um 23:22
@HappyMossad
Happy Mossad, happy hour, das war der beste Beitrag hier ever. Klasse Unterhaltung am Sonntag Abend, bestimmt mit großem Wahrheitsgehalt und ich in der ersten Reihe.

Danke vielmals, lachen ist gesund, lassen wir die Sch.s in L. schön in Ruhe und warten bis "dat Lange" auspackt.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 00:03
@ regenbogen1
ich schliess mich dir an. Einfach herrlich. So kann nur ein Baareschesse schreiben. Das ist mal wieder der Unterscheid zwischen Nieder- und Oberlahnstein. Hut ab......................... obwohl ich ein Oberlahnsteiner bin


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 08:52
@HappyMossad
Danke für die Richtigstellung und die Erklärung zur Verwandtschaft!


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 09:18
....richtig, Ihr beide H.M. und wieso1 solltet zusammen arbeiten. Oder tut Ihr's schon???


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 10:33
@regenbogen1

H.M.brauchte gestern für seinen Beitrag einige Stunden war ja nicht zu übersehen.
Musste sich wohl jedes Wort aus dem Dialektübersetzer raussuchen.
Egal ob Bayr.Hochdeutsch oder Lahnsteiner bin nicht überrascht ! Beiträge an sich selber hatte wir auch schon.
In Alfeld schlummert ein Multitalent.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 10:49
@regenbogen1
Gestern amüsiert wie Bolle heute ein Problem?

Zitat:
...on die Moral von der Geschicht,
echte Kowelenzer fiere net henner-et Licht.
Mer kimmt inne schnell off die Schlich,
zeije se doch en ihre Sprich ihr wahr Gesicht.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 11:04
@sensibella
Da die Männerstimme für mich von Anfang an ein Faktum war,ging mein Verdacht natürlich,mangels Alternativen Richtung B.S
@talida
Tu mir bitte einen Gefallen,überlege mal bitte,welche konkreten Vorteile es bringen würde,sich in der BH umzuziehen,etwas deponieren,abholen(Gegenstand) usw. anstatt es irgendwo anders zu tun.
Wäge ab : Risiko - Vorteil.
All das hätte sie an einem anderem Ort ohne die Gefahr des Gesehenwerdens auch machen können.Also was war der offensichtliche "Zwang" in dies Strasse zu fahren.
@HappyMossad
Ich möchte hier nicht jemandem zu nahe treten,der offentsichtlich Insiderkenntnisse hat und den Ort BH bestens kennt.Aber mir erschließt sich nicht ganz der Grund,warum sehr entfernte Verwandte der Sch. auf Grund dieses Umstands aus dem Kreis der "Verdächtigen" fallen.
Das es aus Richtung Verteidiger nichts Entlastendes zu hören gibt,deutet doch eigentlich darauf hin,daß er nichts in den Händen hat.Normalerweise streuen Verteidiger öffentlich Zweifel um die Position ihres Mandanten zu stärken ,um eien pro-Stimmung zu erzeugen,aber da gar nichts aus dieser Ecke kommt,läßt vermuten daß man diesbzgl.nichts in den Händen hält,also "nur Schweigen".
@sensibella
Es strafrechtlich ziemlich genau festgelegt,unter welchen Umständen ein HB ausgestellt,bzw. dieser auch verlängert werden kann.Ich kann mir aber gut vorstellen,daß hier wie auch in anderen beruflichen Bereichen ein gewisser Spielraum vorhanden ist.Z.B. wenn mit dem HB nicht nur die simple Festsetzung eines Verdächtigen erfolgen soll,sondern wenn man mit dem HB evtl. auch ein bestimmtes Ziel verfolgt.Dann könnte ich mir vorstellen,daß die Staatsanwaltschaft "ein Auge zudrückt",wenn die KP plausibel begründen kann,was sie sich von der Aufrechterhaltung des HB erhofft.Vor allen Dingen wenn man damit der Aufklärung des Mordes erheblich näher kommen könnte,als wenn der Betreffende auf freiem Fuß verbleibt.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 11:10
sensibella,atencion,talida

Ich möchte mich hier jetzt einmal dafür bedanken,daß die Diskussion mit Euch (neben einigen anderen) immer sachlich bleibt,trotz manchmal unterscheidlicher Meinung.Man fühlt sich hier besonders verstanden und ich denke bei dem häufigen Rumgezicke,nebst pers.Beleidigungen die wir in diesem Thread erleben durften,sollte es erlaubt sein auch mal das zu sagen.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 11:22
@beha

Ein HB ist kein Geschenkpapier.Auch kann kein STA ein Auge zudrücken.STPO §112
Aus WIKIP. Das erklärt so einiges.

