kätzchen4 schrieb:Weiß zufällig jemand, ob damit die einstweilige Verfügung des LG Köln aufgehoben ist?
Das dürfte mit Sicherheit nicht der Fall sein. Das LG Köln entscheidet über die zivilrechtliche Frage, die StA rein bzgl. der strafrechtlichen, bei einer Klageerzwingungsverfahren auch erst ein Gericht.
Die StA hat es sich bei der strafrechtlichen Beurteilung auch sichtlich sehr einfach gemacht. Dass Lapp hier nicht von den Erkenntnissen aus dem ersten Strafprozess sich bezog, ging aus seinem Artikel überdeutlich hervor. Er meinte ja etwas aus der Stimme Kulacs "rauslesen" zu können. Das steht im Widerspruch zu der Aussage der StA, dass das Gespräch zwischen Vater und Sohn im Strafprozess nur erörtert worden sei (wobei bei der Meldung der StA das notwendige Adjektiv auch fehlte). Lapp selber hat ja ganz deutlich gemacht, dass er diese Information aus der ihm vorliegenden Tonbandaufnahme gehabt hatte. Ja, so sind halt unsere StA, wenn da Verfehlungen aus den eigenen Reihen erfolgt sind (irgend jemand von der Behörde muss ja die Aufnahme Lapp zugespielt haben), wird versucht mit schon etwas seltsamen Erklärungen das unter den Teppich zu kehren.
Zivilrechtlich ist das aber ein ganz anderer Stiefel, was nicht strafrechtlich verfolgbar ist, kann aber durchaus zivilrechtlich nicht zulässig sein und dem Unterlassungsantrag ist dann stattzugeben. Hier wird das Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Recht der der Pressefreiheit abgewogen. Selten ist das ein strafrechtlicher Tatbestand. Daher ist das nach wie vor vor dem LG im Hauptverfahren zu klären. Rein theoretisch kann dort auch eine der Seiten klein beigeben oder man vergleicht sich. Das bleibt den Parteien überlassen.