Hercule-Poirot schrieb:Wenn von einem Bankräuberduo bei einem Überfall einer der beiden den Kassierer erschießt und der andere lediglich das Fluchtfahrzeug steuert, dann wird denen doch auch in einem gemeinsamen Verfahren (sofern beide erwischt werden) der Prozess gemacht und sie erhalten im Urteil möglicherweise unterschiedliche Strafen sofern der jeweilige Tatbeitrag zweifelsfrei festeht?
Sehr schöne und sehr typische Klausurfrage.
Wenn derjenige, der "nur" den Fluchtwagen gefahren hat, davon wußte, dass möglicherweise ein Mensch getötet werden würde, z.B. weil die Mitnahme scharfer Schusswaffen Bestandteil der Planung war und allen Beteiligten auch bewußt war, dass diese ggf. zum Einsatz kommen würden, ist er auch wg. gemeinschaftlichen Mordes dran.
War es hingen so, dass verabredet war, dass man nur Schreckschusswaffen mitnimmt, und der Todesschütze sich dann sicherheitshalber doch heimlich eine echte eingesteckt hat, was der Mittäter nicht wußte, ist es auch kein gemeinschaftlicher Mord.
Aber auch bei einer gemeinschaftlichen Tat kann es für die Tatbeteiligten ein unterschiedliches Strafmaß geben, z.B. wg. eingeschränkter Schuldfähigkeit des einen oder weil bei einem Jungendstrafrecht anzuwenden ist, beim anderen nicht usw. usf.
Hercule-Poirot schrieb:Liesse sich das auch auf den Fall Peggy Knobloch anwenden unter der fiktiven Annahme, dass es bisher noch keinen Prozess gab?
Natürlich. Und auch mit dem stattgehabten Prozess. Man kann doch einen Täter, der gemeinschaftlich handelte, auch anklagen, wenn der andere nicht verfügbar ist (z.B. weil der Angeklagte seine Komplizen nicht nennt oder die längst verstorben sind usw. usf.)
Hercule-Poirot schrieb:Wegen des Strafklageverbrauchs kann UK allerdings nicht mehr angeklagt werden. Käme seine Tatbeteiligung dennoch in einem Gerichtsverfahren gegen MS zur Sprache und hätte sie ggf. eine Auswirkung auf das Strafmass?
Natürlich käme die Tatbeteiligung von U.K. zur Sprache und müsste ggf. auch bewiesen werden, wenn die Anklage auf gemeinschaftlichen Mord lautet. Auswirkungen auf das Strafmaß bzgl. M.S. hätte das bzgl. Mordes eher nicht, weil da die einzig mögliche Strafe ohnehin nur lebenslänglich ist. Bei anderen Straftaten kommt es aber durchaus vor, dass eine gemeinschaftliche Begehung höher bestraft wird, als die Tat eines Einzelnen (Raub wird durch die gemeinschaftliche Begehung z.B. zum schweren Raub).