.Rechtslage in Deutschland

In die Freiheit des Menschen darf nach dem deutschen Grundgesetz (Art. 2) nur unter bestimmten Voraussetzungen eingegriffen werden. Art. 104 Grundgesetz legt fest, dass Freiheitsentziehungen über einen Tag hinaus nur durch den Richter angeordnet werden dürfen. Haftbefehle dienen der Durchsetzung des ordnungsgemäßen Ablaufs etwa im Strafprozessverfahren, aber auch im Zivilprozessrecht und im Verwaltungsrecht und den besonderen Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung, der Finanzgerichtsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz.
Strafprozessrecht

Im Strafverfahren gibt es mehrere Arten von Haftbefehlen, wobei ein Haftbefehl für eine Verhaftung auch entbehrlich sein kann. Beispiele hierfür finden sich in § 127 StPO.
Untersuchungshaftbefehl

Der in der Praxis wichtigste Haftbefehl ist der Untersuchungshaftbefehl, dessen Voraussetzungen in den §§ 112 ff. StPO geregelt sind.

Danach kann auch schon vor Abschluss des Hauptverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Verhaftung des Beschuldigten angeordnet werden. Der Beschuldigte muss einer Straftat dringend verdächtig sein, außerdem muss ein Haftgrund vorliegen.

Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder – subsidiär, d. h. wenn keiner der zuerst genannten Haftgründe besteht, Wiederholungsgefahr (vgl. § 112a Abs. 2 StPO).

Schließlich darf ein Haftbefehl auch nicht unverhältnismäßig sein, das heißt er muss im Verhältnis zu der zu erwartenden Rechtsfolge stehen. Bei bestimmten, schwerwiegenden Straftaten (Mord, Totschlag) erlaubt das Gesetz (§ 112 Abs. 3 StPO) auch ohne Vorliegen eines der vorgenannten Haftgründe die Anordnung von Untersuchungshaft (sogenannte absolute Haftgründe).

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass einer der vorgenannten Haftgründe – in der Regel Fluchtgefahr – zu prüfen ist, wobei eine Vermutung für deren Vorliegen spricht. Kann die Vermutung entkräftet werden, darf auch bei diesen Delikten keine Untersuchungshaft angeordnet werden.

Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate bis zur Hauptverhandlung andauern. Länger darf sie nur unter ganz bestimmten (engen) Voraussetzungen fortdauern (§ 121 StPO). Hierüber hat auf jeden Fall das jeweils zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Der schriftliche Haftbefehl, der stets auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergeht, hat den Namen des Beschuldigten, die Straftat, derer er dringend verdächtigt wird, den Haftgrund und bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu enthalten. Ein bereits erlassener Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu geben. Danach ist er unverzüglich dem Richter vorzuführen, der darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vorliegen. Wird der Beschuldigte ergriffen, noch bevor ein Haftbefehl erlassen ist, muss er dem zuständigen Richter vorgeführt werden, der die Voraussetzungen für den Erlass sodann prüft. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Verdacht dringend ist und mindestens einer der oben aufgeführten Haftgründe vorliegt, erlässt er Haftbefehl und verkündet ihn anschließend dem Beschuldigten.

Der Haftbefehl muss nicht unbedingt vollzogen werden, er kann auch außer Vollzug gesetzt werden (§ 116, § 116a StPO). Dabei können dem Beschuldigten bestimmte Auflagen gemacht werden, zum Beispiel sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, eine bestimmte Sicherheitsleistung (Kaution) zu hinterlegen, oder den Kontakt zu bestimmten Personen zu meiden.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 12:15
@Willy
Ich bin ja kein Jurist,was ich unfachmännisch sagen wollte ist, das ein wichtiger Aspekt /Ziel der Verhaftung "aus dem Verkehr" ziehen bzw. Verdunkelungsgefahr sein könnte.
Und das ist ja auch in der von Dir ausgeführten Strafprozeßordnung auch erwähnt.
Die Gesetzesvorgabe muß den HB rechtfertigen können, aber wenn der lt.Ermittler dem Richter plausibel erklären könnte,daß je länger eine U-Haft dauert,desto größer die Wahrscheinlichkeit,daß der Verdächtige zusammenbricht und gesteht, könnte dann nicht vielleicht aus das Gesetzt ein ganz kleines bißchen gedeeeehnt werden ?


