Hercule-Poirot schrieb:Könnte nun die Staatsanwaltschaft auf Basis dieser Annahmen überhaupt eine erfolgversprechende Anklage wg. Mordes zur Verdeckung einer Straftat formulieren?
Hätten wir es hier nicht eher mit einer grobfahrlässigen Tötung zu tun? Auch diese wäre nach meinem Verständnis noch nicht verjährt und MS könnte also für dieses Verbrechen angeklagt werden.
Fahrlässige Tötung ist nicht gleich Totschlag (und Totschlag ist nicht Mord), auch nicht in Bezug auf die Verjährungsfirsten.
Aber davon ab: Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist nicht immer einfach. Ich hole mal etwas aus:
Man unterscheidet grundsätzlich drei Formen von Vorsatz: 1.) Absicht: Der Täter will das Ergebnis, 2.) Direkter Vorsatz: Der Täter weiß, was als Ergebnis seiner Tat herauskommen wird, 3.) billigende Inkaufnahme: Dem Täter ist das Ergebnis egal. Und dann kommt erst die Fahrlässigkeit.
Nehmen wir einmal an, Du willst Deinen Erbonkel umbringen, um sein Vermögen zu erben. Dazu mischt Du ihm Gift unter sein Kaffeepulver. Am nächsten Tag kocht er sich Kaffee, trinkt und stirbt. Vorsatzform: Absicht. Du wolltest ja seinen Tod.
Zweiter Fall: Wie vor, nur dass Dein Erbkonkel seinen Kaffee immer zusammen mit seiner Nachbarin trinkt, was Du auch weißt. Ergebnis: Beide Tod. Vorsatzform bzgl. der Nachbarin: Direkter Vorsatz. Du hast im Voraus gewußt, dass es so kommen würde, auch wenn die Tötung der Nachbarin nicht Deine unmittelbare Absicht war, weil für Dein Erbe egal.
Dritter Fall: Wieder wie vor, nur dass diesmal beim Kaffetrinken nicht nur die Nachbarin dabei ist, sondern auch noch die Schwester der Nachbarin, von der Du weißt, dass sie ab und an mal - aber nicht immer - beim Kaffeetrinken dabei ist. Ergebnis: Alle drei Tod. Vorsatzform bzgl. der Schwester der Nachbarin: Billigende Inkaufnahme, es war Dir schlichtweg egal.
Vierter Fall: Wieder wie vor, nur das diesmal gerade der Postbote an der Tür klingelt und sich - was er sonst nie tut - ausnahmsweise auch auf einen Kaffee einladen läßt. Ergebnis: Alle vier Tod. Vorsatz bzgl. des Postboten: Eher keiner, hier dann eher fahrlässige Tötung.
Der Unterschied liegt allein im sog. "subjektiven Bereich". Was hat sich der Täter gedacht? Hat er sich gedacht "mir doch egal", ist es billigende Inkaufnahme, hat er sich gedacht "wird schon gutgehen" ist es Fahrlässigkeit.
Wie problematisch die Abgrenzung sein kann, siehst Du in der Diskussion um Opfer von privaten Autorennen auf öffentlichen Straßen. Die unteren Instanzen haben auf Mord erkannt, weil es den Fahrern doch offenbar egal war, ob sie jemanden über den Haufen fahren. Der BGH hat gesagt, so einfach ist das ja nun nicht. Wer ein Rennen fährt, will es auch gewinnen und also heil ankommen und also ist seine innere Haltung eher "wird schon gutgehen".
Der Gesetzgeber hat bei einigen Tötungsdelikten hier eine recht elegante Lösung eingebaut, nämlich bei der Körperverletzumg mit Todesfolge und auch der sexuellen Nötigung mit Todesfolge. Hier kommt es nur auf das Ergtebns an - ein Mensch ist tot -, und nicht, was sich der Täter gedacht hat (der ja tatsächlich in dem Moment vermutlich gar nicht viel gedacht hat). Aber wie Du weiter oben nachlesen kannst, sind sich
@Andante und ich schon nicht einig, wie eng der Zusammenhang (die Kausalität) zwischen dem einen und dem anderen sein muss. Bei Körperverletzung mit Todesfolge z.B. ist der BGH von einer früher postulierten, engen Kausalität inzwischen abgekommen.
Hercule-Poirot schrieb:m eine Tatbeteiligung des UK beweisen zu können müsste also in diesem Fall (Anklage auf gemeinschaftlichen Mord) auch (wieder) gegen ihn ermittelt werden.
Nein, gegen ihn ermitteln darf man nicht. Aber die Anklage müsste schon das gesamte Tatgeschehen einigermaßen schlüssig darlegen.