Peggy Knobloch
24.04.2013 um 18:27@LivingElvis
du musst dich mal entscheiden!
war es ulvi oder der e.
beides zur gleichen zeit geht nicht!
du musst dich mal entscheiden!
war es ulvi oder der e.
beides zur gleichen zeit geht nicht!
Nö....ich bin kein Richter, ich hab die Freiheit zu sagen: "Ich weiß es nicht."aufdecker1955 schrieb:du musst dich mal entscheiden!
war es ulvi oder der e.
beides zur gleichen zeit geht nicht!
Es gab, so der StA. Schmalz, Hinweise auf Robert E. (mal ganz aussen vor gelassen, wo diese Hinweise herkommen).maikäferchen schrieb: Ich möchte den Gaul ja nicht totreiten, aber wenn Robert E. nun tatsächlich als Beschuldigter gelten sollte, obwohl und solange man noch nicht weiss, ob es tierische oder menschliche oder gar Knochensplitter von Peggy sind, dann verstehe ich die Welt schon wieder nicht mehr.
Nicht unbedingt... denk an die Verhöre - da wissen wir gar nichts.maikäferchen schrieb: Sollte es wirklich stimmen, dass Robert E. inzwischen als Beschuldigter gilt, müssen die, nach meiner bescheidenen Meinung, schon mehr über die Knochenfunde wissen, als sie "zugeben".
Wenn die Polizei Hinweise auf einen Leichenablageort hat, dann sucht sie eine Leiche.almera schrieb: Auf der anderen Seite ist wie @field es gerade eben schrieb, ja auch eigentlich noch nicht bewiesen, dass sie tot ist..
Außerdem geht sehr wohl beides zur gleichen Zeit.aufdecker1955 schrieb:du musst dich mal entscheiden!
war es ulvi oder der e.
beides zur gleichen zeit geht nicht!
Das ist so nicht richtig!LivingElvis schrieb:Man erhebt jemanden übrigens sinnvollerweise frühzeitig in den Beschuldigtenstatus, weil einem Beschuldigten nämlich umfangreiche Rechte zustehen, die einem Zeugen (den Status hatte E. vorher) nicht zu stehen. Macht man das nicht, wird ein guter Anwalt das in der Verhandlung rügen. Mit dem Ergebnis, dass sich eventuell sogar Beweisverwertungsverbote auf die gewonnen Beweise erstrecken.
Stell Dir mal vor, es würde eine Leiche gefunden und es wird anschließend darüber diskutiert, ob man die als Beweis verwerten kann oder nicht, bloß weil man E. zu spät in den Beschuldigtenstatus erhoben hat....
Doch isses.Heike75 schrieb:Das ist so nicht richtig!
Wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht hat, ist die betreffende Person (hier Robert E.) der Verdächtigte, niemals der Zeuge.
Es bedarf eines konkretisierten Anfangsverdachts, um überhaupt an einen richterlichen Durchsuchungsbefehl zu kommen. Also haben wir den "Status" des Anfangsverdachts definitiv erreicht.
Die StPO kennt keine Unterscheidung zwischen "Verdächtigem" und "Beschuldigtem".Heike75 schrieb:Der Verdächtigte hat die gleichen Rechte / Pflichten wie der Beschuldigte.
Zum Beschuldigten im juristischen Sinn, wird der Verdächtige erst, wenn gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Ich gehe davon aus, dass StA. Schmalz ihn ab jetzt als Beschuldigter betitelt, weil ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder direkt nach dem Ergebnis der Knochenuntersuchung eingeleitet werden soll.
Nein, es gibt immer erst den Verdächtigen. Nur wird der Begriff "Verdächtigter" bei uns nicht verwendet.LivingElvis schrieb: Doch isses.
Die StPO unterscheidet lediglich in Zeugen und Beschuldigte. Wenn E. vorher KEIN Beschuldigter war, wird die Wahl sehr eng....
Ohne Anfangsverdacht kein Durchsuchungsbefehl! Kein Richter stellt auf irgendwelche Hinweise hin einen Durchsuchungsbefehl aus. Da reicht der "einfache" Anfangsverdacht nicht mal aus. Da bedarf es einem konkreten Anfangsverdacht.LivingElvis schrieb: Es gab offenbar keinen Anfangsverdacht, der zu dem Zeitpunkt Ermittlungen gegen E. rechtfertigte.
Bitte jongliere jetzt nicht mit juristischen Begriffen, wenn Dir die Bedeutung nicht völlig klar ist. Das führt nur zur Verwirrung und wir klären das besser via PNBrauchen wir nicht.
Selbstverständlich... bei R. ist es das Haus in Lichtenberg, ein Haus in Nürnberg, seine Gartenlaube und sein Lager... bissel viel. Daraus schliesse ich, dass es um ihn geht. Andere Namen hat man noch Keine gehört.jerry142 schrieb:Die Durchsuchung kann zur Sicherstellung von Beweismitteln auch bei anderen Personen durchgeführt werden.