@Blaubeeren abseits von dem von
@jaska bereits aufgeführten Aspekt sehe ich auch bei Annahme, dass MS tatsächlich dringend des Mordes verdächtigt würde, das Problem, dass keine wirklichen Haftgründe vorliegen.
Laut Strafprozessordnung gibt es verschiedene mögliche Haftgründe (§ 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe), ich sehe hier keinen als erfüllt an:
(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
2.1. er ist nicht flüchtig, hält sich nicht verborgen, fällt also aus
2.2 eine Fluchtgefahr scheint nicht zu bestehen, er hat sein Leben lang in Lichtenberg gewohnt, hat keine Beziehungen zu einem anderen Ort, keine Beziehungen zu kriminellen Organisationen, er hat keine Millionen auf einem Schweizer Nummernkonto, kurzum, selbst wenn er fliehen würde, könnte er das Leben im Untergrund nicht lange stemmen, eine Gefahr, dass er sich auf diese Weise länger der Justiz entziehen kann, besteht wohl nicht
2.3 a Verdunklungsgefahr besteht wahrscheinlich nicht, nach so langer Zeit hatten die Ermittler genug Chance, alles denkbare im Zusammenhang mit dem Mord an Peggy stehende zu untersuchen, die Gefahr, dass er nun Beweise vernichtet, ist nicht besonders naheliegend
2.3 b Zeugenbeeinflussung, er steht ja unter Beobachtung, Zeugen von damals sind alle schon mehrfach vernommen worden, dass es ihm da gelingen könnte, irgendjemanden noch zu beeinflussen, sehe ich nicht als realistische Gefahr
2.3 c auch dass er andere dazu irgendwie anstacheln könnte, etwas nach a oder b zu tun, scheint mir wenig realistisch.
Also bleibt nur (3). Da es hier ja um Mord §211 StGB geht, ist (3) dem Grunde nach zutreffend. Allerdings steht dem entgegen die Einschränkung aus (1), dass eine Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Dazu hat das BVG entschieden, dass zusätzlich zu (3) auch vorliegen muss, dass "ohne eine Festnahme des Beschuldigten die Tat nicht oder nicht alsbald aufgeklärt werden kann". Ich vermag nicht zu erkennen, inwieweit U-Haft für MS eine Aufklärung vereinfachen oder beschleunigen würde. Er hat ja ausgesagt und kann auch jederzeit zu neuen Vernehmungen vorgeladen werden, für weitere Untersuchungen scheint mir daher eine U-Haft nicht erforderlich.
Ein weiterer Haftgrund wäre § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Aber da MS ja wohl zumindest nach unserem Kenntnisstand zwischen 2001 und heute sich nichts zu schulden hat kommen lassen, fällt es wohl schwer, dies zu begründen.
Zusammengefasst: selbst wenn man MS für den Mörder hält, sehe sogar ich, der eigentlich zumeist die Meinung vertritt, dass U Haft viel zu selten angewandt wird, keinen wirklichen Grund, MS hier in U Haft zu nehmen...