@JosefK1914-2 @Andante JosefK1914-2 schrieb:Es kann hier beim flüchtigen Lesen der Eindruck aufkommen, dass das AG das Widerrufen des Geständnisses als Begründung hergenommen hat. In Wirklichkeit ist es nur einen Konkretisierung des Geständnisses selber. Die Gründe für die Entlassungen werden dort in Wirklichkeit nicht ausgeführt, sie sind offen geblieben. Durch die etwas unglückliche Formulierung sind dann natürlich Ansichten vorprogrammiert, die bei genauerer Betrachtung aus der offiziellen Stellungsnahme nicht hervorgehen.
Das ist so unzutreffend. Die StA formuliert wie folgt (Hervorhebungen von mir):
Das Amtsgericht hat einen dringenden Tatverdacht verneint, da das widerrufene Teilgeständnis nicht mehr gegen den Beschuldigten verwendet werden könne
Die Wortkombination "nicht mehr" in Zusammenhang mit dem an und für sich unnötigen Adjektiv "widerrufene" (es gab nur ein Teilgeständnis von MS, kein Grund zur Abgrenzung durch Adjektiv) lässt darauf schließen, dass das Teilgeständnis vor dem Widerruf eben durchaus verwendet werden konnte. Bei Verweigerung des Anwalts wäre das aber schon von vornherein einem Verwertungsverbot unterlegen. Die unmissverständliche Formulierung hätte dann lauten müssen: 'Das Amtsgericht hat einen dringenden Tatverdacht verneint, da das Teilgeständnis nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden könne.' Wenn jetzt also die Möglichkeit der Verwertbarkeit erst später wegfällt ("nicht mehr ... verwendet werden könne"), dann scheint sich diese eben aus dem Widerruf zu ergeben.
JosefK1914-2 schrieb:Die Staatsanwaltschaft selber bezieht sich also ganz klar und deutlich auf die Verhörsituation. Dass das Geständnis widerrufen wurde, hatte offenbar keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt, wesentlich ist hier wohl die Verhörsituation, zu denen es offenbar unterschiedliche Rechtsansichten gibt.
Genau. Diese Formulierung scheint eine etwas andere Zielrichtung zu haben. Daraus ergeben sich eben die Widersprüchlichkeiten, die sich im Übrigen auch in der Presse wiederfinden, wo auch mal der Widerruf des Geständnisses explizit als Grund genannt wird, dann wieder der fehlende Anwalt bei der Vernehmung.
Ich halte es auch für denkbar, dass beides zusammenhängt. Mit dem Widerruf des Geständnisses unterfällt dieses nicht automatisch einem Verwertungsverbot. Vielmehr kann auch das widerrufene Geständnis zur Beweiswürdigung herangezogen werden (bestes Bsp: das Geständnis von UK). Es ist dann zu prüfen, ob das widerrufene Geständnis wahr gewesen ist. In diesem Zusammehang könnte dann auch die konkrete Vernehmungssituation eine Rolle spielen. Zu beachten ist aber, wie
@Andante richtigerweise anmerkt, dass das Haftbefehlsverfahren keine Hauptverhandlung ist.
Denkbar ist natürlich auch, dass die StA eben widersprüchlich formuliert hat (und tatsöchlich wegen Verweigerung des Anwalts ein Verwertungsverbot gesehen wurde). Nichts anderes habe ich aber gesagt, nämlich dass ich die Berichterstattung hierzu widersprüchlich finde.
JosefK1914-2 schrieb:Daraus gehen auch keine neuen Fakten hervor und ist auch Du machst hier auch keine "Richtigstellung". Die Hinweis, welcher Ansicht das AG vertritt, gehen schon aus den Stellungsnahmen der StA hervor.
Das ist unzutreffend.
@jaska hat völlig korrekt Dich darauf hingewiesen, dass ein Hinweis des AG als solcher nicht veröffentlicht wurde. Wie der Kollege
@Andante zutreffend ausführt, gibt es nur Interpretationen weder Entscheidung des AG, die zudem auch noch auf wenige Zeilen zusammengefasst sind und zu dem eben widersprüchlich und zweideutig. Deine Äußerungen gegenüber
@jaska (und auch
@Andante) sind in diesem Fall entsprechend völlig unangebracht.