JosefK1914-2 schrieb:In einem evtl. Schadensersatzverfahren wäre nicht nur der Grund der Unterbringung zu prüfen
Eben nicht. Kröber hat (nur) in Bezug auf den Mordprozess gegutachtet, NICHT im Missbrauchsprozess. Das muss man rechtlich ganz scharf trennen.
Was die Unterbringung von UK betrifft, die ja (nur) wegen der Missbräuche erfolgte, ist Kröber von vornherein aus dem Schneider, weil im Rahmen
dieses Prozesses nicht als Gutachter tätig geworden ist.
Schadensersatz müsste er - im Mordprozess - nur leisten, wenn er a) dort grob fahrlässig falsch gegutachtet hätte, b) die Verurteilung von UK im Mordprozess auf diesem grob fahrlässig falschen Gutachten beruht und c) UK durch diese Verurteilung im Mordprozess tatsächlich einen Schaden erlitten hätte.
Nun wurde UK im Mordprozess zwar verurteilt und wurde dort auch für schuldfähig befunden.
Er saß aber deswegen keinen einzigen Tag lang in Strafhaft. Er saß bekanntlich wegen der Missbrauchsgeschichten, deretwegen er für schuldunfähig befunden worden war, im Maßregelvollzug. Frau Gisela Friedrichsen und womöglich einige andere haben das bis heute nicht begriffen, aber das nur am Rande.
Da aber UK nun mal nicht in Strafhaft war, hat er
deswegen auch keinerlei Schaden etwa in Form von Verdienstausfall. Den Schaden hätte er wegen der Unterbringung, aber dafür ist Kröber nicht verantwortlich.
Noch einmal: Kröber hat von vornherein mit der Unterbringungsgeschichte von UK reinweg gar nichts zu tun. Daher scheidet insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen ihn definitiv aus.
Mag GR sich daher an die Gutachter halten, die UK im Missbrauchsprozess für schuldunfähig, aber gemeingefährlich befunden haben und damit für seine Unterbringung im Maßregelvollzug verantwortlich sind.