Peggy Knobloch
28.04.2013 um 15:54@PillePalin
Das wissen wir nicht. Heike ist übrigens Deiner Meinung.
Ich sehe das anders.
Um es kurz darzustellen:
Der § 102 StPO verlangt für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen:
- Einfachen Tatverdacht, also konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat
- Tatverdächtigen (logisch, bei dem will man ja durchsuchen)
- einen Durchsuchungzweck. Das kann sein, die Ergreifung des Verdächtigen, das Auffinden von Spuren oder Beweismitteln oder eben auch das Auffinden von Einziehungs- und Verfallsgegenständen.
- Erfolgsaussicht dergestalt, dass eine bloße Vermutung, dass mittels der Durchsuchung der Zweck erreicht wird, ausreicht.
Ist das gegeben darf der Richter oder bei Gefahr im Verzug der StA oder auch die Polizeibeamten die Durchsuchung anordnen, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
Der § 103 StPO verlangt für die Durchsuchung beim UNverdächtigen:
- Einfachen tatverdacht
- Eine unverdächtige Person z.B einen Zeugen
- Durchsuchungszweck, wie die Ergreifung des Beschuldigten (Klassiker - der Dealer, der sich bei der Freundin versteckt), das Auffinden von BESTIMMTEN Spuren oder Beweismitteln oder das Auffinden von BESTIMMTEN Einziehungs- oder Verfallgegenständen
- Erfolgsaussicht, dergestalt, dass anhand BESTIMMTER Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sein muss, dass der Durchsuchungszweck erreicht wird
Dann darf der Richter oder bei Gefahr im Verzug die StA ABER NICHT die Polizei die Durchsuchung anordnen. Verhältnismäßigkeit vorausgesetzt.
Es unterscheidet sich also darin:
- beim Verdächtigen reicht es, wenn ich VERMUTE, dass ich in seiner Wohnung IRGENDETWAS finden werde, was mit der Tat in Verbindung steht. Ich muss die Vermutung schon begründen könne, aber was genau ich da finden will, muss ich nicht benennen. Die Anordnung können bei Gefahr im Verzug auch die ermittelnden Polizeibeamten treffen.
- beim Unverdächtigen muss ich aufgrund von BESTIMMTEN Tatsachen die Annahme begründen, dass ich da etwas BESTIMMTES finden werde. Das muss ich benennen können. Die Anordnung können auch bei Gefahr im Verzug nicht die Polizeibeamten treffen. Die müssen dann beim Dealer in der Wohnung der Freundin nötigenfalls umstellen und warten bis der Beschluss kommt.
Wäre die Durchsuchung bei einem Unverdächtigen im Fall Peggy ein Problem?
Laut Polizei gab es konkrete Hinweise, die sich verdichtet haben. Es gibt als bestimmte Tatsachen, die die Annahme belegen, dass man in den Hohlräumen unter dem Hinterhof des E. fündig wird. Man wusste auch offenbar genau, wonach man grub, nämlich Peggys Leiche. Also hatte man auch bestimmt, WAS man gesucht hat.
Verhältnismäßigkeit dürfte in dem Fall keine Rolle spielen. Das Auffinden eines verschwundenen Kindes rechtfertigt quasi alles.
Eine Durchsuchung bei einem Zeugen wäre also rechtlich überhaupt kein Problem. Daher gehe ich davon aus, dass -wenn die Berichte korrekt sind- man zunächst nach 103 durchsucht hat.
Das wissen wir nicht. Heike ist übrigens Deiner Meinung.
Ich sehe das anders.
Um es kurz darzustellen:
Der § 102 StPO verlangt für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen:
- Einfachen Tatverdacht, also konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat
- Tatverdächtigen (logisch, bei dem will man ja durchsuchen)
- einen Durchsuchungzweck. Das kann sein, die Ergreifung des Verdächtigen, das Auffinden von Spuren oder Beweismitteln oder eben auch das Auffinden von Einziehungs- und Verfallsgegenständen.
- Erfolgsaussicht dergestalt, dass eine bloße Vermutung, dass mittels der Durchsuchung der Zweck erreicht wird, ausreicht.
Ist das gegeben darf der Richter oder bei Gefahr im Verzug der StA oder auch die Polizeibeamten die Durchsuchung anordnen, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
Der § 103 StPO verlangt für die Durchsuchung beim UNverdächtigen:
- Einfachen tatverdacht
- Eine unverdächtige Person z.B einen Zeugen
- Durchsuchungszweck, wie die Ergreifung des Beschuldigten (Klassiker - der Dealer, der sich bei der Freundin versteckt), das Auffinden von BESTIMMTEN Spuren oder Beweismitteln oder das Auffinden von BESTIMMTEN Einziehungs- oder Verfallgegenständen
- Erfolgsaussicht, dergestalt, dass anhand BESTIMMTER Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sein muss, dass der Durchsuchungszweck erreicht wird
Dann darf der Richter oder bei Gefahr im Verzug die StA ABER NICHT die Polizei die Durchsuchung anordnen. Verhältnismäßigkeit vorausgesetzt.
Es unterscheidet sich also darin:
- beim Verdächtigen reicht es, wenn ich VERMUTE, dass ich in seiner Wohnung IRGENDETWAS finden werde, was mit der Tat in Verbindung steht. Ich muss die Vermutung schon begründen könne, aber was genau ich da finden will, muss ich nicht benennen. Die Anordnung können bei Gefahr im Verzug auch die ermittelnden Polizeibeamten treffen.
- beim Unverdächtigen muss ich aufgrund von BESTIMMTEN Tatsachen die Annahme begründen, dass ich da etwas BESTIMMTES finden werde. Das muss ich benennen können. Die Anordnung können auch bei Gefahr im Verzug nicht die Polizeibeamten treffen. Die müssen dann beim Dealer in der Wohnung der Freundin nötigenfalls umstellen und warten bis der Beschluss kommt.
Wäre die Durchsuchung bei einem Unverdächtigen im Fall Peggy ein Problem?
Laut Polizei gab es konkrete Hinweise, die sich verdichtet haben. Es gibt als bestimmte Tatsachen, die die Annahme belegen, dass man in den Hohlräumen unter dem Hinterhof des E. fündig wird. Man wusste auch offenbar genau, wonach man grub, nämlich Peggys Leiche. Also hatte man auch bestimmt, WAS man gesucht hat.
Verhältnismäßigkeit dürfte in dem Fall keine Rolle spielen. Das Auffinden eines verschwundenen Kindes rechtfertigt quasi alles.
Eine Durchsuchung bei einem Zeugen wäre also rechtlich überhaupt kein Problem. Daher gehe ich davon aus, dass -wenn die Berichte korrekt sind- man zunächst nach 103 durchsucht hat.