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 12:43
@beha
Danke und ebenso. :)

Irgendwie finde ich nirgends konkrete Kriterien für einen dringenden Tatverdacht. Es heisst immer nur es muss ausreichende Anhaltspunkte geben. Was genau solche Anhaltspunkte sind und wann sie ausreichend sind, konnte ich nirgends finden. Am konkretesten ist noch dies hier:
Bei der einschneidenden Maßnahme der Untersuchungshaft (§ 112 StPO) ist dagegen dringender Tatverdacht erforderlich: die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat. Die belastenden Momente müssen die entlastenden Momente überwiegen.
Wikipedia: Verdacht


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 13:22
@atencion
Es ist etwas aufgetaucht was Sie in Zusammenhang mit der Tat bringt.
Dieses reicht bisher nicht als Beweis.
Sie hat für die Tatzeit kein ausreichendes Alibi.
Der Supergau eben.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 13:27
@beha
@atencion

Text.
Die Gesetzesvorgabe muß den HB rechtfertigen können, aber wenn der lt.Ermittler dem Richter plausibel erklären könnte,daß je länger eine U-Haft dauert,desto größer die Wahrscheinlichkeit,daß der Verdächtige zusammenbricht und gesteht, könnte dann nicht vielleicht aus das Gesetzt ein ganz kleines bißchen gedeeeehnt werden ?

Jemanden schmoren lassen in der Hoffnung er gesteht so etwas gibt ist es im Gesetz nicht.Das war im MA.Wenn sich die Angeklagte auf ihre Schweigepflicht beruft gibt es ohne Beisein des RA auch keine Vernehmungen mehr.Also die STA muss weiter mühsam ermitteln
Was Du vielleicht meinst ,sie gesteht in Absprache mit ihrem Anwalt .Dann kann es eine verkürzte Verhandlung und ev.einen Deal geben vlt.1-2 Jahre weniger.

Hier die Kriterien für das Merkmal Mord STGB :

§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.
xxxxxx
Hier könnte Habgier und Heintücke zutreffen.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 13:32
@wieso1


Text:
Es ist etwas aufgetaucht was Sie in Zusammenhang mit der Tat bringt.
Dieses reicht bisher nicht als Beweis.
Sie hat für die Tatzeit kein ausreichendes Alibi.
Der Supergau eben.

Irgendwie ist das wiedersprüchlich !

Wenn man keine ausreichende Beweise hat ,braucht man auch kein Alibi.
Also kein Supergau
Für Spekulationen der STA keinen HB.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 13:41
@Willy
Du bist da besser im Thema, hilf mir noch einmal bitte:

Sie wurde verhaftet (weil es Hinweise gibt?) diese sind so stark das die ganze Aktion zu rechtfertigen ist? Aber es reicht nicht für den Prozess?

Hätte Sie ein Alibi, wäre es doch nicht zu dieser Aktion gekommen?

Wo ist mein Denkfehler?


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

10.09.2012 um 13:45
@Willy
Mir ging es nicht um die Mordmerkmale, sondern nur um die Kriterien für einen dringenden Tatverdacht (der ja Voraussetzung ist für einen U-Haftbefehl. Das andere (Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr etc )habe ich mal beiseitegelassen, denn das ist bei mord ja weniger massgeblich und eh Ermessenssache. Beides dürfte bestehen Verdunkelungsgefahr sowieso und fluchtgefahr mit ein paar Erbmillionen auch immer.)
Bleibt also hauptsächlich das hier:
Zitat von atencionatencion schrieb:Die belastenden Momente müssen die entlastenden Momente überwiegen.
Und das scheint gegeben zu sein. Unter anderem, da HS ja kein alibi zu haben scheint und es Hinweise gibt, dass sie in der Tatnacht nicht daheim war.


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