DoctorWho schrieb:Ihre Rechtfertigung finden diese Tatbestände allein deshalb, weil sie bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes allgemein anerkannt waren (BVerfGE 2, 249, 252). Wären sie es nicht gewesen, gäbe es sie nicht. Insoweit ist das Prinzip des Strafklageverbrauchs schon absolut. Daneben schränkt die Verfolgungsverjährung zusätzlich den § 362 StPO ein.
Andererseits fällt das in Art. 103 Abs. 3 GG normierte ne bis in idem nicht unter die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.
Im Lichte immer ausgefeilterer Methoden in der Forensik müsste und könnte mE über eine Reform des Strafklageverbrauchs nachgedacht werden. Der Fall Frederike von Möhlmann ist ein besonders tragisches Beispiel für eine womöglich der Bevölkerung nicht mehr vermittelbare Haltung des Gesetzgebers bei der Frage dieses Strafklageverbrauchs.
Ich bin weit davon entfernt, rechtspolitische Entscheidungen von der vox populi abhängig zu machen. Aber ein Rechtsstaat, der sich an gesetzlichen Vorgaben orientiert bzw. orientieren muss, welche in der Bevölkerung aufgrund eines wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts oder aufgrund geänderter sozialer Verhältnisse keine Akzeptanz mehr finden, führt sich irgendwann ad absurdum bzw. überlässt Bewegungen das Feld, die ihn abschaffen wollen.
Kurzum: mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat wäre eine Reform des Wiederaufnahmeverfahrensrechts der StPO möglich. Natürlich ist das, wir immer bei der Gesetzgebung, eine politische Entscheidung.
Zur Lösung des konkreten Falles Peggy Knobloch trägt das natürlich nichts bei, aber vielleicht kann man daraus Lehren für die Zukunft ziehen.