AVIOLI schrieb:ich wüsste nicht warum UK im Ermittlungsverfahren gegen MS nicht als ZEUGE vernommen werden dürfte.
Wie gesagt, lies das Urteil, dort steht alles drin. Du findest das nicht auf irgendwelchen Anwalts-Seiten, weil der Fall viel zu selten vorkommt. WAV sind die absolute Ausnahme, erst recht, wenn es zu Ungunsten eines Freigesprochenen geht.
Eine genaue Begründung weshalb, findest Du wie gesagt im Urteil, was ich verlinkt hatte. Es geht dort letztlich eigentlich um einen entsprechenden Fall wie im Fall UK. Dort wurde der eigentliche Täter freigesprochen, als man dann einen anderen in Verdacht hatte, hatte man den Freigesprochenen nochmals befragt. Er hatte dann offenbar glaubwürdig die Tat gestanden, worauf die StA einen WAA versucht hatte. Der WAA wurde abgelehnt, da ein entsprechende Belehrung bzgl. der Aussageverweigerungsrechts nicht stattgefunden hatte.
Zugegebenermaßen ist der § 362 Nr.4 StPO nicht wirklich durchdacht.
Ich habe vor langer Zeit auch von einem Fall gelesen, da hatte ein Freigesprochener ein glaubwürdiges Geständnis abgeben, damit eine andere Person nicht weiter beschuldigt wird.
Der WAA der StA hatte dann das Gericht - obgleich der Absatz 4 zutraf, abgelehnt, da ein WAV in so einem Fall nicht mit einem Rechtsstaat vereinbar ist, denn dann würde die Gefahr bestehen, dass unschuldige Menschen verurteilt werden, nur weil sich die wirklichen Täter nicht getrauen ein Geständnis abzulegen. Wenn dann - trotz dieser Gefahr - der freigesprochene Täter gesteht, um weiteres Unrecht zu verhindern, kann das nicht im Sinne eines Rechtsstaates sein, ihn dafür quasi noch zu bestrafen.
Ich weiß nicht, ob dieses Urteil rechtskräftig wurde und ich es ist auch irgendwie in den Tiefen des Internets verschwunden, aber der Absatz ist schon problematisch, er kann eine wirkliche Aufklärung verhindern.